11/2012 - Neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ab 2013

November 2012

Liebe Siedlerfrauen, liebe Siedlerfreunde.

Neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetz 2013
In den Beilagen 1_12 und 2_12 wurde bereits der Inhalt des neuen Gesetzes vorgestellt. Nachdem der Stichtag 1. Januar 2013 schon in Sichtweite ist, soll an dieser Stelle nochmals auf das Wesentliche für uns Siedler (Kunden) eingegangen werden.
Der Kunde ist ab dem 1.Januar 2013 für seine Feuerungsanlagen selbst verantwortlich. Der „Kehr- u. Messzwang“ besteht aufgrund der Kehrordnung jedoch nach wie vor. Die auszuführenden Arbeiten werden dem Kunden vom derzeitigen Bezirksschornsteinfegermeister (später bevollmächtigter Bezirksschornstein-fegermeister) per Feuerstättenbescheid mitgeteilt. Der Kunde muss dann gemäß den Datumsvorgaben im Feuerstättenbescheid einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb für seine Feuerstätten bestellen.
Wird das vom Kunden „ vergessen“, so erfolgt vom überwachenden Bezirksschornsteinfegermeister eine Meldung ans Landratsamt. Werden die Arbeiten nicht fristgerecht ausgeführt, so genießt der Kunde auch keinen Versicherungsschutz bei der Brandversicherung usw..

Was ist nun neu für uns Kunden?

  • Wir können selbst einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb zur Überprüfung der Abgaswege und

Kehrungen und eventuell für Messungen nach der 1. BImSchV (Bundesimmissionschutzverordnung)
auswählen und bestellen. Allerdings kann der Schornsteinfegerbetrieb entscheiden zu welchen
Bedingungen er einen Auftrag annimmt.

Welche Dienstleistungen muss dieser Schornsteinfegerbetrieb erbringen?

  • Gemäß den Vorgaben im Feuerstättenbescheid. Grundlage ist die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)

Welche Leistungen können von wem erbracht werden?

  • Die Feuerstättenschauen, Abnahme der Feuerungsanlage nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO Art.

78/3), Abnahmen nach Veränderungen an der Gebäudehülle (KÜO §1/8) und die Überwachung der Vorgaben
des Feuerstättenbescheides obliegen nur dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister.

  • Die Messungen gemäß BImSchV darf auch ein zugelassener Fachbetrieb durchführen.

Wo findet man die zugelassenen Schornsteinfegerfachbetriebe?

  • Die Anschriften der zugelassenen Schornsteinfegerfachbetriebe im Coburger Raum kann man beispielsweise

- im Internet unter: http://www.schornsteinfeger.eu/coburg_C-433-1.html
- oder in den Gelben Seiten unter „Schornsteinfeger“ finden.

Wo findet man die zuständigen Bezirkskaminkehrermeister (später Bevollmächtigter Bezirksschornstein-fegermeister)?

  • Deren Anschriften findet man beispielsweise unter:

http://www1.landkreis-coburg.de/fileadmin/user_upload/Bilder/Scheichenost/Kehrbezirkseinteilung_ab_01.01.2009.pdf

Wer meldet dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister den Vollzug der durchgeführten Arbeiten?

  • Der Kunde selbst oder der ausführende Betrieb mit speziellem Formular. (vermutlich gegen Gebühr)

Welche Gebühren fallen zukünftig an?

  • Bis zum 31.12.2012 fallen die Gebühren gemäß der derzeitigen (einheitlichen) Gebührenordnung an. Welche

Kosten (z.B. auch Anfahrkosten) danach verrechnet werden und welche Kostensätze zum Tragen kommen ist
derzeit nicht bekannt. Die Kosten für die Dienstleistungen sind frei verhandelbar. Allerdings gibt es vom „Staat“
eine Gebührenordnung für die Ersatzvornahmen, welche bestimmt oberhalb der jetzigen 1,01 Euro pro
Arbeitswert (AW) liegen dürfte. Viele Schornsteinfeger werden diesen Wert vermutlich als Vorgabe nehmen.

Für was ist der Kunde (Siedler) allein verantwortlich?

  • Für die fristgerechte Ausführung der Arbeiten nach den Vorgaben des Feuerstättenbescheids und deren

Vollzugsmeldung an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister.




Fazit
Es änderst sich für den „mündigen“ Bürger sehr viel. Das Staats-Monopol Schornsteinfeger ist aufgelöst worden. Der Kunde hat ein Mitspracherecht und Verantwortung für sein Gebäude übertragen bekommen und trägt somit auch für die fristgerechte Erledigung der Arbeiten die alleinige Verantwortung. Die KÜO wurde dem technischen Stand angepasst. Die Kehrtermine werden zum Teil verringert. Allerdings wird auch ab Januar 2013 die Messpflicht für Festbrennstoffzentralheizungen erweitert (2-jähriger Messturnus für alle Heizungen ab 4 KW mit Übergangsfristen für bestehende Anlagen). Auch diese Arbeiten unterliegen dem freien Wettbewerb.

Was das neue Gesetz konkret mit sich bringt soll anhand zweier Beispiele verdeutlicht werden.
Einfamilienwohnhaus mit
(Beispiel 1) raumluftunabhängiger Gasbrennwertheizung.

  • Alle zwei Jahre Überprüfung der Abgasleitung und der Gasbrennwertfeuerstätte,

Arbeitsausführung freie Auswahl von zugelassenen Schornsteinfegerbetrieben.

  • Alle 3,5 Jahre Feuerstättenschau vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister.

(Beispiel 2) raumluftunabhängiger Ölbrennwertheizung

  • Jährliche Abgaswegeüberprüfung von Feuerstätte über Abgasrohr bis Kaminmündung,

  • 1. BImSchV-Messung (bei Alter der Heizung bis 12 Jahre alle 3 Jahre, ab dem 13. Jahr alle 2 Jahre)

  • Alle 3,5 Jahre Feuerstättenschau.

Hinweis:
Messungen und Prüfungen die von einem Heizungsfachbetrieb beispielsweise im Rahmen eines Wartungsvertrages durchgeführt wurden, werden nach wie vor von der KÜO nicht anerkannt.

Zusammenfassung

  • Ab 1.1.2013 sind die so genannten hoheitlichen Aufgaben (z.B. Feuerstättenschau) allein dem

bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister (zz. Bezirksschornsteinfegermeister) übertragen.

  • Die Kehrarbeiten dürfen von einem zugelassenen Schornsteinfegerfachbetrieb ausgeführt werden; ebenso die

Abgaswegemessungen und Messungen nach BImSchV.

  • Außerdem dürfen Messungen nach BImSchV von einem zugelassenen Handwerksbetrieb ausgeführt werden.

Vorgehensweise für uns Siedler
Vieles spricht für folgende Vorgehensweise:
1. Wenn Sie ihren derzeitigen Bezirksschornsteinfegermeister weiterhin behalten wollen, teilen Sie ihm das mit, fordern seinen Feuerstättenbescheid an, fragen seine Gebühren ab und bitten um seine Auftragsbestätigung. Dann brauchen Sie sich weiterhin nicht um Fristen, Termine und die Weitermeldung von Messergebnissen zu kümmern.
2. Wenn Sie zukünftig mit einem andern Schornsteinfeger- und/oder einem Handwerksbetrieb zusammen-arbeiten möchten, müssen Sie zuerst vom derzeitigen Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstätten-bescheid anfordern. Nur mit diesen können Sie Angebote von anderen Schornsteinfeger- und/oder Handwerksbetrieben einholen. Durch entsprechende Vertragsgestaltung können Sie beispielsweise die fristgerechte Ausführung der Arbeiten und die Weitermeldung der Messergebnisse vereinbaren.


!!! Die Angaben wurden sorgfältig recherchiert. Für die Richtigkeit kann jedoch keine Verantwortung übernommen werden!!!

Für die Vorstandschaft SG-Haarbrücken / Thann
Ihr Hans Heublein

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