Pflichten Hauseigentümer im Winter
Schnee und Eis, die weiße Pracht, macht Freude, aber auch Arbeit. Denn Unfälle durch Winterglätte sind keine Seltenheit und allzu oft landet der Eigentümer vor Gericht. Hausbesitzer sollten daher in der kalten Jahreszeit stets den Gehweg vor ihrem Eigentum eis- und schneefrei halten. Auch der Weg zum Eingang, den Postboten oder Lieferanten nutzen, ist zu räumen, ebenso wie der Weg zu den Mülltonnen. Ein "Trampelpfad", also eine Abkürzung neben dem Weg zum Eingang, braucht nicht gefegt zu werden. Rechtsanwalt Holger Schiller gibt Tipps zur winterlichen Verkehrssicherungspflicht.
Rutscht ein Fußgänger auf dem glatten, nicht gestreuten oder nicht vom Schnee befreiten Gehweg aus und zieht sich dabei eine Verletzung zu, stellt sich die Frage, wer für den Sturz und für die Verletzung verantwortlich ist.
Pflichten
Hausbesitzer sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Gehwege vor ihrem Grundstück von Laub, Schnee und Eis zu befreien, um diese in einem begehbaren Zustand zu halten. Kommen Sie dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nach und rutscht ein Fußgänger infolgedessen auf dem Gehweg aus, können Schadensersatzansprüche von mehreren tausend Euro fällig werden: Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall.
Zusätzliche Details werden oftmals von den Kommunen in Satzungen festgeschrieben. So ist beispielsweise in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Dortmund geregelt, dass die Reinigung einschließlich Winterwartung aller fußläufigen öffentlichen Stich- und Verbindungswege innerhalb geschlossener Ortschaften den Eigentümern übertragen wird. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder durch Unterlassen "unterhält", haftet - in diesem Fall immer der Hauseigentümer, nicht die Kommune.
Wie, wann, wo?
Grundsätzlich ist nach überwiegender Ansicht der Gerichte der Schnee auf Bürgersteigen und belebten Gehwegen etwa in einer Breite von 1,20 m bis zu 1,50 m zu räumen und mit abstumpfenden Mitteln (Splitt, Granulat oder auch Sand) zu bestreuen, so dass zwei Menschen aneinander vorbeigehen können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass in vielen Städten und Gemeinden in Deutschland der Einsatz von Streusalz streng verboten ist, da es die Umwelt zu sehr belastet. Die Schneeräumpflicht gilt Wochentags von Montag bis Samstag in der Regel ab 7.00 Uhr morgens, am Sonntag ab 8.00 Uhr morgens, jeweils bis abends 20.00 Uhr. Aber auch hier können einzelne Kommunen eigene Zeiten bestimmen. Der Gehweg muss dauerhaft gefahrlos begehbar sein. Aus diesem Grund reicht ein frühmorgendliches Eiskratzen und Schneeschüppen nicht aus. Schneit der Weg also später am Tag wieder zu, muss auch wieder geräumt werden.
Verhältnismäßigkeit
Auch beim Schneeräumen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet, dass niemand gezwungen ist, bei starkem Schneefall durchgehend zu räumen, vielmehr darf man abwarten, bis es zu schneien aufgehört hat.
Gerichte haben immer wieder eine Schadensersatzpflicht des Hauseigentümers wegen eines Sturzes von Fußgängern ausgeschlossen, da ein Mitverschulden angenommen wurde. Der Geschädigte muss beweisen, dass er auf einem spiegelglatten Gehsteig innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Da Winterglätte selbst auf gestreuten oder vom Schnee geräumten Wegen nicht auszuschließen ist, reicht die Tatsache eines Sturzes auf einem schneebedeckten Gehweg für sich genommen noch nicht als Beweis für die Verletzung der Streupflicht durch den Hauseigentümer (Verkehrssicherungspflichtigen) aus. Denn auch der Fußgänger muss sich den winterlichen Verhältnissen etwa durch vorsichtige Gehweise (kleine Schritte langsames und vorsichtiges Gehen) anpassen.
Mieter
Vermieter können den Winterdienst auf den Mieter übertragen. Diese Verpflichtung muss jedoch explizit und vorab durch entsprechende Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung vereinbart sein, sofern diese Bestandteil des Mietvertrages ist. Allerdings bleibt der Hauseigentümer bzw. der Vermieter auch in diesem Fall zur Überwachung verpflichtet. Wenn der Mieter trotz Verpflichtung den Schnee nicht geräumt hat, kann der Vermieter ein externes Unternehmen zur Schneeräumung beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten muss dann der Mieter tragen.
Anna Florenske