Satzung des Verbands Wohneigentum e.V. gemäß Bundesversammlungsbeschluss vom 1. Oktober 2016
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Wegen besserer Lesbarkeit wird in dieser Satzung in der Regel das generische Maskulinum sowohl für weibliche als auch für männliche und diverse Mitglieder verwendet.
§ 1: Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen Verband Wohneigentum e.V. er wird nachfolgend "Verband" genannt.
2. Der Verband hat seinen Sitz in Bonn. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2: Gemeinnützigkeit
1. Der Verband (Körperschaft i. S. der Anlage 1 zu § 60 AO) mit Sitz in Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Verbands ist die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz. Dieser Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, indem der Verband Verbraucherinteressen von selbstnutzenden Wohneigentümern, privaten Bauherren und an Wohnimmobilien interessierten Käufern wahrnimmt.
Weiterer gemeinnütziger Zweck des Verbands ist die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung der Familien bei Schaffung eines familiengerechten und ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraumes für jedermann.
2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands; § 58 Nr. 2 AO bleibt hiervon unberührt.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz oder für die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, im Sinne der Unterstützung der selbstnutzenden Wohneigentümer.
§ 3: Zweck, Aufgaben und deren Verwirklichung
1. Der Verband fördert den Verbraucherschutz bezüglich des Baus, Erwerbs und Erhalts des selbstgenutzten Wohneigentums in ideeller Weise und setzt sich gegenüber Gesetzgeber, Behörden und Wirtschaft für die Verbraucherrechte und -interessen ein. Durch Stärkung des Verbrauchers sollen insbesondere die Familien bei Schaffung eines familiengerechten und ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraumes für jedermann unterstützt werden.
2. Der Verband informiert und berät in seiner Verbraucherschutzfunktion unabhängig und marktneutral.
3. Der Verband verfolgt diesen Zweck ideell insbesondere durch
a) Information der Öffentlichkeit unter anderem bezüglich rechtlicher, wirtschaftlicher, wohnungs- und verbraucherpolitischer sowie bautechnischer und gartenpflegerischer Themen;
b) Förderung seiner Mitgliedsorganisationen und deren Mitglieder in ihrer Tätigkeit zugunsten der Verbraucher bezüglich des Erwerbs und Erhalts von selbstgenutztem Wohneigentum;
c) Erarbeiten siedlungs- und wohnungspolitischer Grundsätze, die der Schaffung einer menschengerechten Umwelt, der Stärkung familiärer und nachbarschaftlicher Verbundenheit, der Integration, insbesondere von Bürgern mit Migrationshintergrund, der Förderung von Gemeinschaft und Gemeinsinn in Gebieten mit selbstgenutztem Wohneigentum dienen und ökologische sowie ökonomische Nachhaltigkeit des selbstgenutzten Wohneigentums anstreben;
d) Vertretung seiner siedlungs- und wohnungspolitischen Zielsetzung gegenüber Behörden, Verwaltungen und Organisationen sowie den Medien;
e) Unterstützung und Beratung seiner Mitgliedsorganisationen und deren Mitglieder in ihrer mitverantwortlichen Tätigkeit im sozialen, gemeindlichen und kulturellen Bereich.
4. Zu den Aufgaben des Verbands zählt im Einzelnen,
a) auf den Gebieten des Verbandsgegenstandes fachliche Stellungnahmen und gesellschaftliche sowie politische Positionen zu formulieren und in Politik und Öffentlichkeit einzubringen;
b) für die Umsetzung ökologisch nachhaltiger Gesichtspunkte und die Verwendung umweltfreundlicher bzw. umweltverträglicher Stoffe beim Bau und der Instandhaltung von Gebäuden und der Gartennutzung einzutreten;
c) auf die Gestaltung und Nutzung des Gartens als naturverbundenen Erholungsraum für die Familie und auf die Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und Fauna hinzuwirken;
d) in allen Fragen der Nutzung des Wohn- und Garteneigentums seine Mitgliedsorganisationen und deren Mitglieder durch eigene periodische und sonstige Publikationen zu informieren und fachlich zu beraten;
Satzung gemäß Bundesversammlungsbeschluss vom 07.10.2022 Seite 4
e) auf den Gebieten des Verbandsgegenstandes Wettbewerbe und Forschungsaufträge durchzuführen;
f) den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern;
g) auf die Beteiligung und aktive Mitarbeit der Jugend und der Frauen in den Mitgliedsorganisationen und ihren Gliederungen hinzuwirken.
5. Der Verband ist demokratisch verfasst; er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleichgerichteter Zielsetzung.
§ 4: Dachverband, Mitgliedschaft
1. Der Verband - Bundesverband - ist als Dachverband der Zusammenschluss seiner Mitgliedsverbände, das heißt der Landesverbände und überdies weiterer Vereine, Organisationen und Institutionen (juristische Personen), die dem Zweck und den Aufgaben nach §§ 2, 3 verpflichtet sind. Der Verband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder können die auf dem Gebiet des selbstgenutzten Wohneigentums sowie der landwirtschaftlichen Nebenerwerbssiedlung auf Landes- oder Bundesebene tätigen Organisationen und Institutionen werden.
b) Als außerordentliche Mitglieder können auch andere Vereinigungen und Institutionen aufgenommen werden, welche den Aufgaben des Verbands durch eine Tätigkeit gleichgerichteter Zielsetzung dienen.
2. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag in Schrift- und/oder Textform durch das Präsidium nach Einwilligung des Bundesvorstands. Der Bundesverband hat ein Informationsrecht bezüglich der wesentlichen Entwicklungen des Mitgliedsverbands, einschließlich des Haushalts. Die Mitglieder des Präsidiums haben grundsätzlich Rederecht auf Sitzungen des Vorstands und der Gremien (Organe) der Mitgliedsverbände. Kenntnisse über Verbandsentwicklung und (natürliche) Mitglieder, die das berechtigte Interesse des Bundesverbands betreffen, dürfen in dessen Organen und Gremien offengelegt werden. Information an Dritte ist nur zur Abwehr von Schaden zulässig.
3. Beabsichtigt ein Mitgliedsverband die Aufnahme einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedsverbands ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt bzw. ihren Sitz hat, so bedarf es hierzu der Einwilligung des anderen Mitgliedsverbands (Regionalprinzip). Gibt es zwei oder mehr Mitgliedsverbände mit Sitz in einem Bundesland, sind sie verpflichtet, keine aktive Abwerbung der Mitglieder des Nachbarverbands zu unternehmen.
Satzung gemäß Bundesversammlungsbeschluss vom 07.10.2022 Seite 5
4. Soweit die satzungsgemäß erforderliche Anzahl an Vorstandsmitgliedern im jeweiligen Mitgliedsverband (Abs. 1 a) fehlt oder der Mitgliedsverband seinen satzungsgemäßen Aufgaben nicht nachkommt, kann in dringenden Fällen, für die Zeit bis zur Behebung des Mangels, der Bundesverband die satzungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Mitgliedsverbandes durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss dem Präsidium mindestens sechs Monate vor Jahresende in Schrift- und/oder Textform zugegangen sein.
3. Ein Ausschluss soll nur aus wichtigem Grunde und nur dann erfolgen, wenn diese Maßnahme im wohlverstandenen Interesse des Bundesverbands liegt.
a) Ein Ausschlussgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied
aa) schuldhaft Pflichten verletzt, die ihm auf Grund der Satzung oder ordnungsgemäßer Beschlüsse obliegen, und sein Verhalten trotz Abmahnung nicht geändert hat;
bb) schuldhaft mehr als sechs Monate mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist und trotz Abmahnung diesen Verpflichtungen nicht nachkommt; die Pflicht zur Zahlung der Rückstände bleibt hiervon unberührt.
b) Über den Ausschluss, den das Präsidium oder ein ordentliches Mitglied beantragen kann, entscheidet der Bundesvorstand (§ 9 Abs. 3 f).
c) Dem von dem Ausschlussantrag betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Bundesvorstand zu gewähren.
d) Die Entscheidung über den Ausschlussantrag ist dem betroffenen Mitglied und dem Antragsteller unter Angabe der Gründe schriftlich (in Schrift- und/oder Textform) mitzuteilen. Hat der Bundesvorstand dem Ausschlussantrag stattgegeben, so ruhen die Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitgliedes vom Zugang dieser Entscheidung bis zum Abschluss des Ausschlussverfahrens.
e) Hat der Bundesvorstand den Ausschlussantrag für nicht hinlänglich begründet erachtet, so ist seine Entscheidung endgültig, ohne dass dem Antragsteller hiergegen ein Rechtsmittel zusteht. Hat der Bundesvorstand hingegen dem Ausschlussantrag stattgegeben, so steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Berufung an die Bundesversammlung zu.
f) Die gegen einen Ausschluss gerichtete Berufung an die Bundesversammlung ist von dem betreffenden Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung beim Präsidium einzulegen. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Bundesversammlung zu geben. Die Bundesversammlung entscheidet endgültig. Die Entscheidung der Bundesversammlung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich (in Schrift- und/oder Textform) mitzuteilen. Sie bedarf keiner erneuten schriftlichen Begründung.
Satzung gemäß Bundesversammlungsbeschluss vom 07.10.2022 Seite 6
g) Ein Ausschluss wird wirksam,
aa) einen Monat nach Zugang der Entscheidung des Bundesvorstands, wenn das betroffene Mitglied innerhalb dieser Frist keine Berufung an die Bundesversammlung einlegt;
bb) bei einer Entscheidung der Bundesversammlung in dem Zeitpunkt, in dem der Versammlungsleiter der Bundesversammlung das Ergebnis der Beschlussfassung feststellt.
i) Der ordentliche Rechtsweg bleibt durch das vorstehend geregelte Ausschlussverfahren unberührt.
§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung im Verband im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen und alle Einrichtungen des Verbands zu nutzen.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) die Satzung und die in deren Rahmen gefassten Beschlüsse zu befolgen;
b) die Bestrebungen des Verbands zu fördern;
c) dem Verband die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben;
d) dem Verband Erfahrungen und Erkenntnisse mitzuteilen, die für die Gesamtheit der Mitglieder von Bedeutung sein könnten;
e) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die ihm bekannt gewordenen personenbezogenen Daten zu wahren, angemessen zu verarbeiten und über die Mitgliedschaft hinaus geheim zu halten,
f) die Mitgliedsbeiträge zu leisten und sonstige Zahlungsverpflichtungen entsprechend der Beitragsordnung zu erfüllen und die zu ihrer Errechnung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
g) die unter Mitwirkung des Verbands erscheinende Verbandszeitschrift für seine sämtlichen Mitglieder zu beziehen.
§ 7: Organe
1. Organe des Verbands sind
a) die Bundesversammlung,
b) der Bundesvorstand,
c) das Präsidium.
Satzung gemäß Bundesversammlungsbeschluss vom 07.10.2022 Seite 7
2. In die Organe können nur natürliche Personen der ordentlichen Mitglieder, in die Bundesversammlung auch die der außerordentlichen Mitglieder gewählt bzw. entsandt werden.
3. Jedes der Organe beschließt selbst über die Aufstellung oder Änderung seiner eigenen Geschäftsordnung.
4. Den Organmitgliedern und sonstigen von Organen beauftragten Personen entstandenen Kosten und Auslagen sowie Vergütungen – insbesondere für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft – sind nach der geltenden Geschäftsordnung des jeweiligen Organs und der allgemeinen Reisekostenordnung des Verbands in angemessener Höhe zu erstatten, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.
§ 8: Bundesversammlung
1. Die Bundesversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne von § 32 BGB. Sie besteht aus den Vertretern der Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter der ordentlichen Mitglieder, wobei jeder Vertreter eine Stimme hat. Die Vertreter der außerordentlichen Mitglieder wirken beratend mit.
a) Ordentliche Mitglieder entsenden als Vertreter den Vorsitzenden des Mitgliedsverbands – oder in dessen Verhinderungsfall dessen Stellvertreter – und einen zweiten Vertreter. Ab 5.000 Mitglieder ist ein dritter Vertreter zu entsenden, sodann für jeweils mindestens weitere 5.000 Mitglieder je ein weiterer Vertreter. Die Auswahl der Vertreter obliegt dem Mitgliedsverband. Die Bundesvorstandsmitglieder sind geborene Vertreter ihres Mitgliedsverbands und sind als einer der ersten beiden Vertreter zu benennen. Maßgeblich für die Bestimmung der Anzahl der Vertreter ist die Mitgliederstärke zum 1.1. des Kalenderjahres, in dem die Bundesversammlung stattfindet.
b) Außerordentliche Mitglieder entsenden mindestens einen und höchstens vier Ver-treter; die Zahl der zu entsendenden Vertreter wird anlässlich der Aufnahme durch den Bundesvorstand festgelegt.
An den Tagungen der Bundesversammlung nehmen die Mitglieder des Präsidiums mit beratender Stimme teil.
2. Die Bundesversammlung fasst Beschlüsse insbesondere über
a) Aufstellung von Grundsätzen und Richtlinien nach Maßgabe der in §§ 2, 3 festgelegten Zweckbestimmung und Aufgabenstellung;
b) Festlegung von Richtlinien für die Arbeit des Bundesvorstands;
c) den Tätigkeitsbericht;
d) Entlastung des Präsidiums;
e) Genehmigung des Wirtschaftsplans;
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
Satzung gemäß Bundesversammlungsbeschluss vom 07.10.2022 Seite 8
g) Wahl und Abberufung des Präsidenten, des Schatzmeisters und aller weiteren Mitglieder des Präsidiums,
h) Berufung und Abberufung von Ehrenpräsidenten;
i) Wahl von Revisoren;
j) Satzungsänderungen;
k) die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern;
l) Auflösung des Verbands.
3. Die Bundesversammlung findet alle drei Jahre statt.
4. Die Bundesversammlung wird durch den Präsidenten – wenn dieser verhindert ist, durch seinen Vertreter – schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen einberufen. Schriftlichkeit ist auch bei Versand per E-Mail oder Online-Datenaustausch (z.B. über Cloud, Geschlossenen Bereich der Website des Bundesverbands o.ä.) gewahrt.
5. Anträge der ordentlichen Mitglieder müssen mit Begründung spätestens drei Wochen vor dem Tagungstermin in Schrift- und/oder Textform der Bundesgeschäftsstelle vorliegen, die sie spätestens zwei Wochen vor der Bundesversammlung an die Mitglieder zu versenden hat; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.
6. Der Versammlungsleiter wird von der Bundesversammlung gewählt.
7. Eine außerordentliche Bundesversammlung wird nach Bedarf abgehalten. Sie muss vom Präsidenten – im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter – einberufen werden, wenn dies unter Angabe der Gründe von mindestens zwei Fünfteln der Mitglieder oder des Bundesvorstands verlangt wird. Die Einberufung hat innerhalb von vier Wochen für einen Zeitpunkt innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, gerechnet vom Tage des Einganges der Antragstellung an. Bei der Einberufung sind neben der Tagesordnung auch Zwecke und Gründe für die Einberufung einer außerordentlichen Bundesversammlung anzugeben. Im Übrigen finden die für die ordentliche Bundesversammlung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
§ 9: Bundesvorstand
1. Der Bundesvorstand besteht aus dem Präsidium und den gemäß Abs. 4 bestellten Vertretern der ordentlichen Mitglieder. Jeder Vertreter eines ordentlichen Mitglieds hat im Bundesvorstand eine Stimmanzahl entsprechend Abs. 4. Jedes Präsidiumsmitglied hat eine Stimme.
2. Vorsitzender des Bundesvorstands ist der Präsident oder im Verhinderungsfalle sein Vertreter.
3. Der Bundesvorstand hat den Zusammenhalt der Mitglieder, das heißt der Mitgliedsverbände, zu fördern. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Satzung gemäß Bundesversammlungsbeschluss vom 07.10.2022 Seite 9
a) Beschlussfassung über alle dem Bundesvorstand vorgelegten Entscheidungen;
b) Beschlussfassung über Verbandsordnungen, insbesondere die Beitragsordnung, Rechnungsprüfungsordnung, Reisekostenordnung und Ehrenordnung, soweit in der Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist;
c) Anregen von Ausschüssen oder Kompetenzteams;
d) Vorbereitung der Beschlüsse der Bundesversammlung;
e) Beschlussfassung in Angelegenheiten der Bundesversammlung gemäß § 8 Abs. 2 c), d) und e) in Jahren ohne ordentliche Bundesversammlung; die Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 2 c) und e) sind der nachfolgenden Bundesversammlung zur Kenntnis zu geben, der Beschluss gemäß § 8 Abs. 2 d) bedarf der Bestätigung durch die nachfolgende Bundesversammlung;
f) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds gemäß § 5 Abs. 3;
g) Verleihung von Auszeichnungen und Ehrenmitgliedschaften;
h) Wahl des Vorsitzenden des Beirats und seines Stellvertreters.
4. Ordentliche Mitglieder entsenden als ihren Vertreter den Landesvorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfall dessen Stellvertreter. Das Stimmrecht bzw. die Stimmzahl der Bundesvorstandsmitglieder entspricht der Vertreterzahl des jeweiligen Mitgliedsverbands bei der Bundesversammlung (§ 8 Abs. 1a).
Maßgeblich ist die Mitgliederstärke zum 1.1. des Kalenderjahres, in dem die betreffende Bundesvorstandssitzung stattfindet.
Jeder Vertreter gibt für seinen entsendenden Mitgliedsverband seinen Stimmenanteil einheitlich ab, das Mandat wird frei ausgeübt und ist kein imperatives Mandat.
5. Der Bundesvorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen, in der Regel im ersten Halbjahr. Hierzu wird schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Präsidenten – im Verhinderungsfalle durch seinen Vertreter – mit einer Frist von drei Wochen eingeladen. Schriftlichkeit ist auch bei Versand per E-Mail oder Online-Datenaustausch (z.B. über Cloud, Geschlossenen Bereich der Website des Bundesverbands o.ä.) gewahrt.
Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Bundesvorstands hat der Präsident – im Verhinderungsfalle sein Vertreter – den Bundesvorstand zu einer Sitzung innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
§ 10: Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Bundesschatzmeister sowie mindestens einem und höchstens drei weiteren Mitgliedern. Diese sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2. Das Präsidium vertritt den Verband nach außen in der Weise, dass je zwei Mitglieder gemeinsam zu handeln befugt sind. Näheres regelt für das Innenverhältnis im Verband
Satzung gemäß Bundesversammlungsbeschluss vom 07.10.2022 Seite 10
eine vom Präsidium zu beschließende Geschäftsordnung sowie ein Aufgaben- und Geschäftsverteilungsplan.
3. Jedes Präsidiumsmitglied hat eine Stimme. Bestimmungen über die Aufgaben- und Ressortverteilung nach Sachgebieten, deren Zuweisung an einzelne Vorstandsmitglieder sowie deren Kompetenzen und Verantwortlichkeiten können aufgabenabhängig durch das Präsidium für die Dauer seiner Amtszeit in eigener alleiniger Zuständigkeit getroffen werden.
Das Präsidium ist berechtigt, für die Dauer seiner Amtszeit und für bestimmte Zwecke Ausschüsse sowie zur Unterstützung der Präsidiumsmitglieder in deren Geschäftsbereichen Kompetenzteams einzusetzen und deren Aufgaben, personelle Besetzungen und Kompetenzen zu bestimmen. Ausschüsse und Kompetenzteams sollen fachlich besetzt werden, auch Nichtmitglieder können berufen werden.
4. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Bundesverbands. Es führt die Beschlüsse der Bundesversammlung sowie des Bundesvorstands aus und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht diesen durch die Satzung zugewiesen sind. Das Präsidium beschließt seine eigene Geschäftsordnung sowie die Geschäftsordnung für die Bun-desgeschäftsstelle.
5. Der Präsident repräsentiert den Bundesverband und koordiniert die Arbeit des Präsidiums. Die Vizepräsidenten sind seine ständigen Vertreter. Diese Vertretungsberechtigung bleibt bei einem Ausscheiden des Präsidenten bis zum nächsten Zusammentreten der Bundesversammlung bestehen. Die Aufgabenverteilung und das Zusammenwirken der Mitglieder des Präsidiums regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums.
6. Der Präsident, der Bundesschatzmeister und alle Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer von drei Jahren von der Bundesversammlung gewählt (§ 8 Abs. 2 g).
In unmittelbarem Anschluss an die Bundesversammlung wählt das Präsidium aus seinem Kreis die Vizepräsidenten und bestimmt deren Rangfolge in der Vertretung des Präsidenten.
7. Scheidet der Präsident während der Amtszeit aus, so nimmt der erste Vizepräsident, die Aufgaben des Präsidenten wahr. Scheidet einer der Vizepräsidenten vorzeitig aus dem Amt aus, so wählt das Präsidium aus seinem Kreis einen Nachfolger und trifft, sofern der bisherige erste Vertreter aus dem Amt geschieden ist, auch eine neue Bestimmung über die Rangfolge in der Vertretung des Präsidenten.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Präsidium wird die Bestimmung darüber, ob und wann eine nicht gewählte Person als neues Mitglied kooptiert wird oder ein anderes Mitglied des Präsidiums das freigewordene Amt vorübergehend oder längstens für den Rest der Amtszeit kommissarisch übernimmt, durch die verbleibenden Mitglieder des Präsidiums getroffen (Selbstergänzungsrecht). Dies gilt auch bei Ausscheiden des Bundesschatzmeisters. Kooptierte sind stimmberechtigt.
Kommissarisch berufene oder kooptierte Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur turnusmäßigen Neuwahl des Präsidiums im Amt. Es kann auf diese Weise nur ein Mitglied aus einem der Mitgliedsverbände durch das Präsidium bestellt werden.
Jedes Präsidiumsmitglied bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder die Nachfolge durch Kooption oder Vertretung satzungsgemäß geregelt ist.
Das Präsidium hat das Recht, Mitglieder des Präsidiums einstimmig, ohne Stimme des Betroffenen, von einer Mitarbeit zu beurlauben, wenn Amtspflichten schuldhaft nicht erfüllt werden, wenn der Satzung zuwidergehandelt wird oder wenn Interessen des Bundesverbands geschädigt werden.
Die Beurlaubung ist bis zur nächsten Bundesversammlung befristet. Auf dieser ist über die Abberufung des Präsidiumsmitgliedes zu beschließen. Die Abberufung tritt ein, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließen.
8. Zu Ehrenpräsidenten können auf Vorschlag des Bundesvorstands ehemalige Präsidenten ernannt werden, die sich um die Förderung des Bundesverbands und seiner Ziele besonders verdient gemacht haben.
Zur Ernennung zum Ehrenpräsidenten ist der Beschluss der Bundesversammlung erforderlich, und zwar mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Abberufung eines Ehrenpräsidenten erfolgt von der Bundesversammlung unter den gleichen Voraussetzungen.
§ 11: Bundesgeschäftsstelle und Bundesgeschäftsführer
1. Das Präsidium kann zur Erledigung der Geschäftsführungs- und Verwaltungsaufgaben eine Geschäftsstelle unterhalten und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtliche Mitarbeiter einstellen.
2. Die Bundesgeschäftsführerin bzw. der Bundesgeschäftsführer ist für die Führung der laufenden Arbeiten verantwortlich. Sie bzw. er leitet die Bundesgeschäftsstelle und soll an den Sitzungen aller Organe und Gremien des Verbands mit beratender Stimme teilnehmen.
3. Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen des Präsidiums und der Bundesgeschäftsstelle.
§ 12: Haftung
Der Verband stellt seine Organe und deren Mitglieder sowie von ihnen beauftragte Mitarbeiter für einen in Wahrnehmung von Verbandspflichten verursachten Schaden bis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von der Haftung frei. Nähere Regelungen bleiben den Geschäftsordnungen des jeweiligen Organs vorbehalten.
§ 13: Beirat
1. Für die Beratung von Fachfragen wird ein Beirat gebildet. Der Beirat soll den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben beraten und unterstützen.
2. Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten und Vertretern von Behörden oder juristischen Personen, die auf den Gebieten des Verbandsgegenstandes (§§ 2, 3 der Satzung) und insbesondere in den Bereichen des Baus und Erwerbs von selbstgenutztem Wohneigentum, seiner Förderung, Bewirtschaftung, der Sicherung des Erhalts sowie der Gestaltung und Nutzung des Gartens besondere Sachkunde aufweisen und aktiv tätig sind. Zur Beratung einzelner Fragen können aus seiner Mitte Ausschüsse gebildet werden. Zu den Arbeiten des Beirats und seiner Ausschüsse können auch andere geeignete Persönlichkeiten als Sachverständige hinzugezogen werden.
3. Die Mitglieder des Beirats werden vom Präsidium auf die Dauer von vier Jahren berufen. Wird ein Mitglied nachberufen, gilt dies für die laufende Amtszeit.
Der Bundesvorstand wählt den Vorsitzenden des Beirats und einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, nimmt an den Sitzungen des Bundesvorstands mit beratender Stimme teil. Das Hinzuziehen von Sachverständigen bedarf der Zustimmung des Präsidenten
4. Die Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse werden vom Präsidenten nach Bedarf einberufen.
§ 14: Beschlussfassung und Wahlen
1. Die Organe des Verbands sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht geladen sind und mindestens die Hälfte der von ihnen zu entsendenden stimmberechtigten Vertreter erschienen ist. Gezählt wird hier wie in den folgenden Vorschriften entsprechend dem repräsentierten Stimmanteil gemäß § 8 Abs. 1a (Bundesversammlung), § 9 Abs. 1 und 4 (Bundesvorstand). Im Präsidium zählt die Stimme pro Kopf gemäß § 10 Abs. 3.
2. Eine Beschlussfassung oder Wahl ist nur zulässig, soweit sie in der Tagesordnung satzungsgemäß angekündigt war. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten einer Beschlussfassung oder Wahl zustimmen.
3. Die Beschlüsse der Organe werden – soweit die Satzung nicht ausdrücklich anderes vorschreibt – mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussvorschlages.
4. Die Organe (Bundesversammlung, Bundesvorstand und Präsidium) können auch im schriftlichen Verfahren, per Telefon- oder per Videokonferenz Beschlüsse fassen und Wahlen durchführen, wenn sämtlichen Mitgliedern des betreffenden Organs der Beschlussvorschlag durch den Präsidenten schriftlich (in Schrift- und/oder Textform) mitgeteilt wird und kein Mitglied des betreffenden Organs diesem Verfahren widerspricht. Ein Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Absendung des Beschlussvorschlages in der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein. Soweit von einzelnen Mitgliedern der betroffenen Organe innerhalb dieser Frist keine
Satzung gemäß Bundesversammlungsbeschluss vom 07.10.2022 Seite 13
Stellungnahme eingeht, wird eine Zustimmung sowohl zur Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren als auch zu dem Beschlussvorschlag angenommen. Wird gegen den Vorschlag, die Versammlung und Beschlussfassung per Telefon- oder Videokonferenz oder hybrid durchzuführen, kein Widerspruch eingelegt, findet die Sitzung und Beschlussfassungen oder Wahlen mittels geeigneter technischer Möglichkeiten statt. Soweit Mitglieder der betreffenden Organe auf Widerspruch gegen ein Verfahren ohne ausschließliche Präsenzversammlung durch Fristablauf oder schriftlich verzichten oder ohne Erhebung eines Widerspruches zu dem Beschlussvorschlag Stellung genommen haben, ist eine nachträgliche Widerspruchserhebung ausgeschlossen. Schriftlichkeit ist auch bei Versand per E-Mail oder Online-Datenaustausch (z.B. über Cloud, Geschlossenen Bereich der Website des Bundesverbands o.ä.) gewahrt.
Resolutionen und politische Forderungen kann das Präsidium beschließen und der Öffentlichkeit bekannt geben. Der Bundesvorstand ist hierüber möglichst umgehend zu informieren. Die Bundesdelegierten sind im Rahmen der Bundesversammlung über aktuelle Erklärungen in Kenntnis zu setzen.
5. Für die Wahl des Präsidiums ist aktiv wahlberechtigt jeder dem Bundesverband gemeldete Vertreter des zuständigen Organs. Passiv wahlberechtigt ist jede volljährige Person, die die Interessen des Verbands i. S. d. § 3 zu vertreten bereit ist, auch ohne Verbandsmitglied zu sein. Der passiv Wahlberechtigte soll zu Beginn der Amtsperiode das 73. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. In diesem Wahlgang ist diejenige oder derjenige gewählt, die oder der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit).
6. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen, wenn nicht die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht.
Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Steht jedoch nur ein Bewerber zur Wahl, so ist durch Handzeichen abzustimmen, wenn nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht. Eine Wahl mehrerer Kandidaten en bloc ist zulässig. Hierbei ist ebenfalls durch Handzeichen abzustimmen, wenn nur so viele Kandidaten zur Wahl stehen wie Ämter zu besetzen sind und nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht.
§ 15: Niederschriften
1. Über alle Versammlungen und Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen.
2. Die Niederschriften sind vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Organe unter Beachtung der Geschäftsordnung in Kopie zuzusenden. Versand per E-Mail
§ 16: Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten der Bundesversammlung; es muss unter Angabe der Änderungsanträge eingeladen worden sein.
2. Diese Änderungsanträge müssen spätestens drei Wochen vor der Bundesversammlung in der Bundesgeschäftsstelle vorliegen. Spätere Änderungsanträge, die nicht die bereits zu beratenden Satzungsregelungen betreffen, sind nicht zulässig, die Ausnahmeregelung nach § 14 Nr. 2 S. 2 gilt insofern nicht.
§ 17: Kassenführung und Prüfung
1. Das Präsidium hat sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Buchhaltung vorhanden ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Bundesgeschäftsstelle.
2. Die Bundesversammlung wählt drei Revisoren. Für die Wahl von Revisoren ist jede Person passiv wahlberechtigt, die die Interessen des Verbands vertritt. Sie darf keinem Organ, außer der Bundesversammlung, angehören. Die Amtsperiode dauert drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Revisoren haben mindestens einmal jährlich Kassen- und Belegprüfungen vorzunehmen sowie den Jahresabschluss zu prüfen. Eine Prüfung kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Revisoren unvermutet erfolgen. Die Prüfung ist jeweils von mindestens zwei Revisoren gemeinschaftlich vorzunehmen. Inhalt und Umfang der Überprüfungspflicht regelt die Rechnungsprüfungsordnung, die vom Bundesvorstand zu erlassen ist. Der Bundesversammlung ist schriftlich (in Schrift- und/oder Textform) und mündlich Bericht zu erstatten.
§ 18: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19: Auflösung des Verbands
1. Der Verband kann nur durch Beschluss der Bundesversammlung, zu der unter Angabe des Auflösungsantrages eingeladen sein muss, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden.
2. Sofern die Bundesversammlung gemäß § 14 Abs. 1 nicht beschlussfähig sein sollte, ist sie nach frühestens acht Wochen und spätestens innerhalb von zwölf Wochen noch einmal unter Angabe des Auflösungsantrages einzuberufen. Die erneut einberufene Bundesversammlung ist alsdann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig.
3. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation nach den Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.