Satzung

für den

VERBAND HAUS- UND WOHNEIGENTUM,
Siedlerbund Berlin-Brandenburg e.V.

(Eintragung ins Vereinsregister am 01.12.1952)
(Letzte Satzungsänderung am 10.01.2019)

§ 1 - Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Verband Haus- und Wohneigentum, Siedlerbund Berlin-Brandenburg e.V.", nachfolgend "Verband" genannt.

(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 - Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Zweck und Aufgaben

(1) Der Verband dient dem Gemeinwohl, indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung der Gründung und Erhaltung von Familienheimen jeder Rechtsform, insbesondere auch in Form von Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbssiedlungen, einsetzt. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, diese Ziele auch für die Allgemeinheit zu ermöglichen. Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.

(2) Der Verband versteht sich als Fachverband und Interessenvertreter bei der Schaffung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Länder, Kreise und Gemeinden insbesondere auf den Gebieten des Bau- und Bodenrechts, des Grundstücksrechts, der kommunalen Abgaben und vergleichbarer Entgelte.

(3) Dem Verband obliegt es insbesondere,

a) siedlungs- und wohnungspolitische Grundsätze aufzustellen, welche die Schaffung einer menschengerechten Umwelt, die Stärkung familiärer und nachbarschaftlicher Verbundenheit und die Erhaltung der Gesundheit anstreben;

b) für den sozialen und auf Eigentumsbildung für jedermann gerichteten Siedlungsgedanken zu werben;

c) seine siedlungspolitische Zielsetzung gegenüber den Organen der Legislative und der Exekutive sowie gegenüber anderen Organisationen zu vertreten und in Presse, Rundfunk, Fernsehen und anderen Medien zu verbreiten;

d) seine Mitglieder und deren Mitglieder in ihrer mitverantwortlichen Tätigkeit im sozialen, gemeindlichen und kulturellen Bereich zu unterstützen.

(4) Zweck und Aufgabe des Verbandes ist es ferner,

a) auf den Gebieten der Siedlungsarbeiten sowie seiner sonstigen Aufgaben Wettbewerbe und Forschungsaufträge durchzuführen;

b) in allen Fragen des Wohneigentums und der Gartennutzung seine Mitglieder und deren Mitglieder durch eigene periodische und sonstige Publikationen zu informieren und fachlich zu beraten;

c) die auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung von Erwerbern und Eigentümern selbstgenutzter Familienheime mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes wahrzunehmen;}

d) die Gartenfachberatung für seine Mitglieder zu koordinieren und dabei auf die Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes hinzuwirken;

e) für die Beachtung ökologischer Gesichtspunkte und die Verwendung umweltfreundlicher bzw. umweltverträglicher Stoffe beim Bau und bei der Instandhaltung von Gebäuden einzutreten;

f) den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern;

g) die partnerschaftliche Mitwirkung von Männern, Frauen und insbesondere der Jugend unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Ziele in den Organen und den Gemeinschaften zu fördern.

(5) Der Verband ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig. Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleicher Zielsetzung.

§ 4 - Mitgliedschaften

(1) Mitglieder des Verbandes können rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine sein, deren Mitglieder Eigentümer oder Besitzer von Familienheimen jeder Rechtsform und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen sind oder einen solchen Besitz erwerben wollen.

(2) Natürliche Personen können Einzelmitglieder sein, die innerhalb des Verbandes als Gemeinschaften geführt werden. Die Dauer der Mitgliedschaft von Einzelmitgliedern, deren Mitgliedschaft nach dem 31.12.2018 begründet wird, beträgt mindestens 2 Jahre.

(3) Vereinigungen, die den Verband in außergewöhnlichem Maße fördern und unterstützen, können zu gesonderten Rechten und Pflichten aufgenommen werden (außerordentliche Mitglieder). Der Verband kann solchen Vereinigungen ebenfalls beitreten. Natürliche Personen können mit gesonderten Rechten und Pflichten aufgenommen werden (außerordentliche Einzelmitglieder).

(4) Die Satzungen der Vereine und Vereinigungen dürfen der Satzung des Verbandes nicht entgegenstehen. Satzungsänderungen sind dem Verband unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Verbandes oder des Vereins und seiner Löschung im Vereinsregister, sowie durch Kündigung, bei Einzelmitgliedern auch durch den Tod. In diesem Fall kann die Mitgliedschaft im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge fortgesetzt werden, ohne dass es einer Erklärung des Einzelmitgliedes bedarf.

Die Kündigung ist schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zu erklären; dies gilt nicht für die Kündigung von Einzelmitgliedern bei Zahlungsverzug.

(7) Die Kündigung durch den Verband kann erklärt werden, wenn ein Mitglied

a) die ihm aufgrund dieser Satzung obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt;

b) gegen die grundlegenden Interessen des Verbandes verstößt oder

c) mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mindestens sechs Monate in Verzug ist.

Vor der Kündigung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die innerhalb eines Monats seit Zugang der Aufforderung dem Vorstand vorliegen muss.

(8) Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Kündigung Beschwerde erheben.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder im Sinne von § 4 Abs. 1 und 2 haben das Recht, die Einrichtungen und Leistungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen, in den Organen gehört zu werden und an der Willensbildung teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht,

a) die Satzung und die Beschlüsse zu befolgen;

b) die Aufgaben des Verbandes zu fördern;

c) die Mitgliedsbeiträge zu leisten und sonstige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Wegen der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Zahlungs-verpflichtungen stellen sie dem Verband die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilen die notwendigen Auskünfte.

d) Die Mitglieder haben insbesondere die Pflicht, dem Verband Erfahrungen und Erkenntnisse mitzuteilen, die für den Verband als Dachverband oder für bestimmte Gruppen oder die Gesamtheit der Mitglieder von Bedeutung sein können.

(3) Die Mitglieder haben das Recht auf vertrauliche Behandlung von Angaben und Informationen aus dem privaten Bereich und das Recht der Versagung von deren Weitergabe und Veröffentlichung.

§ 6 - Organe

(1) Organe des Verbandes sind

a) der Verbandstag;

b) der Verbandsrat;

c) der Vorstand.

(2) In die Organe können nur Mitglieder der Vereine (§ 4 Abs. 1) oder Einzelmitglieder (§ 4 Abs. 2) gewählt bzw. entsandt werden. Die Vertreter der Mitglieder im Sinne von § 4 Abs. 2 werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Verbandsrat bestimmt.

(3) Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 - Der Verbandstag

(1) Der Verbandstag ist die Versammlung der Mitglieder im Sinne von § 4 Abs. 1 und 2. Er setzt sich aus einem Vorstandsmitglied und weiteren Vertretern (Delegierten) der Mitglieder, sowie dem Vorstand zusammen. Die Vertreter und ihre Stellvertreter sind dem Vorstand sechs Wochen vor dem Verbandstag zu benennen. Die Gemeinschaften der Einzelmitglieder im Sinne von § 4 Abs. 2 gelten in diesem Sinne als Mitglieder. Jedes Mitglied entsendet für je angefangene 100 seiner Mitglieder einen Delegierten. Maßgebend ist die Mitgliederzahl am Beginn des Kalenderjahres.

(2) Der Verbandstag tritt einmal im Jahr zusammen. Ein weiterer Verbandstag ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Der Verbandstag wird vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen.

(3) Der Verbandstag wählt zu seiner Leitung ein Präsidium, das aus drei Vertretern besteht.

(4) Die Aufgaben des Verbandstages sind:

a) Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes und der Delegationen;

b) Wahl, Entlastung und Abberufung der Fachberater und der Revisoren;

c) Entgegennahme der Geschäfts- und Prüfungsberichte;

d) Aussprache über Verbandspolitik;

e) Beratung und Beschluss über die Satzung und den Haushaltsplan;

f) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, die je Einzelmitglied der Siedlergemeinschaften an den Landesverband zu leisten sind und von sonstigen Zahlungsverpflichtungen;

g) Entscheidung über Anträge zur Beschlussfassung;

h) Entscheidung über Beschwerden gegen die Kündigung von Mitgliedern im Sinne von § 4 Abs. 1;

i) Beschluss über die Auflösung des Verbandes.

(5) Anträge von Vertretern zur Beschlussfassung müssen zwei Wochen vor dem Termin des Verbandstages dem Vorstand zugegangen sein.

§ 8 - Der Verbandsrat

(1) Der Verbandsrat besteht aus dem Vorstand und je einem Vorstandsmitglied der Mitglieder im Sinne von § 4 Abs. 1 sowie je einem Vertreter der Gemeinschaften der Einzelmitglieder im Sinne von § 4 Abs. 2.

(2) Der Verbandsrat tritt in jedem Kalendervierteljahr zusammen mit Ausnahme des Kalendervierteljahres, in dem der Verbandstag stattfindet. Weitere Sitzungen finden statt, wenn ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand es verlangen. Der Verbandsrat wird vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.

(3) Die Aufgaben des Verbandsrates sind:

a) Beratung über Verbandspolitik;

b) Berichterstattung über Verbandsarbeit;

c) Beschluss über Auszeichnungen und Ehrungen;

d) Beschluss über Angelegenheiten von grundsätzlicher und finanzieller Bedeutung;

e) Beschluss über die Kündigung von Mitgliedern im Sinne von § 4 Abs. 1 und über Beschwerden gegen die Kündigung von Einzelmitgliedern im Sinne von § 4 Abs. 2;

f) Einsetzung von Arbeitskreisen und Beiräten;

g) Einsetzung kommissarischer Amtsvertreter bis zum nächsten Verbandstag;

h) Beschluss über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern im Sinne von § 4 Abs. 3 und den Beitritt zu anderen Vereinigungen;

i) Beschluss über die Tagesordnung für den Verbandstag;

j) Bestimmung von Vertretern der Gemeinschaften der Einzelmitglieder im Sinne von § 4 Abs. 2.

§ 9 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verband zu leiten und führt die Geschäfte.

(2) Er besteht aus:

a) dem Verbandsvorsitzenden;

b) bis zu zwei stellvertretenden Verbandsvorsitzenden;

c) bis zu acht weiteren Vorstandsmitgliedern mit bestimmtem Geschäftsbereich;

d) dem Schatzmeister oder seinem Stellvertreter;

e) dem Schriftführer oder seinem Stellvertreter.

Einer der Verbandsvorsitzenden zu a) oder b) kann zusätzlich ein Amt nach Buchstabe d) oder e) übernehmen.

(3) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Verbandsvorsitzende und die
stellvertretenden Verbandsvorsitzenden, die den Verband jeweils einzeln
vertreten.

(4) Dem Vorstand obliegt die Aufnahme von Mitgliedschaften und Kündigungen von Einzelmitgliedern (§ 4 Abs. 2) sowie von außerordentlichen Einzelmitgliedern (§ 4 Abs. 3).

(5) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Monat zusammen. Die Amtszeit
beträgt drei Jahre und dauert bis zur Neuwahl.

§ 10 - Beschlüsse

(1) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des jeweils zuständigen Organs.

(2) Die Änderung dieser Satzung, die Abberufung von Inhabern eines Wahlamtes und die Kündigung der Mitgliedschaft, sowie die Beschwerde dagegen, bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des jeweils zuständigen Organs.

(3) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Mitglieder.

(4) Der Verbandstag und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn er satzungsgemäß einberufen wurde und dazu von seinen anwesenden Mitgliedern kein Widerspruch erhoben wird. Ein Widerspruch kann abgewiesen werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder des Verbandsrates es beschließen. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, die in der Einladung besonders anzukündigen sind, ist der Verbandsrat in diesen Einzelfällen stets beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit kann innerhalb der doppelten Einladungsfrist eine weitere Einberufung erfolgen. In diesen Fällen sind die Organe ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde.

(5) Konnte zu einem Beschlussantrag ein Beschluss wegen Beschlussunfähigkeit nicht gefasst werden, ist in der Einladung zur folgenden Sitzung darauf hinzuweisen, wenn über den Antrag erneut beschlossen werden soll. Zu diesem Beschluss ist das Organ in jedem Falle beschlussfähig.

§ 11 - Beurkundungen

(1) Von den Sitzungen der Organe sind Beschlussprotokolle zu fertigen.

(2) Beschlüsse sind im vollen Wortlaut niederzuschreiben.

(3) Die Beschlüsse sind vom Vorsitzenden und dem tätigen Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12 - Wirtschaftsführung

(1) Der Verband ist wirtschaftlich im Sinne von Sparsamkeit zu führen. Es ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Verbandsrat erlässt eine Kassen- und Prüfordnung.

(2) Die Mitarbeit in den Einrichtungen des Verbandes geschieht grundsätzlich
ehrenamtlich, soweit kein Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrag abgeschlossen wurde. Zu vertretende Kosten werden in angemessener Höhe erstattet. Für die Ausübung der Ämter des Verbandes kann eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Besondere Tätigkeiten können im Einzelfall angemessen vergütet werden. Die Entscheidungen trifft der Vorstand.

(3) Die Wirtschaftsführung des Verbandes wird von drei Revisoren geprüft,
die an keine Weisungen des Vorstandes gebunden sind. Ihre Amtszeit
beträgt jährlich untereinander versetzt jeweils drei Jahre. Der
dienstälteste Revisor scheidet aus; Wiederwahl ist möglich.

(4) Mitglieder dürfen bei ihrem Austritt aus dem Verband nur Kapitalanlagen zurückerstattet bekommen, die über die regelmäßigen Beitragsleistungen hinausgehen. Bei Sacheinlagen ist neben der Rückerstattung von Sachen höchstens der gemeine Wert als Entschädigung zulässig.

§ 13 - Auflösung und Inkrafttreten

(1) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den "Verband Wohneigentum e. V.", mit derzeitigem Sitz in Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(2) Bei Auflösung des Vereins sind durch Beschluss des Verbandstages drei Liquidatoren zu bestellen, die die Liquidation durchführen.

(3) Änderungen der Satzung treten mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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