Begriffe kurz & knapp erklärt

Auflassungsvormerkung
Wenn zum Beispiel durch einen Kaufvertrag ein Grundstück erworben wurde und die Voraussetzungen für die Auflassung (vgl. § 925 BGB) noch nicht vollständig erfüllt sind, kann zur Sicherung des Anspruchs eine Auflassungsvormerkung (§§ 883, 885 BGB) in das Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuch wird „gesperrt“, und kein anderer kann Eigentümer dieses Grundstücks werden, bis die Auflassung – die Erklärung zum Eigentumsübergang – in Kraft tritt.

Energieausweis
Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist nach der Energieeinsparverordnung ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Für bestehende Gebäude gilt gleiches bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung, außer es handelt sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude. Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden. Berechtigt zur Ausstellung von Energieausweisen sind zum Beispiel Architekten, Bauingenieure, bestimmte Handwerksmeister und nach Landesrecht hierzu befähigte Personen.

Erbbaurecht
Ein langfristiges (häufig auf 99 Jahre) bestelltes Recht, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu erstellen und zu unterhalten. Das Erbbaurecht kann vererbt und veräußert werden. Das Erbbaurecht wird im Grundbuch eingetragen, und in einem sogenannten Erbbaugrundbuch geführt, in dem die jeweiligen Rechtsverhältnisse eingetragen werden.

Gemeinschaftseigentum
Das Gemeinschaftseigentum wird u. a. beim Kauf von Eigentumswohnungen erworben. Man versteht hierunter sämtliche Vermögenswerte, die der Eigentümergemeinschaft insgesamt gehören und von dieser verwaltet und unterhalten werden (zum Beispiel Grundstücke, Treppenhaus, Dach, Aufzug). Außer den gesetzlichen Regelungen ist hierbei die Teilungserklärung zu beachten, in der die Eigentumsverhältnisse näher definiert sind.

Grundbuch
Das Grundbuch wird beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichtes geführt und ist ein öffentliches Register, in dem insbesondere die Eigentumsverhältnisse und die privatrechtlichen Belastungen der Grundstücke (zum Beispiel Grunddienstbarkeiten, Wohnrechte, Reallasten, Grundschulden, Hypotheken) eingetragen werden.

Grunddienstbarkeit
Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (meist Nachbargrundstück). Der Eigentümer des Grundstücks hat hierbei Handlungen des Berechtigten auf seinem Grundstück zu dulden (zum Beispiel Wegerecht, Fahrrecht, Leitungsrecht) oder er darf bestimmte Handlungen auf seinem Grundstück nicht vornehmen.

Grundschuld
Nach der Bestellung einer Grundschuld haftet das belastete, unbebaute oder bebaute Grundstück dem aus der Grundschuld Berechtigten für eine bestimmte Geldsumme (vgl. § 1191 BGB). Grundschulden dienen im Wesentlichen der Sicherung von Krediten und müssen im Grundbuch eingetragen werden. Sie können auch an Eigentumswohnungen oder Erbbaurechten bestellt werden.

Vorkaufsrecht
Hierbei ist zunächst zwischen vertraglichen und gesetzlichem (aufgrund von bundes- und landesrechtlichen Regelungen) Vorkaufrecht zu unterscheiden. Das vertragliche Vorkaufsrecht wird meist in Abt. II des Grundbuches eingetragen, während das gesetzliche Vor-kaufsrecht der Stadt bzw. der Gemeinde kraft Gesetz zukommt. Bei Abschluss eines Kaufvertrages mit einem Dritten kann der Vorkaufsberechtigte beanspruchen, dass das Grundstück ihm zu den im Vertrag festgelegten Bedingungen übertragen wird.

Diese Begriffserklärungen sind in freundschaftlicher Zusammenarbeit mit der Berliner Volksbank entstanden.

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