Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Angelegenheiten zu Vermögen, Allgemein- oder zu Wohnungsangelegenheiten und Heimaufnahme rechtzeitig regeln.

  • Mit einer Patientenverfügung legt man bereits im Voraus fest, wie bei eigener Entscheidungsunfähigkeit in bestimmten gesundheitlichen Situationen vom Arzt gehandelt werden soll. Die Patientenverfügung wahrt somit das eigene Selbstbestimmungsrecht auch dann, wenn man im Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar oder einwilligungsfähig ist.

  • Jeder kann in die Situation kommen, nicht mehr eigenständig handeln zu können. Zum Beispiel nach einem Unfall, einem Schlaganfall oder bei Demenz. Mit einer Betreuungsverfügung kann der Ersteller für den Fall einer Betreuungsnotwendigkeit seine Interessen im Voraus absichern. Die Verfügung wird an das für die Betreuerbestellung zuständige Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichts) und den späteren Betreuer gerichtet.

  • Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person des Vertrauens bevollmächtigt, persönliche Angelegenheiten für den Betroffenden regeln zu dürfen. Eine solche Vorsorgevollmacht kann auch auf ausgewählte Bereiche beschränkt werden, so dass diese zum Beispiel nur für finanzielle Dinge gilt.



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Beratung rund um das Thema erhalten Sie beim
SoVD-Betreuungsverein Celle e. V.
Wehlstr. 29
29221 Celle
Tel. 0 51 41/ 2 19 09 44

E-Mail: info@sovd-betreuungsverein.de
Internet: www.sovd-betreuungsverein.de

Beratung und Informationen: www.vorsorgeregister.de

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