01/2012 - Neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ab 2013
Januar 2012
Liebe Siedlerfrauen, liebe Siedlerfreunde.
Wir stehen am Beginn des Neuen Jahres. Möge es für alle Mitglieder ein erfolgreiches Jahr werden, in dem wir unter anderem unser 50-jähriges Gründungsjubiläum feiern werden. Die Vorstandschaft freut sich schon jetzt auf ihr Kommen. Bleiben Sie bis dahin gesund und genießen ihren Garten (samt der Gartenarbeit)  
Neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetz 2013
Wie in der Siedlerzeitschrift FuG 11/11 erwähnt, werben bereits schon jetzt Schornsteinfeger für einen Kehr-/Wartungsvertrag ab 2013. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Um was es dabei geht soll hier nochmals erklärt werden.
Ab 2013 gilt das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Demzufolge kann und muss jeder Hauseigentümer selbst bestimmen, von wem er die Schornsteinfegerarbeiten zukünftig durchführen lassen möchte. Unabhängig davon gibt es weiterhin den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfeger, der dann  Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger  heißt. Er muss in einem Zeitraum von 7 Jahren zweimal eine sogenannte Feuerstättenschau durchführen.  
Anhand der Ergebnisse der Feuerstättenschau stellt er einen Feuerstättenprüfbescheid aus, in dem alle zukünftig auszuführenden Schornsteinfegerarbeiten aufgelistet sind. Der Hauseigentümer kann bzw. muss nun - was neu ist – einen zugelassenen Fachbetrieb mit der Ausführung dieser Arbeiten beauftragen. Das kann beispielsweise der bisherige Schornsteinfeger sein. Jeder Hauseigentümer ist dann selbst verantwortlich, dass die Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht ausgeführt werden. Zum Nachweis der ausgeführten Arbeiten muss er dem Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ein Formblatt  vorlegen, auf dem der ausführende Betrieb die sach- und fristgerechte Ausführung der Arbeiten bestätigt.
Wird die Frist um mehr als 14 Tage überschritten, meldet der Bevollmächtigte Bezirks-schonsteinfeger dies der zuständigen Behörde. Diese veranlasst ein Mahnverfahren, das bei Erfolglosigkeit mit einer teueren zwangsweisen Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten endet. 
Beispielsweise mit einem entsprechenden Kehr-/Wartungsvertrag kann sich der Hauseigentümer seiner lästigen Terminverfolgung entledigen.
Was muss wann gemessen werden?
Ölheizungen
Herkömmliches Ölheizgerät								jährlich
Raumluftunabhängiges Ölheizgerät für den 
Betrieb mit schwefelarmem Heizöl 							alle 2 Jahre
Öl-Brennwertkessel an einer Überdruck-Abgasanlage für den Betrieb 
mit schwefelar¬mem Heizöl								alle 2 Jahre
Raumluftunabhängiges Ölheizgerät für den Betrieb mit schwefelarmem
Heizöl und selbstkalibrierender kontinuierlicher Rege¬lung des 
Verbrennungsprozesses*								alle 3 Jahre
ÖI-Brennwertgerät an einer Überdruck-Abga¬sanlage für den Betrieb 
mit schwefelarmem Heizöl und selbstkalibrierender kontinuierli¬cher 
Regelung des Verbrennungsprozesses*						alle 3 Jahre
* Zurzeit noch nicht verfügbar.
 
 
Gasheizungen
Herkömmliche raumluftabhängige Gasfeuerstätte					jährlich
Raumluftunabhängige Gasfeuer¬stätte							alle 2 Jahre
Gas-Brennwertgerät									alle 2 Jahre
Raumluftunabhängige Gasfeuer¬stätte mit selbstkalibrierender kon¬tinuierlicher 
Regelung des Verbren¬nungsprozesses						alle 3 Jahre
Gas-Brennwertgerät mit selbstkalibrierender kontinuierlicher				alle 3 Jahre
Rege¬lung des Verbrennungsprozesses
Quelle: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks -Zentralinnungsverband (ZIV)
Feststofffeuerstätten
Anzahl der Kehrungen und Prüfungen (Auszug aus der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen, 16. Januar 2009)
									      	         jährliche 	
1	Feste Stoffe								       Kehrungen    
1.1 ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 4 x 
1.2 regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte 3 x
1.3 Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach		
      § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar 
      rückstandsarmer Verbrennung 2x
1.4 Blockheizkraftwerk 2 x
1.5 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte 2 x
1.6 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte 2 x
1.7 gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 1 x
1.8 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende 
      Feuerstätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der 
      Verbrennungsgüte (z.B. durch CO-Sensoren) 1 x
Wiederkehrende Überwachungen (Prüfungen): Siehe die Regelungen in der Verordnung    
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV (für die meisten Feuerstätten gilt ein 
2-Jahresturnus).
Termine 2012
Winterwanderung 2012 
Wegen der witterungsbedingten Abhängigkeit wird der Termin kurzfristig voraussichtlich  in der Februarbeilage bekannt gegeben. Planung und Durchführung liegen wieder in den Händen unseres Ehrenvorsitzenden Gerhard Vogt und unseres Schriftführers Wolfgang Schubert.
JHV 2011 
mit Filmvorführung Die Bleßberghöhlen; am 24.Febr. 2012 im Haus der Begegnung.
Veranstaltungsplan 2012
Ein Veranstaltungsplan wird im kommenden Jahr in einer der nächsten Beilagen veröffentlicht.
Nächste Sitzung des Vorstandes: Am Di, den 10. Jan. 2012, , 18:00 Uhr im Gasthaus 
Scheler .
Für die Vorstandschaft
Ihr Hans Heublein
Jahresprogramm 2012
Termin	Veranstaltung	Ort	Ansprechpartner
	Winterwanderung	Umgebung Haarbrücken	G. Vogt; W. Schubert
24. Febr.	Jahreshauptversammlung		
2. Juni	50 Jahre Siedler	Turnhalle Schule Haarbr.	
(25. Aug.)	Gartenfest	Garten von P. u. Chr. Popp	
			
			
Vorstandssitzungen 2012 finden statt am:
10.Jan. 2012;	10. Juli;
13. März		11. September
  8. Mai		13. Nov.
Beginn 19:30 Uhr (außer Jan). Gasthaus Scheler