Erbbaurecht

Urteil des Bundesfinanzhofs zu: Erbbauzins als Gegenleistung beim Erbbaurechtserwerb durch Grundstückseigentümer


BUNDESFINANZHOF Urteil vom 14. November 2007, II R 64/06

Erbbauzins als Gegenleistung beim Erbbaurechtserwerb durch Grundstückseigentümer

Leitsatz

Erwirbt der Eigentümer eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks das Erbbaurecht, gehört die Erbbauzinsreallast nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem bis zum 5. April 2039 laufenden Erbbaurecht belastet ist. Der jährliche Erbbauzins betrug zuletzt ... DM.

Mit Vertrag vom 28. Oktober 1999 verkaufte die Erbbauberechtigte das Erbbaurecht an die Klägerin zum Kaufpreis von ... DM. Die Klägerin sollte in den Erbbauvertrag mit allen Rechten und Pflichten anstelle der bisherigen Erbbauberechtigten eintreten. Die Klägerin übernahm die in Abteilung II Nummer 1 und 6 des Erbbaugrundbuchs eingetragenen Belastungen, darunter den Erbbauzins, laut Vertrag ohne Anrechnung auf den Kaufpreis.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 23. November 1999 für den Erwerb des Erbbaurechts Grunderwerbsteuer in Höhe von ... DM fest. In die Bemessungsgrundlage bezog das FA dabei neben dem Kaufpreis auch den Kapitalwert des Erbbauzinses in Höhe von ... DM ein. Der Einspruch, mit dem sich die Klägerin u.a. hiergegen wandte, hatte aus anderen Gründen teilweise Erfolg; mit Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2003 setzte das FA die Grunderwerbsteuer auf ... € herab. Die Klage, mit der sich die Klägerin nunmehr nur noch gegen die Berücksichtigung des Erbbauzinses bei der Bemessungsgrundlage wandte, blieb erfolglos.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG).

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Grunderwerbsteuer auf X € festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

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