Dichtigkeitsprüfung von Hausanschlusskanälen Pflicht?

Erneut mehren sich die Anfragen von Mitgliedern bezüglich Rohrinspektionsfirmen, welche durch Siedlungen fahren und zu einem sogenannten Sonder- bzw. Spezialpreis Siedlern die Inspektion ihres Hausanschlussrohrs vom Haus zum Abwasserkanal in der Straße anbieten, da sie gerade in der Gegend sind.

Es stellt sich nun die Frage, ob das Drängen der Rohrinspektionsfirmen berechtigt ist, dass eine solche Inspektion unbedingt nötig sei, weil die Dichtheitsprüfung geltendes Bundesrecht ist?
Hauseigentümer sind verunsichert, Rohrreinigungsfirmen haben Konjunktur und dubiose Drückerfirmen versuchen aus der Situation Profit zu schlagen.

Dazu nachfolgend einige Erklärungen zu diesem Sachverhalt:

Zum Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes von Hausanschlusskanälen und Grundleitungen:
Ein Thema, das jede/n Grundstückseigentümer/in unmittelbar betrifft, ist die anstehende Zustandskontrolle seiner Grundstücksentwässerungsleitungen.

Fachbegriffe Abwasserkanäle, Hausanschlüsse und Grundleitungen:
Es wird grundsätzlich zwischen der öffentlichen Kanalisation (Abwasserkanäle), Hausanschlusskanälen und den privaten Grundstücksentwässerungsleitungen (Grundleitungen) unterschieden.
Grundleitungen führen das auf dem jeweiligen Grundstück anfallende häusliche Schmutz- und ggf. auch Niederschlagswasser dem öffentlichen Kanalnetz zu.
Der Hausanschluss ist gem. ABE § 11 (1a) in Berlin wie folgt definiert:
…. von den öffentlichen Straßenkanälen bis einschließlich der ersten Reinigungsöffnung (Hauskasten) auf dem Grundstück.

In den ehemals beiden Teilen Berlins gibt es unterschiedliche Eigentumsverhältnisse bei den Anschlusskanälen.
So liegen die im ehemaligen Westteil vor 1995 und im ehemaligen Ostteil vor 1972 und ggf. die von 1990 bis 1995 hergestellten Abschnitte der Anschlusskanäle, die sich im öffentlichen Straßenland befinden, im Eigentum der Grundstücksbesitzer, soweit nicht eine Übertragung an die BWB nach entsprechender Antragsstellung erfolgt ist (ABE, §11 (5)).
Hausanschlussleitungen, die im Eigentum des Grundstückseigentümers sind, und Grundleitungen innerhalb des privaten Grundstücks einschließlich Übergabeschacht sind generell vom Grundstückseigentümer zu bauen, zu warten und instand zu halten.

Rechtliche Grundlagen:
Nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie § 29 d, Abs. 3 Berliner Wassergesetz sind Abwasseranlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7 a des WHG eingehalten werden. Im Übrigen gelten für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Der ordnungsgemäße Zustand ist in technischen Regelwerken (DIN 1986-30, DIN EN 1610) dargelegt.

Nachweise des ordnungsgemäßen Zustandes von Grundleitungen:
Zum Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes der Grundleitung kann eine optische Inspektion (Kamerabefahrung) durchgeführt werden. Soweit keine Splitter, Einwüchse, Versätze oder andere Schäden erkennbar sind, wird davon ausgegangen, dass die Grundleitung in einem ordnungsgemäßen Zustand ist.
Es kann auch eine Dichtheitsprüfung mit Wasser oder Luft erfolgen, wenn große Teile der Grundleitungen mit der Kamera nicht erreichbar sind (z.B. keine Schächte vorhanden).
Eine Inaugenscheinnahme der Schächte hat ebenfalls zu erfolgen.
Die Prüfung muss von Fachfirmen vorgenommen werden. Das Prüfergebnis ist zu dokumentieren.

Situation im Land Berlin:
Zurzeit gibt es für Berlin noch keine „Eigenüberwachungsvorschrift“, mittels der das nationale Recht und die Fristen der DIN 198630 für Berlin verbindlich festgelegt sind.
Jeder Hauseigentümer sollte sich trotzdem darauf einstellen, dass der Senat in dieser Legislaturperiode eine entsprechende Verordnung in Kraft setzt und er bis zu dem für sein Grundstück geltenden Stichtag den Nachweis zum ordnungsgemäßen Zustand der Grundleitung zur Ableitung des häuslichen Abwassers führen muss.
Es ist zu erwarten, dass die prüfenden Fachfirmen vom Senat zertifiziert sein müssen.
Hauseigentümer mit Grundstücken außerhalb der Wasserschutzzonen I und II haben also noch bis 31.12.2015 Zeit, die Ordnungsmäßigkeit der Grundleitungen nachzuweisen bzw. prüfen zu lassen.
Hauseigentümer mit Grundstücken innerhalb der Wasserschutzzonen I und II sind zwar noch nicht per Gesetz (des Landes Berlin) zum Nachweis verpflichtet, müssen aber damit rechnen, dass sie mit Verkündung einer Berliner „Eigenüberwachungsverordnung“ kurzfristig die Nachweise führen müssen.

Wie bereits erwähnt, ist zu erwarten, dass die Rohrinspektionsfirmen zukünftig vom Land Berlin zertifiziert sein müssen. Dies ist gegenwärtig in Berlin offensichtlich nicht der Fall, sodass möglicherweise Siedler, welche eine Inspektion aufgrund des Drängens der Firmen bereits durchgeführt haben, eine solche Inspektion eventuell durch eine nach den zukünftigen Vorschriften zertifizierte Fachfirma wiederholen lassen müssten und somit doppelt zahlen.
Daher sollte man gut überlegen, ob es möglicherweise für Siedler und Eigenheimer sinnvoller wäre, für den Fall dass eine entsprechende „Eigenüberwachungsvorschrift“ im Land Berlin in Kraft tritt (darüber werden wir informieren), eine dann entsprechend den Berliner Vorschriften zertifizierte Fachfirma zu beauftragen und somit rechtsicher die Rohrprüfung durchführen zu lassen.

Ronald Reuter

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