Kein Winterdienst für Hinterlieger

Die Pflicht zur Schneeräumung, das Bestreuen der Schnee- und Eisglätte mit abstumpfendem Material, sowie die Beseitigung von Glatteis auf Gehwegen trifft nur die direkten, unmittelbaren Straßen-Anlieger.

Die Hinterlieger, denen ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht als Grunddienstbarkeit oder eine vergleichbare Baulast über das Anliegergrundstück zur Verfügung steht, haben nach dem Straßenreinigungsgesetz für Berlin keine gesetzliche Pflicht zum Winterdienst auf der Straße.

Darauf weist unser Landesverband hin. Das Bezirksamt Lichtenberg hat in der Bekanntmachung vom 17. September 2013 über den "Winterdienst auf öffentlichem Straßenland" (Amtsblatt Nr. 43 Seiten 2010/2011) insoweit eine falsche Aussage gemacht.

Unter der dortigen Nummer 3 "Wer ist räum- und streupflichtig" wird als Anlieger auch der Inhaber eines im Grundbuch vermerkten sonstigen dinglichen Nutzungsrechts aufgeführt. Wer das auch immer sein soll, ist nicht erkennbar. Soll mit dem Klammerzusatz (zum Beispiel "Geh-, Fahr- und Leitungsrecht") etwa dessen Inhaber zum Anlieger gemacht werden?
Das wäre schlichtweg falsch. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ist doch gerade der beste Beweis dafür, dass es sich nur um einen Hinterlieger handeln kann, also eben nicht um einen Anlieger.

Man soll die Hoffnung nicht aufgeben, dass das Bezirksamt Lichtenberg nach vielen Jahren den Fehler endlich einsieht. Vielleicht hilft ihm bei dieser Einsicht auch die zuständige Senatsverwaltung.

Erhard Anlauf

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