Altersvorsorge

Eigenheim: geschützte Altersvorsorge
Unterhaltspflicht hat Grenzen

Was hat Vorrang: Die Unterhaltspflicht gegenüber Eltern und Kindern oder die eigene Altersvorsorge? Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine angemessene selbstgenutzte Immobilie nicht zum Vermögen eines Mannes hinzugezählt werden darf, der auf Unterhalt seiner pflegebedürftigen Mutter verklagt wurde.
Verwandte in gerader Linie, also Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel, sind nach geltender Rechtsprechung grundsätzlich verpflichtet, einander zu unterhalten und dafür ihr Vermögen einzusetzen. Doch gilt dies nicht uneingeschränkt. Eltern wie Kinder dürfen ein bestimmtes Mindest-Nettoeinkommen selbst behalten und außerdem Geld und Vermögen für die eigene Altersvorsorge zurückstellen. Hierzu zählt auch die selbstgenutzte Immobilie, die als "Notgroschen" eben nicht für den Unterhalt eingesetzt werden muss.

In der Begründung seines Beschlusses vom 7. August 2013 (Az. XII ZB 269/12) verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass die Verwertung einer angemessenen selbstgenutzten Immobilie nicht zumutbar sei. Bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen bleibe der Wert grundsätzlich unberücksichtigt. Übersteige das sonstige vorhandene Vermögen nicht das so genannte geschützte Altersvorsorgevermögen, komme eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht. Als geschützte Altersvorsorge gilt eine Vermögenshöhe von 5 Prozent des auf die Dauer des Berufslebens erwirtschafteten Bruttoeinkommens.

Urteil schafft Klarheit
Der Verband Wohneigentum begrüßt die Klarstellung des Bundesgerichtshofes. Die Eigentümer selbstgenutzter Einfamilienhäuser waren bislang unsicher, ob sie die eigene Immobilie im Pflegefall der Eltern zum Unterhalt einsetzen müssen. Ein Eigenheim wird unter anderem auch zur eigenen Altersvorsorge angeschafft, damit noch im Rentenalter ein gewisser finanzieller Lebensrahmen gewährleistet ist. Schließlich fordern Politiker immer wieder, eine eigene Altersvorsorge aufzubauen, wozu selbstverständlich das Einfamilienhaus gehört, damit das mietfreie Wohnen im Alter gesichert ist.

Die Klarstellung durch den Bundesgerichtshof war eine längst überfällige Entscheidung. Diese betrachtet der Verband Wohneigentum nicht als "Unterhaltsverkürzung" der Unterhaltspflichtigen gegenüber den nahen Verwandten, sondern schlichtweg als angemessene Berücksichtigung einer berechtigten eigenen Altersvorsorge. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs können selbstnutzende Wohneigentümer nun sicher sein, im Pflegefall der Eltern oder zur Unterstützung der Kinder die Immobilie eben nicht opfern zu müssen und im Alter selbst mit leeren Händen dazustehen. Dies lässt beruhigt auf den eigenen Lebensabend schauen.

Detlef Erm, Ass. iur.Geschäftsführer Verband Wohneigentum Dienste NRW GmbH

04.01.2016

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