Förderung & Finanzen

Quelle: www.verband-wohneigentum.de / Verbraucherinformationen / Planen und Kalkulieren


Zwei Männer sitzen auf einem Dach vor blauem Himmel und montieren PV-Elemente
Ziel der gesetzlich vorgeschriebenen Einspeisevergütung ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien attraktiver zu machen und voranzubringen. Aktuell hakt es offenbar bei den Auszahlungen.   © iStock/anatoliy_gleb
August 2025

Viele Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen oder anderen EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz)-geförderten Anlagen berichten aktuell von Problemen bei der Auszahlung ihrer Einspeisevergütung. Zum Teil erfolgt die Zahlung verspätet, in manchen Fällen bleibt die Überweisung sogar ganz aus. Um die Situation einschätzen zu können, führt der Verband Wohneigentum e. V. eine Online-Umfrage durch.

Ziel ist es, herauszufinden, wie verbreitet die Probleme mit der Einspeisevergütung sind und welche Netzbetreiber besonders auffallen.

Was ist die Einspeisevergütung?

Die Einspeisevergütung ist eine gesetzlich garantierte Zahlung für Strom, der aus erneuerbaren Energien - zum Beispiel aus Solarstrom, Windkraft oder Biomasse - ins öffentliche Netz eingespeist wird.

  • Grundlage ist das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) in Deutschland.

  • Anspruch haben sowohl private Betreiber von Hausdachanlagen als auch Unternehmen mit größeren Anlagen.

  • Ziel der Vergütung ist es, die Energiewende voranzubringen und den Ausbau von erneuerbaren Energien attraktiver zu machen.

Warum Ihre Teilnahme wichtig ist

  • Werden Zahlungen pünktlich überwiesen?

  • Gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Netzbetreibern?

  • Wie stark sind private Betreiber von Photovoltaikanlagen betroffen?

Die Ergebnisse tragen dazu bei, Probleme sichtbar zu machen und notwendige Verbesserungen im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher einzufordern.

Dauer der Umfrage

Die Befragung dauert wenige Minuten und umfasst lediglich 3 Fragen. Ihre Angaben bleiben anonym und werden vertraulich behandelt.

Geraldine Fahle/Katrin Ahmerkamp


Oktober 2024

Häufig wird Wohngeld als Zuschuss zur Miete verstanden. Was viele nicht wissen: Auch Haus- und Wohnungseigentümer, die die eigenen vier Wände selbst bewohnen und nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Anspruch auf Wohngeld haben - in diesem Fall heißt es Lastenzuschuss. Der Verband Wohneigentum rät Eigentümern, die finanziell an ihre Grenzen geraten, zu prüfen, ob ein Anspruch besteht.

Ein kleines Holzhaus unter einem 10-Euro-Schein
Vielen nicht bekannt: Auch Eigentümer mit geringem Einkommen können Wohngeld beantragen, den sogenannten Lastenzuschuss.   © Pixabay
Selbstnutzende Eigentümerinnen oder Eigentümer einer Immobilie haben genau wie Mieter auch unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Wohngeld, den sogenannten Lastenzuschuss. Diesen Zuschuss zu den Wohnkosten kann beantragen, wer mit seinem Einkommen zwar den Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, bei dem aber die Wohnkosten die finanziellen Möglichkeiten übersteigen. Ziel des Wohngelds ist "die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens" (§ 1 WoGG).

Wohngeld für Eigentümer: Warum ein Lastenzuschuss?

Menschen mit Wohneigentum zahlen zwar keine Miete, haben aber laufende Ausgaben für die Bewirtschaftung (Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten) sowie Kosten für den Kapitaldienst, sofern ihr Eigenheim noch nicht schuldenfrei ist. Als zuschussfähige Belastungen des selbst genutzten Wohneigentums kommen in Betracht:

  • Ausgaben für Kreditraten, die zum Bau, Kauf oder Verbesserung des Wohneigentums dienen

  • Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (Bewirtschaftungskosten)

  • Grundsteuer und sonstige Grundbesitzabgaben

  • Versicherungsbeiträge für das Eigenheim

  • bestimmte Heizkosten

  • Verwaltungskosten

Wer kann den Lastenzuschuss beantragen?

Grundsätzlich berechtigt für den Lastenzuschuss sind

  • Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses

  • Erbbauberechtigte

  • Inhaber von Dauerwohnrechten, Wohnungsrechten und Nießbrauchrechten

  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (bei mehr als 2 Wohnungen und wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin eine der Wohnungen selbst bewohnt

Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch. Ausdrücklich ausgeschlossen vom Wohngeldbezug sind

  • Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

  • Bezieher von Bürgergeld

  • Studierende mit Anspruch auf BAFÖG

Bei diesen Leistungen sind die Unterkunftskosten schon berücksichtigt.

Wie beantrage ich den Lastenzuschuss?

Der Lastenzuschuss wird bei der zuständigen Wohngeldstelle beantragt. Wer das tun möchte, legt Unterlagen wie Einkommensnachweise (zum Beispiel aktuelle Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers oder Rentenbescheid und Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung nach der letzten Rentenanpassung) und Angaben zur monatlichen Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung vor.

In der Regel wird der Antrag schriftlich gestellt, zum Teil ist es inzwischen auch online möglich. Je früher Sie den Antrag stellen, desto mehr Geld erhalten Sie im Falle einer Bewilligung, denn gezahlt wird der Zuschuss frühestens ab dem Zeitpunkt Ihres Antrags.

! Achtung: Das BMWSB warnt aktuell vor unseriösen Anbietern im Internet, die Wohngeldanträge gegen Geld stellen. Diese Anbieter schicken die Anträge an das BMWSB weiter. Das Ministerium weist darauf hin, dass beim BMWSB gestellte Anträge nicht zur Auszahlung von Wohngeld führen und auch nicht weitergeleitet werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Wohngeldbehörde zu stellen.

Wie berechnet sich die Höhe des Wohngelds?

Der Anspruch wird jeweils individuell berechnet, eine simple Einkommensschwelle als Maßstab gibt es also nicht. Die Berechnung hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Anzahl der Haushaltsmitglieder

  • Höhe des Gesamteinkommens

  • Höhe der Belastung, beispielsweise durch einen Baukredit.

Die Auszahlung der Unterstützung beginnt im Regelfall ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend. Gezahlt wird für die 12 Monate. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung auf bis zu 24 Monate möglich. Änderungen der persönlichen Situation (beispielsweise Einkommens-, Wohnsituation oder Kostenänderungen) müssen umgehend mitgeteilt werden. Bei einem Umzug ist ein neuer Antrag erforderlich.


Katrin Ahmerkamp


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