Reisen veranstalten Vereinshaftung

Gemeinschaftliches Reisen ist beliebt. Auch in unserem Verband veranstalten Gemeinschaften, Kreis- und Bezirksverbände für ihre Mitglieder ein- oder mehrtägige Ausflüge oder Reisen. Oft ist den Verantwortlichen jedoch nicht bewusst, dass sie womöglich als Reiseveranstalters haften! Rechtsanwalt Hans-Michael Schiller gibt Tipps zur rechtlichen Abgrenzung schlichter Vereinstätigkeit von der eines Reiseveranstalters.

Portrait Hans-Michael Schiller
Hans-Michael Schiller   © VWE-NRW
Wer eine Leistung anbietet, haftet nach dem allgemeinen Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dafür, dass sie ordnungsgemäß und mängelfrei erbracht wird. Handelt es sich dabei um eine "Reiseveranstaltung", gelten die Spezialregeln des Reisevertragsrechts gemäß den Paragrafen 651 a des BGB neben weiteren gesetzlichen Sonderbestimmungen. Wer diese Vorschriften nicht einhält, den könnten schwerwiegende Haftungsfolgen treffen: den Verein, dessen Vorstandsmitglieder und die sonstigen Handelnden.

Wer ist Reiseveranstalter?

Nach dem Gesetz ist derjenige Reiseveranstalter, der sich gegenüber dem Reisenden verpflichtet, "in eigener Verantwortung eine Gesamtheit von Reiseleistungen" (= Reise) zu erbringen. Nach der Rechtsprechung ist ein Verein "Reiseveranstalter", wenn er sich gegenüber den Teilnehmern im Rahmen der Ausschreibung (zum Beispiel in einem Prospekt oder einer Einladung) verpflichtet, mindestens zwei auf die Reise bezogene Leistungen zu erbringen, von denen keine eine ganz untergeordnete Bedeutung haben darf.

Beispiele für sogenannten "Hauptleistungen" einer Reise:

Transport und Unterbringung
Transport und Verpflegung
Unterkunft und organisierte Wanderungen
Unterkunft und Rahmenprogramme

Reiseveranstalter kann jede natürliche oder juristische Person sein, also auch Vereine - sobald sie eine Reise verantwortlich organisieren und anbieten. Unerheblich ist, ob es sich nur um eine Gelegenheitsveranstaltung handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit, insbesondere, um Gewinn zu erzielen, wird, nicht vorausgesetzt. Fazit: Wer tatsächlich in eigener Verantwortung die gesamten Reiseleistungen erbringen will, haftet als Reiseveranstalter.

SGM Dormagen auf Tagesfahrt in Essen und Duisburg im September 2016
Gemeinschaft Dormagen auf Tagesfahrt   © Albrecht

Nur übliche Vereinshaftung

Wenn die vom Verein angebotene Reise allerdings ausschließlich eine "organisationsspezifische Ausrichtung" hat, ist der Verein nicht Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Verein mit seiner jeweiligen Aktion vornehmlich seine hauptsächlichen Vereinszwecke verwirklicht. Hier haftet er nur wie bei jeder sonstigen Vereinsveranstaltung. Zum Beispiel: Im Verband Wohneigentum könnten dies Fahrten zu einem Gartenbaulehrgang oder Besichtigungen von Wohnhäusern mit besonderem Einbruchschutz sein. Bei allen Vereinen: Fahrten zu einer Schulungsveranstaltung, die die satzungsgemäßen Vereinszwecke fördert.

Erweiterte Haftung!

Problematisch sind Reisen, bei denen die Geselligkeit im Vordergrund steht. Die Förderung der Geselligkeit, die sicherlich wünschenswert ist, darf nicht der Hauptzweck (nur Nebenzweck!) aller gemeinnützigen Vereine sein. Es kommt also auch insoweit entscheidend darauf an, wie der Verein die Fahrt oder Reise darstellt.

Besonders schwierig wird es, wenn Nichtmitglieder in den Genuss dieser Vereinsleistungen kommen und die Reise damit keine rein vereinsinterne Veranstaltung ist. Nicht immer lässt sich dies als Werbemaßnahme für neue Mitglieder begründen. Nicht das Gesamtbild der Aktivitäten des Vereines ist entscheidend, sondern das Gesamtbild jeder einzelnen Aktivität. Auch Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen können sich als "getarnte" Reiseveranstaltung darstellen, insbesondere wenn der Verein einen Pauschalpreis für die Finanzierung der Reise verlangt und womöglich noch den Teilnehmerkreis für Dritte öffnet.

So sind Sie sicher

Um rechtlich nicht als Reiseveranstalter zu gelten ist es in diesen Fällen förderlich, wenn zumindest Teilleistungen der Fahrt von den Teilnehmern direkt mit den jeweiligen Leistungsträgern abgerechnet werden (z.B. direkte Bezahlung des Busunternehmers, der Bewirtungskosten und/oder der Übernachtungskosten vor Ort).

Wenn der Verein die Organisation und Abwicklung seiner Reise nicht in andere Hände, zum Beispiel in die der bewährten Familienheim und Garten Leserreisen geben möchte, sollte er (nur) als "Bevollmächtigter" der einzelnen Teilnehmer auftreten. So ist garantiert, dass der Verein nicht als Reiseveranstalter oder Reisevermittler zur Haftung herangezogen werden kann.

Tipps

Prüfen: Gerade die Frage, ob die Reise eine rein organisationsspezifischen Ausrichtung hat, ist schwierig zu beantworten. Deshalb ist jedem Verein nur eine vorherige juristische und steuerliche Prüfung anzuraten. Auch eine rechtzeitige Prüfung des Versicherungsschutzes des Vereins und der für diesen Handelnden ist dringend zu empfehlen!

Anmerkung: Lassen Sie sich von den Reiseteilnehmern eine Vollmacht für die Reiseverträge mit Haftungsbefreiung unterschreiben. Hier können Sie sich einen juristisch geprüften Mustertext herunterladen:

Muster_Vollmacht_Reise.pdf (206.6 KB, PDF-Datei)

Außerdem können Sie sich hier eine Zusammenfassung zum Thema Reisen veranstalten - Vereinshaftung herunterladen:

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