Grundstückseigentümer für "Ausrutscher" haftbar
Auch wenn der Winter im März hoffentlich vorbei ist, lohnt es sich doch noch einmal Rückschau zu halten und den nächsten Winter rechtssicher vorzubereiten.
Für die Schnee- und Eisbeseitigung vor seinem Haus ist der Grundstückseigentümer/ Erbbauberechtigte verantwortlich. Für den Fall, dass er mit dem Winterdienst einen Dritten beauftragt, muss er dessen Tätigkeit überwachen.
Das Kammergericht meint in seinem Urteil vom 23. Juni 2014 (8 U32/14), ein mit dem Winterdienst Beauftragter hätte auf die Berliner Regelungen zum Winterdienst ausdrücklich hingewiesen werden müssen.
Zum Fall: Die Klägerin war auf dem Gehweg vor dem Haus des Beklagten gestürzt und hatte sich verletzt. Die herbeigerufenen Rettungskräfte hatten als Ursache des Sturzes Glatteis notiert. Der auf Schmerzensgeld und Schadensersatz verklagte Eigentümer bestritt eine Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes, da in den Vortagen praktisch kein Niederschlag gefallen sei. An der Unfallstelle sei allenfalls festgefrorener Splitt vorhanden gewesen. Das Landgericht verurteilte nach umfangreicher Beweisaufnahme den Grundstückseigentümer trotz der Aussage der Hauswartsfrau, sie habe das Eis entfernt, bevor sie gestreut habe.
In seinem Beschluss wies das Kammergericht darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Zum Winterdienst ist der Eigentümer auch dann verpflichtet, wenn aktuell kein Niederschlag gefallen sei. Dass hier die Klägerin aufgrund von Glatteis gestürzt sei, stehe nach der Beweisaufnahme fest. Der festgefrorene Splitt habe keine abstumpfende Wirkung; der Aussage der Hauswartsfrau, sie habe das Eis entfernt, sei nicht zu folgen. Der Grundstückseigentümer habe hier seine Überwachungspflicht verletzt, weil er die mit dem Winterdienst beauftragte Hauswartsfrau nicht eindringlich auf die Neuregelung zum Winterdienst hingewiesen habe. Zudem habe eine erhöhte Überwachungspflicht bestanden, weil am Vortag die Feuerwehr Eiszapfen entfernen musste.
Wenn der Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigte einen professionellen Winterdienstbetrieb beauftragt, hat er, so keine Beschwerden bekannt werden, seiner Überwachungspflicht Genüge getan.
Wenn er jedoch eine Privatperson (Pächter, Nachbar, Hauswart u. ä.) mit dem Winterdienst beauftragt, tut der Grundstückseigentümer/ Winterdienstpflichtige gut daran, die auch vom Kammergericht aufgeführten Pflichten schriftlich festzuhalten und dies gegen Quittung dem Beauftragten auszuhändigen, nämlich:
a) Unverzüglich Schneeräumen, damit möglichst kein Eis entsteht.
b) bei Eisbildung (z. B. durch überfrierende Nasse), ist mit Streumittel abzustumpfen. Sofern dies keine Wirkung mehr hat wegen dicker Eisschichten,
c) die Pflicht zur Beseitigung des Eises.