Wohngeld für Eigentümer Lastenzuschuss: Anspruch prüfen

Januar 2023

Häufig wird Wohngeld als Zuschuss zur Miete verstanden. Was viele nicht wissen: Auch Haus- und Wohnungseigentümer, die die eigenen vier Wände selbst bewohnen und nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Anspruch auf Wohngeld haben - in diesem Fall heißt es Lastenzuschuss. Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wird sich ab 2023 das Wohngeld erhöhen, außerdem haben künftig mehr Menschen Anspruch darauf. Der VWE rät Eigentümern, die finanziell an ihre Grenzen geraten zu prüfen, ob ein Anspruch besteht.

Ein kleines Holzhaus unter einem 10-Euro-Schein
Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer: Sie zahlen zwar keine Miete mehr, haben aber laufende Ausgaben für die Bewirtschaftung sowie häufig auch noch für Zins und Tilgung von Hypothekendarlehen.   © Pixabay
Selbstnutzende Eigentümerinnen oder Eigentümer einer Immobilie haben genau wie Mieter auch unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Wohngeld, den sogenannten Lastenzuschuss. Diesen Zuschuss zu den Wohnkosten kann beantragen, wer mit seinem Einkommen zwar seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, bei dem aber die Wohnkosten die finanziellen Möglichkeiten übersteigen. Ziel des Wohngelds ist "die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens" (§ 1 WoGG).

Warum ein Lastenzuschuss? Menschen mit Wohneigentum zahlen zwar keine Miete mehr, haben aber laufende Ausgaben für die Bewirtschaftung (Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten) sowie für Zins und Tilgung von Hypothekendarlehen, sofern ihr Eigenheim noch nicht schuldenfrei ist. Der Miete entspricht somit die Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung.

Wohngeld für Eigentümer: Wer kann den Lastenzuschuss beantragen?

Grundsätzlich berechtigt für den Lastenzuschuss sind unter anderem

  • Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses

  • Erbbauberechtigte

  • Inhaber von Dauerwohnrechten, Wohnungsrechten und Nießbrauchrechten

  • Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung

Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch. Ausdrücklich ausgeschlossen vom Wohngeldbezug sind diejenigen, die Transferleistungen beziehen wie beispielsweise Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, da bei diesen Leistungen die Unterkunftskosten schon berücksichtigt sind.

Wie beantrage ich den Lastenzuschuss?

Genau wie das Wohngeld wird auch der Lastenzuschuss bei der zuständigen Wohngeldstelle beantragt. Wer das tun möchte, legt Unterlagen wie Einkommensnachweise (zum Beispiel aktuelle Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers oder Rentenbescheid und Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung nach der letzten Rentenanpassung) und Angaben zur monatlichen Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung vor. In der Regel wird der Antrag schriftlich gestellt, zum Teil ist es inzwischen auch online möglich. Das Wohngeld sollte rechtzeitig beantragt werden, da aktuell mit langen Wartezeiten gerechnet werden muss. Je früher Sie diesen Antrag stellen, desto mehr Geld erhalten Sie im Falle einer Bewilligung, denn gezahlt wird der Zuschuss frühestens ab dem Zeitpunkt Ihres Antrags.

Eine Einschätzung, ob ein Anspruch besteht, vermitteln Wohngeldrechner zum Beispiel des BMWSB. Online finden Sie eine Reihe weiterer Rechner.

Wie berechnet sich die Höhe des Wohngelds?

Die Höhe des Zuschusses ergibt sich durch die Anwendung einer komplizierten Formel. Der Anspruch wird jeweils individuell berechnet, eine simple Einkommensschwelle als Maßstab gibt es also nicht. Die Berechnung hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Anzahl der Haushaltsmitglieder

  • Höhe des Gesamteinkommens

  • Höhe der Belastung, beispielsweise durch einen Baukredit.

Vermögende Eigentümer*innen haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Die Vermögensgrenze liegt bei 60.000 Euro für den Antragsteller und 30.000 Euro für jede weitere im Haushalt lebende Person.

Was bringt die Wohngeld-Plus-Reform?

Mit dem im November 2022 vom Bundesrat verabschiedeten Wohngeld-Plus-Gesetz erhöhen sich die Einkommensgrenzen, so dass sich der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert; statt wie bisher rund 620.000 Menschen sollen ab 2023 rund 2 Millionen Menschen Wohngeld beziehen können.

Auch die Höhe des Wohngelds wird angepasst, im Durchschnitt soll der Wohngeldbetrag von rund 180 Euro auf etwa 370 Euro steigen. Das ergibt sich neben der allgemeinen Leistungsverbesserung aus der dauerhaften Heizkomponente sowie der neuen Klimakomponente.

Weitere Information zum Thema beim zuständigen Ministerium, dem BMWSB. Dort finden Sie auch Links zu den Infoseiten der einzelnen Bundesländer sowie Wohngeldtabellen.

Katrin Ahmerkamp

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