Bericht über den I. Verbandsrat 2015

Am 21. Februar fand im Vereinsheim der Siedlergemeinschaft "Am Waldrand e.V." der I. Verbandsrat 2015 unseres Landesverbandes statt.

Die Veranstaltung begann um 10.00 Uhr mit der Begrüßung aller Teilnehmer durch unseren Landesverbandsvorsitzenden, Sfr. Felix Hahn. Er wünschte allen Anwesenden für das neue Jahre viel Erfolg und Elan bei ihrer Tätigkeit für unsere Mitglieder im Verband.

Nach Bekanntgabe der Tagesordnung und der Protokollkontrolle des vorherigen Verbandsrates hielt unser stellvertretender Landesverbandsvorsitzender, Sfr. Roger Gapp, als amtierender Schatzmeister seinen Bericht, in dem er darlegte, dass bis auf sehr wenige Ausnahmen alle Siedlergemeinschaften ihre Mitglieds- und Versicherungsbeiträge für 2014 pünktlich an den Landesverband gezahlt haben. Er bedankte sich für die fleißige Arbeit der Vorstände und Kassierer der Siedlergemeinschaften, die zu diesem guten Ergebnis beigetragen haben.

Im Anschluss informierte Sfr. Gapp über den vom Bundesrat in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes. Unser Landesverband hat hier in einer Initiative alle Berlin/Brandenburger Bundestagsabgeordneten sowie die Faktionsvorsitzenden aller Bundestagsfraktionen angeschrieben mit der Aufforderung, sich für die Annahme dieses Gesetzentwurfes einzusetzen. Der Bundesverband und alle anderen Landesverbände wurden gebeten, sich in der Angelegenheit an ihre Bundestagsabgeordneten zu wenden. In dem Gesetzentwurf soll der Kündigungsschutz für Nutzungsverträge von Grundstücken, welche in der DDR begründet wurden und welche in den östlichen Bundes-ländern vom Nutzer bis zum 16.06.1994 mit einer Datsche/ Wochenendhaus bebaut worden sind, um drei Jahre bis zum 03.10.2018 verlängert werden. Bisher würde der Kündigungs-schutz zum 03.10.2015 enden.
Weiterhin soll die Verteilung der Abbruchkosten der errichteten Baulichkeiten korrigiert werden. Das z.Zt. geltende Recht sieht hier eine fragwürdige Regelung für den Fall vor, dass der Grundstückseigentümer den Nutzungsvertrag kündigt und den Abriss der Datsche wünscht. Endet der Vertrag zum 03.10.2022, trägt grundsätzlich der Grundstückseigentümer die Abrisskosten. Endet der Vertrag dagegen in der Zeit vom 04.10.2022 bis zum 31.12.2022 werden die Abbruchkosten geteilt. Endet der Vertrag ab 01.01.2023, gehen die Abbruchkosten ganz auf den Nutzer des jetzigen Grundstückes über.
Hier sieht der neue Gesetzentwurf vor, dass der Nutzer nach dem 03.10.2022 nur einen angemessenen Anteil an den Kosten des Bauwerks zu tragen hat, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.
Die Kosten für den Abbruch eines solchen Wochenendhauses soll hier grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks tragen. Dies ist aus Sicht unseres Landesverbandes angemessen, weil bei Nutzungsvertragskündigung an den Grundstückseigentümer auch die Baulichkeiten fallen, die der Nutzer aus eigenen Mitteln errichtet hat. Somit soll ausgeglichen werden, dass der Nutzer nach dem 03.10.2022 für die von ihm errichteten Baulichkeiten keine Entschädi-gung mehr erhält.
Nur in besonderen Härtefällen soll der Nutzer an den Abrisskosten beteiligt werden, etwa dann, wenn die Datsche gänzlich verwahrlost ist und keinen eigenständigen Wert mehr aufweist.
Unser Landesverband begrüßt und unterstützt diese Bundesratsinitiative, mit der langjährige Nutzungsverhältnisse sozialadäquat geregelt werden sollen und begleitet sie im Sinne seiner Mitglieder auch durch die Schreiben an die Bundestagsabgeordneten. Die erste Lesung im Bundestag zum Gesetzentwurf ist mittlerweile erfolgt. Der Gesetzentwurf wird nun in den Bundestagsausschüssen beraten. Ersten schriftlichen Reaktionen aus der CDU/ CSU-Fraktion ist leider zu entnehmen, das wohl in Abstimmung mit der SPD-Fraktion, hier keine Absicht besteht, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Es ist also wahrscheinlich damit zu rechnen, dass der bisherige Kündigungsschutz zum 03.10.2015 enden wird.

Beim Thema Erbbausiedlungen informierte das Mitglied des Siedlerbeirates der Neuköllner Erbbausiedlungen, Sfr. Tröger, darüber, dass nach den Gesprächen des Siedlerbeirates mit dem Bezirksamt wegen der Neugestaltung der Bau- und Gestaltungsrichtlinien im letzten Jahr, erste Gesprächstermine des Bezirksamtes Neukölln mit zwei Neuköllner Erbbausiedlungen wegen ihrer siedlungsspezifischen Gestaltungsrichtlinien diesbezüglich anberaumt waren. Kurz davor wurde bekannt, das in einem z.Zt. laufenden Rechtsstreit vor dem Berliner Landgericht bezüglich des Anspruches auf die Herstellung der Einheitlichkeit von zwei Doppelhaushälften in Erbbausiedlungen von Seiten des Landgerichtes Berlin Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit von §7 Abs. 2 Satz 1 der Erbbauverträge für Neuköllner Erbbausiedlungen geäußert wurden.
Für den Siedlerbeirat stellte sich hier die Frage, inwieweit die z.Zt. bestehende Bau- und Gestaltungsrichtlinie, als auch deren gegenwärtig angedachte Neugestaltung, welche beide auf dieser Erbbauvertragspassage aufbauen, diesen rechtlichen Bedenken des Landgerichtes Rechnung trägt, und ob nicht ganze Abschnitte der Bau- und Gestaltungsrichtlinie somit rechtlich unwirksam sind?
Aus diesem Grunde regte der Siedlerbeirat beim Bezirksamt Neukölln an, wegen des schwebenden rechtlichen Verfahrens, die Verhandlungen des Bezirksamtes mit den Erbbausiedlungen zur Neugestaltung der Bau- und Gestaltungsrichtlinie solange auszusetzen, bis in diesem Punkt Rechtssicherheit erlangt wurde. Das Bezirksamt hat dieser Anregung entsprochen, allerdings darauf hingewiesen, dass bis zur rechtlichen Klärung die bisherigen Bau- und Gestaltungsrichtlinien für die jeweiligen Erbbausiedlungen durch den Verwalter "Stadt und Land" anzuwenden sind.
Sfr. Felix Hahn wies in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, bei geplanten baulichen Veränderungen durch Erbbauberechtigte an seinem Haus/Grundstück, für diese, laut seinem Erbbauvertrag, vor Baubeginn beim Erbbaurechtsausgeber bzw. seinem Verwalter die Genehmigung dafür einzuholen. Im Zweifelsfall besteht immer noch der Rechtsweg, um eine Genehmigung zu bekommen. Anderenfalls kann es doppelt teuer werden.

Im Weiteren informierte Sfr. Roger Gapp über den Landesverbandswettbewerb "Beste Siedlung 2015", bei welchem sich sechs Siedlungen angemeldet haben. Die Wettbewerbsbegehungen der Teilnehmersiedlungen werden von der Wettbewerbskommission im Zusammenwirken mit Studenten der Hochschule für Wirtschaft und Recht stattfinden. Die Auswertungen der Studenten für die jeweilige Siedlung werden nach dem Wettbewerb den teilnehmenden Siedlungen zur Verfügung gestellt.

Anschließend wurden die Anträge der Sgm. Marienfelde II/III, Schmöckwitz, Frohsinn sowie des Vorstandes des Landesverbandes für unterschiedliche Auszeichnungen von SiedlerfreundInnen durch den Verbandsrat bestätigt. Die Überreichung der Ehrungen soll bei verschiedenen Veranstaltungen erfolgen.
Nach einer informativen Stunde endete der I. Verbandsrat 2015 unseres Landesverbandes.
Ronald Reuter

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