Erschließungsbeiträge für bereits befestigte Siedlungsstraßen drohen

Künftig könnten Anlieger von Ein- und Zweifamilienhaus-Siedlungen wieder verstärkt zur Kasse gebeten werden. Es geht um Erschließungsbeiträge für öffentliche Siedlungsstraßen, mit denen der Straßenausbau per Gesetz teilweise auf die Grundstücksbesitzer umgelegt wird.
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg gilt die Befreiung von Straßen, die bereits in der Vergangenheit teilweise ausgebaut wurden, unter bestimmten Umständen nicht. Somit könnten auf Eigentümer hohe Rechnungen zukommen.
Vor einem Jahrzehnt war eine Siedlungsstraße in Gatow ausgebaut worden. Das Bezirksamt stellte den Grundstücksanliegern gemäß des Berliner Erschließungsbeitragsgesetzes eine Kostenbeteiligung in Rechnung. Betroffene, von denen der Bezirk je 2589 Euro verlangte, zogen stellvertretend für die übrigen Anlieger vor Gericht und initiierten einen Musterprozess.
Die Anwohner argumentierten, dass die Straße bereits vor dem 3. Oktober 1990 als sogenannte Erschließungsanlage teilweise fertiggestellt gewesen sei.
Denn in dem 2006 ins Gesetz aufgenommenen Paragrafen 15a heißt es: "Für Erschließungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 endgültig oder teilweise hergestellt worden sind und für Verkehrszwecke genutzt wurden, dürfen keine Erschließungsbeiträge erhoben werden."
Als "teilweise hergestellt" gelten demnach Anlagen, "wenn im Vergleich zu den Anforderungen an eine endgültige Herstellung einzelne Teileinrichtungen fehlen oder vorhandene Teileinrichtungen unvollständig sind".
Dabei geht es um Fragen wie den Fahrbahnbelag, die Entwässerung, Beleuchtung, Bürgersteig und Ähnliches. Weiter heißt es: "Eine vorhandene Erschließungsanlage wird zu Verkehrszwecken genutzt, wenn sie trotz des Fehlens von Teileinrichtungen oder der Unvollständigkeit vorhandener Teileinrichtungen die Erschließungszwecke erfüllt und für den Erschließungszweck als geeignet oder hinreichend angesehen wird."
Im Juli 2016 hatte das Berliner Verwaltungsgericht die Klage in erster Instanz mit der Begründung abgewiesen, dass es sich vor dem endgültigen Ausbau lediglich um ein Provisorium und keine "Erschließungsanlage" gehandelt habe. Deshalb gelte die entsprechende Befreiungsklausel des Paragrafen 15a nicht.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im Berufungsverfahren diese Entscheidung am 13. Dezember 2017 bestätigt (5 B 54.16). Eine Revision wurde nicht zugelassen. Damit müssen die Anlieger die Erschließungsbeiträge zahlen.
Nach Angaben des OVG-Gerichtssprechers handelt es sich bei dem Urteil um eine Einzelfallentscheidung. Bei jeder anderen Straße müsse im Zweifel individuell geprüft werden, wie der frühere Ausbaustand war.
Nachdem das Straßenausbaubeitragsgesetz auch mit Hilfe unseres Verbandes 2012 abgeschafft worden ist, wird jetzt offensichtlich von Verwaltungsseite versucht, Siedler und Eigenheimer an anderer Stelle mittels des Erschließungsbeitragsgesetzes zu schröpfen. Es besteht somit die Gefahr, dass durch die nun nötige individuelle Prüfung eine Vielzahl von neuen Gerichtsverfahren diesbezüglich drohen.
Eine Siedlungsstraße, welche vom Verkehr genutzt wird, erfüllt nach Meinung unseres Verbandes den Erschließungszweck nach § 15a. Erschließungsbeitragsgesetz, auch wenn sie noch nicht vollständig ausgebaut ist.

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