Grundsteuerreform 2022 - Teil 8

Anleitung Grundsteuererklärung

Wir berichteten bereits seit Februar diesen Jahres in insgesamt 8 Fach-Artikeln über die Grundsteuer-Erklärung, welche zusätzlich zur Steuererklärung erfolgt.
Seit Juli können Sie Angaben vornehmen, jedoch gab es einige technische Probleme aufgrund des starken Andrangs und auch einige Daten waren bei der Eingabe nicht kompatibel.

In Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung mit Finanzen haben wir eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für unsere Mitglieder am 6. August 2022 zum Verbandsrat vorgestellt und den Vorsitzenden in Papierform überlassen. Wer möchte kann sich diese Anleitung auch gern in digitaler Form bei uns abfordern.

Zudem haben wir separat eine Anleitung zum FIS-Broker (Website FIS-Broker https://fbinter.stadt-berlin.de/fb/index.jsp) bereitgestellt.

Dort werden Ihnen die Daten zum Flurstück angezeigt und Sie finden u.a. die Angaben zur Grundstücksgröße (Amtliche Fläche) und Flurnummer.
Wir baten dann die Mitglieder anfangs noch um Geduld und Diejenigen, welche das Elster-Portal aus unterschiedlichen Gründen nicht nutzen können, um einen Härtefallantrag beim zuständigen Finanzamt, damit sie die Formulare in Papierform nutzen können.

Achtung: Diese Grundsteuer-Formulare sind jedoch relativ umfangreich und wenn ein Fehler beim Ausfüllen passiert, erfolgt keine Fehlermeldung bzw. kein Korrekturhinweis, wie es beim digitalen Onlineportal Elster der Fall ist.
Ein Musterantrag zur analogen Grundsteuererklärung erhalten Sie als pdf-Datei über den Bundesverband auf dessen Homepage oder über uns. Wir empfehlen in diesem Fall jedoch zunächst den Kontakt zum zuständigen Finanzamt aufzunehmen.

Wenn Sie einen Internetzugang haben, können Sie sich auch mit Ihren Fragen an den Grundsteuer-Chat auf der von der Senatsverwaltung für Finanzen empfohlenen Internet-Seite https://www.berlin.de/grundsteuer/ wenden (https://www.steuerchatbot.de/konsens.html). Oftmals können hier bereits allgemeine Fragen ohne telefonische Warteschleife bei den Behörden schriftlich und sofort beantwortet werden.

Wir haben inzwischen Antwort von unseren Ansprechpartnerinnen bei der Senatsverwaltung für Finanzen erhalten, was die Erbbaurechtsnehmer:innen im Hinblick auf die Abgabe der Grundsteuer-Erklärung betrifft:
Die/der Erbbauberechtigte ist demnach verpflichtet, die Angaben bei Erbbaurechtsgrundstücken in der Erklärung zu leisten. Wir empfehlen dieses Vorgehen, da es sonst bei der Vielzahl der Erklärungen zu Fehlern in der Berechnung durch ungenaue oder falsche Angaben durch die Verwaltung bzw. den Grundstückseigentümer kommen kann.


Weitere Fragen unserer Mitglieder

Ein Dachboden gehört nicht zur Wohnfläche, richtig? Wird die Dachschräge jedoch auch in den Höhenabstufungen (also bei 1 m und 2 m) berücksichtigt oder gilt hier einfach Länge mal Breite?

Wenn der Dachboden für keine Wohnnutzung vorgesehen ist, so gehört diese Fläche nicht zur Wohnfläche nach WoFIV. Wenn der Dachboden als Abstellraum ausgebaut ist, so könnte er ggf. als Nutzfläche vom Finanzamt angesehen werden. Wenn aber keine Gegenstände dort aufbewahrt werden, so liegt dann auch keine Nutzung vor.

Ich habe Unterlagen mit unterschiedlichen Angaben zur Grundstückssteuernummer, wie kann ich die Nummer in Elster eingeben?


Die ersten 2 Zahlen...
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Welche Angaben sind von mir als Erbbauberechtigte/r zum Grundstück einzutragen?
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Auf Seite 5 der Erklärung soll eine Angabe zum Flurstückszähler und Flurstücksnenner erfolgen, wo erhalte ich diese Werte? Und was ist eine Flurstücksnummer?

Die Flurstücksbezeichnung setzt sich in der Regel aus Flurstückszähler und Flurstücksnenner zusammen und ist z. B. wie folgt aufgebaut: 3/47 (3 = Flurstückszähler, 47 = Flurstücksnenner). Ihre Flurstücksnummer finden Sie...
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Die ausführlichen Antworten auf diese Fragen sind nur unseren Mitgliedern (in unserer monatlichen Zeitschrift "Familienheim und Garten" sowie auf Nachfrage) vorbehalten, wir bitten um Ihr Verständnis Mitglied werden
Weitere Fragen zur Grundsteuer beantworten wir Ihnen gern auch persönlich.
Ihr VHWE-Team

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