01/2012 - Neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ab 2013

Januar 2012

Liebe Siedlerfrauen, liebe Siedlerfreunde.
Wir stehen am Beginn des Neuen Jahres. Möge es für alle Mitglieder ein erfolgreiches Jahr werden, in dem wir unter anderem unser 50-jähriges Gründungsjubiläum feiern werden. Die Vorstandschaft freut sich schon jetzt auf ihr Kommen. Bleiben Sie bis dahin gesund und genießen ihren Garten (samt der Gartenarbeit)

Neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetz 2013
Wie in der Siedlerzeitschrift FuG 11/11 erwähnt, werben bereits schon jetzt Schornsteinfeger für einen Kehr-/Wartungsvertrag ab 2013. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Um was es dabei geht soll hier nochmals erklärt werden.
Ab 2013 gilt das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Demzufolge kann und muss jeder Hauseigentümer selbst bestimmen, von wem er die Schornsteinfegerarbeiten zukünftig durchführen lassen möchte. Unabhängig davon gibt es weiterhin den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfeger, der dann Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger heißt. Er muss in einem Zeitraum von 7 Jahren zweimal eine sogenannte Feuerstättenschau durchführen.
Anhand der Ergebnisse der Feuerstättenschau stellt er einen Feuerstättenprüfbescheid aus, in dem alle zukünftig auszuführenden Schornsteinfegerarbeiten aufgelistet sind. Der Hauseigentümer kann bzw. muss nun - was neu ist – einen zugelassenen Fachbetrieb mit der Ausführung dieser Arbeiten beauftragen. Das kann beispielsweise der bisherige Schornsteinfeger sein. Jeder Hauseigentümer ist dann selbst verantwortlich, dass die Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht ausgeführt werden. Zum Nachweis der ausgeführten Arbeiten muss er dem Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ein Formblatt vorlegen, auf dem der ausführende Betrieb die sach- und fristgerechte Ausführung der Arbeiten bestätigt.
Wird die Frist um mehr als 14 Tage überschritten, meldet der Bevollmächtigte Bezirks-schonsteinfeger dies der zuständigen Behörde. Diese veranlasst ein Mahnverfahren, das bei Erfolglosigkeit mit einer teueren zwangsweisen Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten endet.
Beispielsweise mit einem entsprechenden Kehr-/Wartungsvertrag kann sich der Hauseigentümer seiner lästigen Terminverfolgung entledigen.

Was muss wann gemessen werden?
Ölheizungen
Herkömmliches Ölheizgerät jährlich

Raumluftunabhängiges Ölheizgerät für den
Betrieb mit schwefelarmem Heizöl alle 2 Jahre

Öl-Brennwertkessel an einer Überdruck-Abgasanlage für den Betrieb
mit schwefelar¬mem Heizöl alle 2 Jahre

Raumluftunabhängiges Ölheizgerät für den Betrieb mit schwefelarmem
Heizöl und selbstkalibrierender kontinuierlicher Rege¬lung des
Verbrennungsprozesses* alle 3 Jahre

ÖI-Brennwertgerät an einer Überdruck-Abga¬sanlage für den Betrieb
mit schwefelarmem Heizöl und selbstkalibrierender kontinuierli¬cher
Regelung des Verbrennungsprozesses* alle 3 Jahre

* Zurzeit noch nicht verfügbar.


Gasheizungen
Herkömmliche raumluftabhängige Gasfeuerstätte jährlich

Raumluftunabhängige Gasfeuer¬stätte alle 2 Jahre

Gas-Brennwertgerät alle 2 Jahre

Raumluftunabhängige Gasfeuer¬stätte mit selbstkalibrierender kon¬tinuierlicher
Regelung des Verbren¬nungsprozesses alle 3 Jahre

Gas-Brennwertgerät mit selbstkalibrierender kontinuierlicher alle 3 Jahre
Rege¬lung des Verbrennungsprozesses

Quelle: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks -Zentralinnungsverband (ZIV)


Feststofffeuerstätten
Anzahl der Kehrungen und Prüfungen (Auszug aus der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen, 16. Januar 2009)
jährliche
1 Feste Stoffe Kehrungen

1.1 ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 4 x

1.2 regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte 3 x

1.3 Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar
rückstandsarmer Verbrennung 2x

1.4 Blockheizkraftwerk 2 x

1.5 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte 2 x

1.6 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte 2 x


1.7 gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 1 x

1.8 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende
Feuerstätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der
Verbrennungsgüte (z.B. durch CO-Sensoren) 1 x

Wiederkehrende Überwachungen (Prüfungen): Siehe die Regelungen in der Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV (für die meisten Feuerstätten gilt ein
2-Jahresturnus).







Termine 2012
Winterwanderung 2012
Wegen der witterungsbedingten Abhängigkeit wird der Termin kurzfristig voraussichtlich in der Februarbeilage bekannt gegeben. Planung und Durchführung liegen wieder in den Händen unseres Ehrenvorsitzenden Gerhard Vogt und unseres Schriftführers Wolfgang Schubert.

JHV 2011
mit Filmvorführung Die Bleßberghöhlen; am 24.Febr. 2012 im Haus der Begegnung.

Veranstaltungsplan 2012
Ein Veranstaltungsplan wird im kommenden Jahr in einer der nächsten Beilagen veröffentlicht.

Nächste Sitzung des Vorstandes: Am Di, den 10. Jan. 2012, , 18:00 Uhr im Gasthaus
Scheler .

Für die Vorstandschaft

Ihr Hans Heublein


Jahresprogramm 2012
Termin Veranstaltung Ort Ansprechpartner
Winterwanderung Umgebung Haarbrücken G. Vogt; W. Schubert
24. Febr. Jahreshauptversammlung
2. Juni 50 Jahre Siedler Turnhalle Schule Haarbr.
(25. Aug.) Gartenfest Garten von P. u. Chr. Popp



Vorstandssitzungen 2012 finden statt am:
10.Jan. 2012; 10. Juli;
13. März 11. September
8. Mai 13. Nov.
Beginn 19:30 Uhr (außer Jan). Gasthaus Scheler

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