Satzung

Satzung der Siedlergemeinschaft Idstein-Wörsdorf


§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.Der Verein führt den Namen Siedlergemeinschaft Idstein-Wörsdorf und hat seinen Sitz in Idstein.
2.Die Siedlergemeinschaft Idstein-Wörsdorf, nachfolgend auch als Siedlergemeinschaft bezeichnet, ist Mitglied im Verband Wohneigentum Hessen e.V.

§ 2 Gemeinnützigkeit
1.Die Siedlergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.Die Siedlergemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.Mittel der Siedlergemeinschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Siedlergemeinschaft.
4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Siedlergemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zwecke und deren Verwirklichung
1.Die Siedlergemeinschaft vereinigt alle in Idstein-Wörsdorf ansässigen Siedler, Altsiedler, Eigenheimer und sonstige Personen, die die Ziele und Aufgaben der Siedlergemeinschaft unterstützen.
2.Die Siedlergemeinschaft dient dem Gemeinwohl, indem sie sich in jeder zweckdienlichen Weise für die ideelle Förderung und Erhaltung des selbstgenutzten Wohneigentums einsetzt. Ihre Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Hebung des Gemeinschaftssinnes und des Gedankens der Selbsthilfe, indem eine gute Nachbarschaft gepflegt und aktive Nachbarschaftshilfe geleistet wird;
die Erziehung der Jugend im Sinne des Siedlungsgedankens zur Naturverbundenheit;
das Hinwirken auf die öffentliche Bereitstellung von Bauland für Familienheime;
eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes;
die fachliche Beratung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer bei der Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes;
die Mitwirkung beim Wettbewerb um die beste Kleinsiedlung;
die Unterstützung hilfsbedürftiger Nachbarn im Haus und Garten;
die Zusammenfassung aller Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer, konfessioneller und nationaler Zielsetzungen bei partnerschaftlicher Mitwirkung von Männern und Frauen.





§ 4 Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum Interessierte erlangen sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben der Siedlergemeinschaft durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
2.Gehört ein Eigenheim mehreren Personen, sind diese gemeinschaftlich Mitglied. Delegierte kann pro Mitgliedschaft nur eine Person sein.
3.Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt vom Monatsersten nach Bestätigung der Aufnahme. Zum Nachweis der Mitgliedschaft erhält das Mitglied einen Mitgliedsausweis und die Satzung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss mindestens drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand zugegangen sein.
2.Durch Tod eines Mitgliedes.
3.Bei Wegzug oder Wegfall einer sonstigen Bedingung der Mitgliedschaft, es sei denn, dass das Mitglied ausdrücklich die Fortsetzung der Mitgliedschaft beantragt und der Vorstand zustimmt.
4.Durch Ausschließung eines Mitgliedes, die aber nur zulässig ist, wenn das Mitglied seine Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere mit der Zahlung der Beiträge von mehr als drei Monaten trotz Mahnung im Rückstand ist, oder wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Siedlergemeinschaft oder dessen Ruf schädigt. Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand, auf Beschwerde des betroffenen Mitgliedes, die nur binnen eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses zulässig ist, die Mitgliederversammlung.
5.Bei Verlust der Mitgliedschaft kann kein Rechtsanspruch auf das Vermögen der Siedlergemeinschaft geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung der Siedlergemeinschaft im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen und alle Einrichtungen der Siedlergemeinschaft zu nutzen.
2.Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) die Satzung und die in deren Rahmen gefassten Beschlüsse zu befolgen und
b) die Bestrebungen der Siedlergemeinschaft zu fördern.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung, unter Angabe der Tagesordnung, durch den Vorstand einzuberufen. Hiervon ist der Kreisverband zu unterrichten.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes, für den Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, binnen 2 Wochen durch den Vorstand einberufen werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Die Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre zwei Kassenprüfer. Diese gehören nicht dem Vorstand an.
6. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern die Delegierten zu der Kreisverbandsversammlung.
§ 8 Vorstand
1.Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden (zugleich Vertreter des 1. Vorsitzenden)
dem Schriftführer
dem Kassierer
Der Vorstand kann um bis zu 5 Beisitzer erweitert werden.
2.Die Siedlergemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten, darunter der 1. Vorsitzende oder Stellvertreter.
3.Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für 4 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger aus. Wiederwahl ist zulässig.
4.Der Vorstand hat bei der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss sowie den Rechenschaftsbericht vorzulegen.
5.Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte ehrenamtlich zu erledigen.
6.Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen, soweit nicht die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung geboten ist.
7.Sind sämtliche Vorstandsmitglieder ausgeschieden oder wird die Mitgliederversammlung nicht satzungsgemäß durchgeführt, kann vom Landesverband eine Mitgliederversammlung einberufen und die Wahl eines Vorstandes für den Rest der Wahlperiode veranlasst werden. Solange die Vorstandsämter der Siedlergemeinschaft nicht besetzt sind, kann der Landesverband mit der vorläufigen Wahrnehmung geeignete Mitglieder durch schriftliche Bestellung beauftragen.

§ 9 Beitrag
Die Mitglieder sind zur Zahlung des vom Verband Wohneigentum Hessen e.V. festgesetzten Beitrages und zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung zusätzlich zu beschließenden Zuschlages verpflichtet.

§ 10 Rechnungslegung
1.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Vereinsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Siedlergemeinschaft gewährleisten.

3.Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Geschäftsbericht aufzustellen, indem der Vermögenstand und die Verhältnisse der Siedlergemeinschaft dargelegt werden.

§ 11 Niederschriften
Über alle Versammlungen und Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, aus denen die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sind. Sie sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben und aufzubewahren.
Abschriften von den Niederschriften der Mitgliederversammlungen sind an den Landesverband und Kreisverband zu senden.

§ 12 Haftung
Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.

§ 13 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Satzungsänderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes.

§ 14 Bekanntmachung
1. Die Bekanntmachungen werden unter dem Namen der Siedlergemeinschaft veröffentlicht.

2. Bekanntmachungen werden durch besondere Mitteilungen oder in der örtlichen Zeitung veröffentlicht.

§ 15 Auflösung und Vermögensanfall
1. Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung der Siedlergemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Siedlergemeinschaft an den Verband Wohneigentum Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.







Satzung in der Fassung vom 01.01.2007

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