Straßenreinigungsentgelte, BGH beabsichtigt Revision der BSR gegen Kammergerichtsurteile zurückzuweisen

26.09.2008

Der Bundesgerichtshof weist die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) in zwei Beschlüssen vom 21.08.2008 und 15.09.2008 zu Revisionsanträgen darauf hin, dass diesbezüglich keine Gründe für eine Zulassung der Revision vorliegen. Die Revision habe keine Aussicht auf Erfolg und werde gegebenenfalls per Beschluss zurückgewiesen.

Der Verband Haus- und Wohneigentum, Siedlerbund Berlin-Brandenburg e.V. (VHWE) erkämpft damit endgültig für ca. 15.000 Grundstücksbesitzer an Berliner Privatstraßen die Rückforderung von unrechtmäßigen Straßenreinigungsentgelten. Die entsprechenden Urteile des Berliner Kammergerichts vom 07. Juni 2007 würden mit dem Zurückweisungsbeschluss rechtskräftig.

Wie bereits in der Presse veröffentlicht, hat das Berliner Kammergericht im Juni 2007 in zwei Musterprozessen mit insgesamt 231 betroffenen Klägern die Praxis der Berliner Stadtreinigungsbetriebe, von Anliegern an Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs Straßenreinigungsentgelte zu fordern, als rechtswidrig angesehen und die BSR zur Rückzahlung der Entgelte verurteilt (AZ: 8U 179/06 und 8 U 180/06). Dagegen hatte die BSR Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Ca. 15.000 Grundstücksbesitzer, Anlieger an Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs, können jetzt die seit Anfang 2005 über drei Jahre von der BSR zu Unrecht kassierten Straßenreinigungsentgelte in Höhe von bis zu 150 Euro pro Jahr zurückfordern. Die BSR muss deshalb rund 6 Millionen Euro an die betroffenen Anlieger zurückzahlen.

Der Verband Haus- und Wohneigentum hatte in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Wichmann und Hahn für die Kläger, welche Mitglieder des Verbandes sind, die beiden Musterprozesse über das Landgericht und Berliner Kammergericht bis hin zum Bundesgerichtshof geführt.

Die BSR hat seit Januar 2005 von den Anliegern an Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs Straßenreinigungsentgelte gefordert, obwohl die BSR diese Privatstraßen gar nicht reinigten und auch keinen Winterdienst erfüllten. Die BSR argumentierte, dass die Privatstraßen Zufahrten zu den nächstgelegenen öffentlichen Straßen seien und somit die Anliegergrundstücke als Hinterlieger zu den öffentlichen Straßen wären.

Von 1991 bis 2004 war es allgemeine Rechtsauffassung und Wille des Gesetzgebers, dass die Privatstraßen keine Hinterliegereigenschaft begründen würden.

Die diversen Proteste des Verbandes Haus- und Wohneigentum an die BSR und den Senat von Berlin, die Urteile des Kammergerichtes, als höchstem Berliner Gericht sofort anzuerkennen und keine Revision beim BGH einzulegen, sowie Anfragen verschiedener Fraktionen im Abgeordnetenhaus blieben zu nächst ohne Erfolg. Somit verzögerte sich die Rechtsgültigkeit der Urteile über ein Jahr, in dem die BSR weiter fleißig unrechtmäßig Straßenreinigungsentgelte kassierten.

Für den Verband Haus- und Wohneigentum war die neue Erhebungspraxis ein rechtswidriger Versuch, ohne tatsächliche Leistung, zusätzliche Gelder zu kassieren.

Der Bundesgerichtshof bestätigte nunmehr in letzter Instanz die Urteile des Berliner Kammergerichts. In der Doppelbelastung durch Straßenreinigungsentgelt und eigene Reinigungspflicht der Anlieger für die Privatstraßen sah der BGH einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz und bestätigte somit die Rechtsauffassung des Verbandes Haus- und Wohneigentum, Siedlerbund Berlin-Brandenburg e.V..

Ronald Reuter
Geschäftsführer
Verband Haus- und Wohneigentum,
Siedlerbund Berlin-Brandenburg e.V.

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