Zahlung der Wasserrechnung nur unter Vorbehalt

Berliner Siedler und Eigenheimbesitzer sollten Wasserrechnung
nur noch unter Vorbehalt zahlen:

Das Bundeskartellamt hat die Berliner Wasserbetriebe (BWB) ultimativ in einer Preissenkungsverfügung aufgefordert, die Berliner Wasserpreise zu senken, da es im Vergleich mit anderen deutschen Großstädten festgestellt hat, dass die Frischwasserpreise in Berlin überhöht sind.


Deshalb ordnete das Bundeskartellamt an, dass die abgabenbereinigten Erlöse aus der Versorgung mit Trinkwasser in Berlin für die Jahre 2012 um 18 Prozent und für die Jahre 2013 bis 2015 um durchschnittlich 17 Prozent jeweils im Vergleich zu 2011 gesenkt werden müssen.


Eine Absenkung der Preise soll jeweils mit der Jahresschlussrechnung für die Verbraucher bis zum 31. Dezember des Folgejahres umgesetzt werden und für das Jahr 2012, also spätestens bis zum 31. Dezember 2013 erfolgen. Dies hat das Bundeskartellamt durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit seiner Verfügung sichergestellt. Insgesamt sollen die Wasserbetriebe bis zum Jahr 2015 auf etwa 254 Millionen Euro Erlöse verzichten, die den Kunden zugute kommen sollen.

Nach Angaben der Wasserbetriebe würde ein durchschnittlicher Verbraucher bei der fraglichen Preissenkung bis 2015 durchschnittlich um 14,94 Euro pro Jahr entlastet, im Monat wäre das gut 1,24 Euro. Das würde für eine vierköpfige Familie bedeuten, dass sie jährlich knapp 60 Euro weniger für Trinkwasser ausgeben müsste.

Juristisch geklärt ist nun auch die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes für die Überprüfung der Berliner Wasserpreise, dies stellte das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 6. Juli 2012 klar.

Welche Schlussfolgerungen ergeben sich für die Berliner Siedler und Eigenheimbesitzer?

Stephan Natz, Pressesprecher der Berliner Wasserbetriebe, erklärte zwar öffentlich: „Wenn die Preissenkung rechtswirksam werden sollte, werden die Berliner Wasserbetriebe in jedem Fall die zu viel gezahlten Entgelte rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 zurückerstatten!“


Wir empfehlen unseren Mitgliedern trotzdem zur Wahrung ihrer rechtlichen Position, die Wasserrechnung nur noch unter Vorbehalt der Rückforderung zu bezahlen. Wenn Sie das Geld für Trinkwasser aufgrund einer Rechnung der BWB überweisen, vermerken Sie beim Verwendungszweck des Überweisungsformulars zusätzlich den Hinweis „Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung“.

Bei einer erteilten Einzugsermächtigung sollte den Berliner Wasserbetrieben schriftlich mitgeteilt werden, dass zukünftige Trinkwasserentgelte nur noch unter Vorbehalt der Rückforderung abgebucht werden können -
siehe Musterschreiben:

Musterformular BWB.pdf (8.7 KB, PDF-Datei)

Wichtig ist aber dabei zu beachten, dass eine Zahlung unter Vorbehalt eine eintretende Verjährung weder unterbrechen, noch hemmen kann. Diese müsste in jedem Einzelfall gerichtlich durchgesetzt werden.


Für den Fall, dass Sie Ihre Trinkwasserrechnung nicht unter Vorbehalt der Rückforderung bezahlen, besteht die Gefahr, dass erst nach einer gerichtlichen Entscheidung der Anspruch auf die zukünftigen geringeren Zahlungen für Sie entsteht.


Betroffen sind alle Siedler, Eigenheimbesitzer und Siedlergemeinschaften, die eine direkte Vertragsbeziehung zu den Berliner Wasserbetrieben haben, d.h. die ihre Wasserrechnung unmittelbar von den BWB selbst bekommen.


Die laufenden Abschlagszahlungen sollten weiter in voller Höhe gezahlt werden. Von einer eigenmächtigen Kürzung der Beträge ist abzuraten. Bei einer eigenmächtigen Kürzung sollte man bedenken, dass die Preissenkungsverfügung noch nicht rechtskräftig ist. Für den Fall, dass die Wasserbetriebe am Ende obsiegen, müsste man sonst den Kürzungsbetrag mit möglichen Zinsen an die BWB nachzahlen.


Die Wasserpreissenkung betrifft nur den Trinkwasserpreis , nicht Abwasser- oder Regenwasserentgelte.

17.07.2012

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