EnEV 2014: Austauschpflicht alter Heizungen

In der EnEV 2014 wurde die Heizungserneuerung neu geregelt. Aber von den selbstnutzenden Wohneigentümern, d.h. unseren Mitgliedern, betrifft es nur diejenigen, die nach dem 1. Februar 2002 ihr Haus erworben haben oder in einem Haus mit mehr als zwei Wohnungen leben.

Zwei Jahre Frist bei Pflichterfüllung

Die EnEV schreibt vor, dass bei Erwerb bzw. im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 die Heizungserneuerung vom neuen Eigentümer zu erfüllen ist. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang. Dies war bereits in der EnEV 2009 so geregelt.

Heizungen müssen alle 30 Jahre ausgetauscht werden

Neu ist, dass alle Hauseigentümer, die nach Februar 2002 das Haus erworben haben, künftig grundsätzlich 30 Jahre alte Heizungen austauschen müssen, beginnend mit dem Jahr 1985. Wurde die Heizung vor 1985 eingebaut, so ist sie im Jahr 2015 auszutauschen. Dies wird für die nach 1985 eingebauten Heizungen fortgeschrieben. Das heißt, ab diesem Zeitpunkt sind Heizungen spätestens nach je 30 Jahren zu erneuern.

Der Umwelt zuliebe

Dies war in der EnEV 2009 nur insofern anders, als die bis 1978 eingebaute Heizungen bis 2012 ausgewechselt werden mussten. Das waren also 34 Jahre alte und ältere Heizungen. Eine generelle Grenze, wie jetzt von 30 Jahren, gab es bisher noch nicht. Der Gesetzgeber sieht die Erneuerung einer Heizung nach 30 Jahren nicht nur als umweltfreundlich an, sondern auch als wirtschaftlich. Angesichts der Leistungsfähigkeit der heutigen Anlagen, kann dies schwerlich widerlegt werden.

Heizungen prüfen lassen und sparen

Dennoch können Wohneigentümer an ihren alten Heizungen festhalten, wenn sie vor Februar 2002 in ihrem Haus wohnten. Zu empfehlen ist aber, durch einen Energieberater die Heizung und die gesamte Anlage prüfen zu lassen. Auch ohne gesetzliche Pflicht ist es sinnvoll in eine effektive und CO2-arme Anlage zu investieren, um Energie zu sparen und die Umwelt zu schonen. Sowohl die Energieberatung (BAFA-Zuschüsse), als auch die Erneuerung der Heizungsanlage wird durch Bundesprogramme gefördert (KfW Programm Nr. 430 oder 152). Wir verweisen an dieser Stelle nochmals auf unsere Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW und die gemeinsame Aktion "Energieberatung bei Ihnen zuhause".


Quelle: Verband Wohneigentum NRW

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