Wohngeld für Eigentümer Lastenzuschuss: Anspruch prüfen

Oktober 2024

Häufig wird Wohngeld als Zuschuss zur Miete verstanden. Was viele nicht wissen: Auch Haus- und Wohnungseigentümer, die die eigenen vier Wände selbst bewohnen und nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Anspruch auf Wohngeld haben - in diesem Fall heißt es Lastenzuschuss. Zum 1. Januar 2025 wird das Wohngeld um durchschnittlich 15 % erhöht. Das sind rund 30 Euro mehr pro Monat. Der Verband Wohneigentum rät Eigentümern, die finanziell an ihre Grenzen geraten, zu prüfen, ob ein Anspruch besteht.

Ein kleines Holzhaus unter einem 10-Euro-Schein
Vielen nicht bekannt: Auch Eigentümer mit geringem Einkommen können Wohngeld beantragen, den sogenannten Lastenzuschuss.   © Pixabay
Selbstnutzende Eigentümerinnen oder Eigentümer einer Immobilie haben genau wie Mieter auch unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Wohngeld, den sogenannten Lastenzuschuss. Diesen Zuschuss zu den Wohnkosten kann beantragen, wer mit seinem Einkommen zwar den Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, bei dem aber die Wohnkosten die finanziellen Möglichkeiten übersteigen. Ziel des Wohngelds ist "die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens" (§ 1 WoGG).

Wohngeld für Eigentümer: Warum ein Lastenzuschuss?

Menschen mit Wohneigentum zahlen zwar keine Miete, haben aber laufende Ausgaben für die Bewirtschaftung (Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten) sowie Kosten für den Kapitaldienst, sofern ihr Eigenheim noch nicht schuldenfrei ist. Als zuschussfähige Belastungen des selbst genutzten Wohneigentums kommen in Betracht:

  • Ausgaben für Kreditraten, die zum Bau, Kauf oder Verbesserung des Wohneigentums dienen

  • Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (Bewirtschaftungskosten)

  • Grundsteuer und sonstige Grundbesitzabgaben

  • Versicherungsbeiträge für das Eigenheim

  • bestimmte Heizkosten

  • Verwaltungskosten

Wer kann den Lastenzuschuss beantragen?

Grundsätzlich berechtigt für den Lastenzuschuss sind

  • Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses

  • Erbbauberechtigte

  • Inhaber von Dauerwohnrechten, Wohnungsrechten und Nießbrauchrechten

  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (bei mehr als 2 Wohnungen und wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin eine der Wohnungen selbst bewohnt

Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch. Ausdrücklich ausgeschlossen vom Wohngeldbezug sind

  • Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

  • Bezieher von Bürgergeld

  • Studierende mit Anspruch auf BAFÖG

Bei diesen Leistungen sind die Unterkunftskosten schon berücksichtigt.

Eine erste Einschätzung, ob ein Anspruch bestehen könnte, vermitteln Wohngeldrechner, zum Beispiel des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Verbindlich berechnen kann Ihren Wohngeldanspruch die für Sie zuständige Wohngeldbehörde.

Wie beantrage ich den Lastenzuschuss?

Der Lastenzuschuss wird bei der zuständigen Wohngeldstelle beantragt. Wer das tun möchte, legt Unterlagen wie Einkommensnachweise (zum Beispiel aktuelle Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers oder Rentenbescheid und Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung nach der letzten Rentenanpassung) und Angaben zur monatlichen Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung vor. In der Regel wird der Antrag schriftlich gestellt, zum Teil ist es inzwischen auch online möglich. Je früher Sie den Antrag stellen, desto mehr Geld erhalten Sie im Falle einer Bewilligung, denn gezahlt wird der Zuschuss frühestens ab dem Zeitpunkt Ihres Antrags.

! Achtung: Das BMWSB warnt aktuell vor unseriösen Anbietern im Internet, die Wohngeldanträge gegen Geld stellen. Diese Anbieter schicken die Anträge an das BMWSB weiter. Das Ministerium weist darauf hin, dass beim BMWSB gestellte Anträge nicht zur Auszahlung von Wohngeld führen und auch nicht weitergeleitet werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Wohngeldbehörde zu stellen.

Wie berechnet sich die Höhe des Wohngelds?

Die Höhe des Zuschusses ergibt sich durch die Anwendung einer komplizierten Formel. Der Anspruch wird jeweils individuell berechnet, eine simple Einkommensschwelle als Maßstab gibt es also nicht. Die Berechnung hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Anzahl der Haushaltsmitglieder

  • Höhe des Gesamteinkommens

  • Höhe der Belastung, beispielsweise durch einen Baukredit.

Vermögende Eigentümer*innen haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Die Vermögensgrenze liegt bei 60.000 Euro für den Antragsteller und 30.000 Euro für jede weitere im Haushalt lebende Person.

Die Wohngeld-Plus-Reform

Mit dem im November 2022 vom Bundesrat verabschiedeten Wohngeld-Plus-Gesetz hat sich der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes haben dadurch im Jahr 2023 rund 1,2 Millionen Haushalte Wohngeld bekommen. Verglichen mit dem Vorjahr ist das eine Steigerung um 80 %.

Katrin Ahmerkamp

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