Eigentum verpflichtet!

Diesen Satz hat jeder bestimmt schon einmal gehört. Kein Wunder, denn hierbei handelt es sich um Artikel 14 des Grundgesetzes. Mit anderen Worten, wer Eigentum besitzt, muss dafür Sorge tragen, dass niemand zu Schaden kommt. Gerade jetzt, wo sich der Sommer dem Ende neigt und der Herbst mit ersten schweren Stürmen naht, bekommt diese Verpflichtung wieder eine besondere Bedeutung. Ein Eigentümer sollte in dieser Jahreszeit vor allem die Bäume auf seinem Grundstück im Blick haben, da von morschen und herabfallenden Ästen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann. Darauf weist der Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e. V. hin.

Keiner darf zu Schaden kommen

Im Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB, heißt es in Paragraf 823: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Wenn also jemand durch einen herabfallen Ast oder einen umstürzenden Baum zu Schaden kommt, haftet der Eigentümer. Zumindest, wenn ihm eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann. Gleiches gilt natürlich auch für herabfallende Dachsteine oder Ziegel, die sich beispielsweise nach einem Sturm am Gebäude lösen können.

?Jeder Haus- und Grundstücksbesitzer hat laut Gesetzgeber dafür zu sorgen, dass von seinem Eigentum keine Gefahren ausgehen. Dies gilt natürlich auch dann, wenn er Vermieter einer Immobilie ist?, sagt Hans-Michael Schiller, 1. Vorsitzender des Verbands Wohneigentum NRW e. V.

Haus- und Grundstücksbesitzer müssen deshalb ihr Eigentum regelmäßig auf mögliche Schäden kontrollieren und diese beseitigen. Hierzu gehören auch das Auswechseln defekter Leuchten an Zugängen oder in Treppenhäusern sowie das Freihalten der Gehwege von Schnee und Eis.

Doch der Gesetzgeber geht sogar noch weiter: Selbst wenn jemand unbefugt ein Grundstück betritt, haftet der Eigentümer bei Nachweis von Fahrlässigkeit für mögliche Schäden an Leib und Leben. Im konkreten Fall kam ein Kind zu Tode, das durch ein nicht verschlossenes Tor auf ein Grundstück gelangte und dort in ein nicht abgedecktes Außenschwimmbecken fiel. Das zuständige Gericht kam schließlich zu dem Schluss, dass der Grundstückseigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, denn er hätte das Tor verschließen müssen (OLG Köln, Az.:13 U 18/93).

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