Frist für Verbraucher bei Widerspruch gegen Gaspreiserhöhung

In seinen neuesten Entscheidungen vom 14.03.2012 (Az.: VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11) hat der Bundesgerichtshof den Verbrauchern eine Frist für den Widerspruch gegen Gaspreiserhöhungen auferlegt.

Gaskunden müssen Rückzahlungsansprüche wegen unwirksamer Preisanpassungsklauseln innerhalb von 3 Jahren geltend machen. Danach verfallen die Ansprüche. Betroffene Kunden können gegen Rechnungen ab dem Jahr 2009 Widerspruch einlegen.
Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofes müssen die Vorinstanzen jetzt entscheiden, ob und wieviel Geld die Kläger tatsächlich erstattet bekommen, was im Einzelfall sehr unterschiedlich ist. Ehe man jedoch Widerspruch einlegt, muss jeder Gaskunde prüfen, ob sein Vertrag eine vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärte Klausel enthält (z.B.: „Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt“) und er „Sondervertragskunde“ ist. Das Urteil betrifft nämlich nur sogenannte Sondervertragskunden.
Es kommt auf den individuellen Vertrag und die Definition des „Sonderkunden“ durch den Gasversorger an.
Liegen die Voraussetzungen vor, sollte der betroffene Kunde widersprechen und zuviel gezahlte Beträge der letzten drei Jahre rückwirkend einfordern.

Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen, ob die Preiserhöhungen auf unwirksamen Preisänderungsklauseln beruhen und der Status des Sondervertragskunden vorliegt, sorgfältig geprüft werden müssen

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