Förderung & Finanzen

Quelle: www.verband-wohneigentum.de / Verbraucherinformationen / Planen und Kalkulieren


Oktober 2024

Häufig wird Wohngeld als Zuschuss zur Miete verstanden. Was viele nicht wissen: Auch Haus- und Wohnungseigentümer, die die eigenen vier Wände selbst bewohnen und nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Anspruch auf Wohngeld haben - in diesem Fall heißt es Lastenzuschuss. Zum 1. Januar 2025 wird das Wohngeld um durchschnittlich 15 % erhöht. Das sind rund 30 Euro mehr pro Monat. Der Verband Wohneigentum rät Eigentümern, die finanziell an ihre Grenzen geraten, zu prüfen, ob ein Anspruch besteht.

Ein kleines Holzhaus unter einem 10-Euro-Schein
Vielen nicht bekannt: Auch Eigentümer mit geringem Einkommen können Wohngeld beantragen, den sogenannten Lastenzuschuss.   © Pixabay
Selbstnutzende Eigentümerinnen oder Eigentümer einer Immobilie haben genau wie Mieter auch unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Wohngeld, den sogenannten Lastenzuschuss. Diesen Zuschuss zu den Wohnkosten kann beantragen, wer mit seinem Einkommen zwar den Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, bei dem aber die Wohnkosten die finanziellen Möglichkeiten übersteigen. Ziel des Wohngelds ist "die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens" (§ 1 WoGG).

Wohngeld für Eigentümer: Warum ein Lastenzuschuss?

Menschen mit Wohneigentum zahlen zwar keine Miete, haben aber laufende Ausgaben für die Bewirtschaftung (Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten) sowie Kosten für den Kapitaldienst, sofern ihr Eigenheim noch nicht schuldenfrei ist. Als zuschussfähige Belastungen des selbst genutzten Wohneigentums kommen in Betracht:

  • Ausgaben für Kreditraten, die zum Bau, Kauf oder Verbesserung des Wohneigentums dienen

  • Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (Bewirtschaftungskosten)

  • Grundsteuer und sonstige Grundbesitzabgaben

  • Versicherungsbeiträge für das Eigenheim

  • bestimmte Heizkosten

  • Verwaltungskosten

Wer kann den Lastenzuschuss beantragen?

Grundsätzlich berechtigt für den Lastenzuschuss sind

  • Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses

  • Erbbauberechtigte

  • Inhaber von Dauerwohnrechten, Wohnungsrechten und Nießbrauchrechten

  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (bei mehr als 2 Wohnungen und wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin eine der Wohnungen selbst bewohnt

Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch. Ausdrücklich ausgeschlossen vom Wohngeldbezug sind

  • Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

  • Bezieher von Bürgergeld

  • Studierende mit Anspruch auf BAFÖG

Bei diesen Leistungen sind die Unterkunftskosten schon berücksichtigt.

Eine erste Einschätzung, ob ein Anspruch bestehen könnte, vermitteln Wohngeldrechner, zum Beispiel des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Verbindlich berechnen kann Ihren Wohngeldanspruch die für Sie zuständige Wohngeldbehörde.

Wie beantrage ich den Lastenzuschuss?

Der Lastenzuschuss wird bei der zuständigen Wohngeldstelle beantragt. Wer das tun möchte, legt Unterlagen wie Einkommensnachweise (zum Beispiel aktuelle Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers oder Rentenbescheid und Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung nach der letzten Rentenanpassung) und Angaben zur monatlichen Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung vor. In der Regel wird der Antrag schriftlich gestellt, zum Teil ist es inzwischen auch online möglich. Je früher Sie den Antrag stellen, desto mehr Geld erhalten Sie im Falle einer Bewilligung, denn gezahlt wird der Zuschuss frühestens ab dem Zeitpunkt Ihres Antrags.

! Achtung: Das BMWSB warnt aktuell vor unseriösen Anbietern im Internet, die Wohngeldanträge gegen Geld stellen. Diese Anbieter schicken die Anträge an das BMWSB weiter. Das Ministerium weist darauf hin, dass beim BMWSB gestellte Anträge nicht zur Auszahlung von Wohngeld führen und auch nicht weitergeleitet werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Wohngeldbehörde zu stellen.

Wie berechnet sich die Höhe des Wohngelds?

Die Höhe des Zuschusses ergibt sich durch die Anwendung einer komplizierten Formel. Der Anspruch wird jeweils individuell berechnet, eine simple Einkommensschwelle als Maßstab gibt es also nicht. Die Berechnung hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Anzahl der Haushaltsmitglieder

  • Höhe des Gesamteinkommens

  • Höhe der Belastung, beispielsweise durch einen Baukredit.

Vermögende Eigentümer*innen haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Die Vermögensgrenze liegt bei 60.000 Euro für den Antragsteller und 30.000 Euro für jede weitere im Haushalt lebende Person.

Die Wohngeld-Plus-Reform

Mit dem im November 2022 vom Bundesrat verabschiedeten Wohngeld-Plus-Gesetz hat sich der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes haben dadurch im Jahr 2023 rund 1,2 Millionen Haushalte Wohngeld bekommen. Verglichen mit dem Vorjahr ist das eine Steigerung um 80 %.

Katrin Ahmerkamp


Förderung fürs Eigentum

Oktober 2023

Die Bundesregierung hat die Eigenheimförderung in diesem Jahr neu aufgestellt. Das Programm "Klimafreundlicher Neubau" (KFN) läuft seit März 2023, im Juni ist das Programm "Wohneigentum für Familien" (WEF) gestartet, das wegen geringer Resonanz jetzt nachgebessert wurde. Es richtet sich an Familien mit geringen und mittleren Einkommen richtet. Voraussetzung für beide Förderungen ist ein hoher energetischer Standard der Gebäude.

Ein weißes Haus mit Solarpanels auf dem Dach vor blauem Himmel, vor dem Haus ist ein grüner Rasen
Die Neubauförderung ist an das Erreichen hoher energetischer Standards geknüpft.   © PantherMedia/Andrij Popov

Juli 2024

KfW-Förderung erlaubt Kamine

Das Förderprogramm "Klimafreundlicher Neubau" der staatlichen Förderbank KfW wurde überarbeitet und erlaubt jetzt doch den Einbau sogenannter Einzelraumfeueranlagen in Neubauten. Bis vor kurzem führte der Einbau jeglicher Art von Biomasseheizung zu einem Ausschluss von der Förderung. Jetzt wurde nachgebessert. Konkret angepasst worden sind die Programme "Klimafreundlicher Neubau-Wohngebäude" (Kredit 297, 298) und "Wohneigentum für Familien" (Kredit Nr. 300). Der Kaminofen oder Kochherd darf allerdings nicht als primäre Heizung genutzt und in den Heizkreislauf des Gebäudes eingebunden sein. Der Einbau der Kaminöfen und der dazugehörigen Schornsteine ist nicht förderfähig. Informieren können Sie sich auf der Seite www.kfw.de.

Eigenheimförderung: Klimafreundlicher Neubau - KFN

Das KFN-Programm läuft ausschließlich über zinsverbilligte Kredite. Anders als bisher gibt es keine Tilgungszuschüsse mehr. Es gelten zwei Förderstufen: Privatpersonen, Genossenschaften, Unternehmen und Investoren können von der staatlichen Förderbank KfW einen Kredit von maximal 100.000 Euro bekommen - mit dem Nachweis des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) sind bis zu 150.000 Euro möglich. Die Förderanträge müssen vor Baubeginn über die Hausbank bei der KfW gestellt werden.

Mit dem Programm wird laut Bundesbauministerium (BMWSB) für den CO2-Fußabdruck des Hauses erstmals der gesamte Lebenszyklus in den Blick genommen - vom Bau über den Betrieb bis hin zum Rückbau in ferner Zukunft: geringe Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus, hohe Energieeffizienz, niedrige Betriebskosten und ein hoher Anteil erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme und Strom sind wichtige Kriterien der Förderung.

Die Förderkonditionen

  • Das Haus muss energetisch den Effizienzhaus-40-Standard erreichen.

  • In seinem Lebenszyklus muss das Haus so wenig CO2 ausstoßen, dass die Anforderung an Treibhausgasemissionen des QNG-Plus erfüllt werden.

  • Es darf nicht mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt werden.

  • Pro Wohneinheit können bis zu 100.000 Euro der förderfähigen Kosten mit einem zinsverbilligten Kredit gefördert werden.

  • Mehr Unterstützung gibt es für die Häuser mit dem Standard EH/EG 40 QNG; hier können bis zu 150.000 Euro gefördert werden. Um diese Stufe zu erreichen, müssen zusätzliche Anforderungen nachhaltigem Bauens erfüllt werden. Das ist von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle zu bestätigen, die das QNG-PLUS- oder das QNG-PREMIUM-Siegel vergibt .

  • Gefördert werden Baukosten, Fachplanung, Baubegleitung und die Kosten für die Nachhaltigkeitszertifizierung. Nicht gefördert wird der Kauf von Grundstücken.

  • Gefördert wird auch der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) neuer Häuser mit dem EG/EH 40-Standard für Neubauten und zusätzlich dem QNG-PLUS-Siegel.

  • Ist das Bauvorhaben abgeschlossen, muss die sachgerechte Verwendung der Fördermittel nachgewiesen werden, ebenso wie die Höhe der förderfähigen Kosten und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen. Den Nachweis erstellen Energieeffizienz-Expert*innen ("Energieberatung") aus der Liste für Förderprogramme des Bundes.

  • Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht, sie steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.

Zum Start der Neubauförderung konnten Bauherren beispielsweise für einen Kredit mit einer kurzen Laufzeit von zehn Jahren und ebenso langer Zinsbindung einen effektiven Jahreszins von 0,01 % erhalten. Ausschlaggebend ist die Zinshöhe zum Zeitpunkt der Förderzusage. Über die tagesaktuellen Zinskonditionen können Sie sich hier informieren.

Wohneigentum für Familien - WEF

Für Familien/Alleinerziehende mit geringen bis mittleren Einkommen und mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt gibt es das WEF-Programm, mit dem der Bau oder Ersterwerb eines Hauses/einer Eigentumswohnung gefördert wird. Auch hier können über die staatliche Förderbank KfW zinsverbilligte Kredite beantragt werden; direkte Zuschüsse wie beim Baukindergeld oder der Eigenheimzulage gibt es nicht. Wichtig: Informieren Sie sich über die tagesaktuellen Konditionen (s.o.)

Weil das Programm seit dem Start im Juni nur in sehr geringem Maße abgerufen wurde, hat die Regierung nachgebessert: Die Kredithöchstgrenzen wurde um 35.000 Euro angehoben, ebenso die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens, bis zu dem die Förderung beantragt werden kann, und zwar von 60.000 auf 90.000 Euro. Damit erweitert sich der Kreis der Förderberechtigten.

Die Förderkonditionen

  • Wer die Förderung beantragen möchte, darf bei einem Kind mit seinem zu versteuernden Jahreseinkommen nicht über 90.000 Euro liegen, zuzüglich 10.000 Euro für jedes weitere Kind. Für eine vierköpfige Familie gilt also beispielsweise eine Obergrenze von 100.000 Euro.

  • Auch bei diesem Programm gibt es zwei Förderstufen: Die Stufe klimafreundliches Wohngebäude und die Stufe klimafreundliches Wohngebäude mit QNG-Siegel (s.o.). Die maximal möglichen Kreditbeträge in der niedrigeren Förderstufe:

    • 1 oder 2 Kinder: 170.000 Euro

    • 3 oder 4 Kinder: 200.000 Euro

    • ab 5 Kinder: 220.000 Euro

    Und in der höheren Förderstufe:

    • 1 oder 2 Kinder: 220.000 Euro

    • 3 oder 4 Kinder: 250.000 Euro

    • ab 5 Kinder: 270.000 Euro.

  • Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss das Haus mindestens dem Energieeffizienzstandard EH 40 entsprechen. Außerdem muss neu gebaut oder innerhalb von zwölf Monaten nach der Bauabnahme gekauft werden.

  • Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Familie das Haus selbst bewohnen will.

  • Die Familie darf kein weiteres Wohneigentum haben.

  • In beiden Förderstufen werden gefördert: der Bau oder der Kauf, die Planung und Bau­be­gleitung durch die Experten und Expertinnen für Energie­effizienz und Berater für Nach­haltig­keit sowie die Nach­haltigkeits­zertifizierung.

Die KfW rät Baufamilien, sich auf der KfW-Seite zu informieren, da sich die Förderungen mit anderen Programmen kombinieren lässt, so lange die förderfähigen Kosten nicht überschritten werden. Außerdem kann es sich lohnen zu prüfen, ob Bundesland oder Kommune ebenfalls eine Neubauförderung als Zuschuss oder Kredit für bestimmte Maßnahmen bereitstellen.

Katrin Ahmerkamp/BMWSB/KfW


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