Nachbarrecht

Was ist beim Hammerschlags- und Leiterrecht zu beachten?
Oftmals kommt es zu Streitigkeiten unter Grundstücksnachbarn, wenn auf dem Nachbargrundstück Arbeiten am eigenen Grundstück durchgeführt werden sollen.
Zwar regeln die Ländergesetze (beispielsweise in Berlin § 17 NachbG) dieses Hammerschlags- und Leiterrecht, die hierin normierten Rechte gelten jedoch nicht schrankenlos.
Derartige Rechte sind in den meisten Bundesländern auf Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten beschränkt, für reine Verschönerungsmaßnahmen ohne eine objektive Notwendigkeit gelten sie nicht. Instandsetzungsarbeiten setzen naturgemäß eine Reparaturnotwendigkeit voraus. Reine Verschönerungsmaßnahmen ohne eine objektive Notwendigkeit sind keine Instandhaltungsarbeiten.
Zudem müssen nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.12 - V ZR 49/12 - die Arbeiten dem Nachbarn rechtzeitig (Berlin: 1 Monat) angezeigt werden, damit dieser sich auf die geplanten Arbeiten einstellen kann. Auch muss er Gelegenheit erhalten zu prüfen, ob er zur Duldung des Betretens und Nutzens seines Grundstücks verpflichtet ist.
Zur Anzeige gehört der voraussichtliche Umfang der Arbeiten, deren Beginn nach Tag und Uhrzeit, Angaben zur voraussichtlichen Dauer, die gewünschte Inanspruchnahme des Grundstücks und die Art der beabsichtigten Grundstücksnutzung.
Liegt eine ordnungsgemäße Anzeige vor, die diese vom BGH aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, äußert sich der Nachbar jedoch nicht, darf der Berechtigte das Nachbargrundstück ohne weitere Voraussetzungen zur Durchführung der Arbeiten betreten und nutzen.
Verweigert der Nachbar jedoch ausdrücklich den Zutritt und die Nutzung seines Grundstücks, darf der Berechtigte das Recht nicht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen, sondern muss Duldungsklage erheben und darf das Nachbargrundstück erst aufgrund gerichtlicher Entscheidung in Anspruch nehmen.
Im Ergebnis ist dem bauwilligen Grundstücksnutzer dringend anzuraten, innerhalb der einzuhaltenden Frist eine ausführliche Anzeige zur beabsichtigten Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts mit den vom BGH verlangten Inhalten an den Nachbarn zu machen.
Der Nachbar hingegen muss eindeutig Stellung nehmen, äußert er sich auf eine solche Anzeige nicht, ermöglicht er dem Bauwilligen die Inanspruchnahme des Hammerschlags- und Leiterrechts, was er später dann vielleicht bereut.

Andreas Wichmann
Rechtsanwalt

Beseitigung von jahrelang an der Grundstücksgrenze geduldeten Bäumen Saarländisches OLG, Az: 8 U 77/06 - 19

  • Die Beseitigung von jahrelang an der Grundstücksgrenze geduldeten Bäumen kann nicht ohne weiteres verlangt werden - auch dann nicht, wenn der Lichteinfall in Teilen des Grundstücks beeinträchtigt wird. Allenfalls bei ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen des Grundstückseigentümers ist ein Zurückschneiden oder Beseitigen der Bäume geboten.

Beseitigung Zweige des Nachbargrundstückes
OLG Nürnberg - Az: 12 U 2174/00

  • Ist es einem Grundstückseigentümer nicht möglich, den Grenzstreifen seines Grundstückes zu bepflanzen, weil Zweige des Nachbargrundstückes ca. 50 cm in sein Grundstück hereinragen, so ist er zur Beseitigung der Zweige berechtigt. Sofern sich der Nachbar weigert, die Zweige zu entfernen, so kann der Nachbar nach Aufforderung und Fristsetzung die Beseitigung auf Kosten des unwilligen Nachbarn veranlassen.

Nachfolger muss frühere Einigkeit akzeptieren
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1018/13

  • Wurde zwischen zwei Wohngrundstücken in beiderseitigem Einverständnis ein Jägerzaun auf die Grenze gesetzt, so darf ein neuer Nachbar dies nicht dadurch konterkarieren, dass er - auf seinem Grundstück - einen weiteren blickundurchlässigen Zaun anbringt, der den vorhandenen um das doppelte überragt. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier § 921 BGB). Nach dieser Vorschrift kann jeder Grundstückseigentümer, der sich mit einem Nachbarn "ausdrücklich oder stillschweigend für eine bestimmte Grenzeinrichtung entschieden" hat, "die Erhaltung der Grenzanlage auch in ihrer äußeren Beschaffenheit und in ihrem Erscheinungsbild verlangen". Wer einen neuen Nachbarn bekommt, der sich an diese Regel nicht hält, der darf ihn auf Beseitigung seines Zaunes verklagen.

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