Weihnachtsbeleuchtung - was ist erlaubt?

Spätestens wenn die ersten Christmärkte öffnen, wird die Weihnachtsbeleuchtung installiert: Ob Nikolaus, Lichterkette oder fröhlicher Schriftzug - an Fassaden und in Gärten blinkt und blitzt es. Was aber den einen freut, verärgert den anderen. Welche rechtlichen Regelungen gelten für die private Weihnachtsbeleuchtung im Freien?


Vorschriften und Regeln zur Weihnachtsbeleuchtung finden Hauseigentümer häufig in den Städte- und Gemeindesatzungen. Sie enthalten Angaben zur Helligkeit der Lichter, zur erlaubten Lautstärke von Weihnachtsdekoration mit Musik sowie zur Dauer der Weihnachtsbeleuchtung. Hauseigentümer mit ausgeprägtem Dekorationssinn sollten sich daher über lokale Vorgaben informieren.

Gesetzliche Ruhezeiten, vor allem nachts, müssen in jedem Fall eingehalten werden. Die genauen Zeiten sind in einigen Landesimmissionsschutzgesetzen geregelt. Im Allgemeinen gilt in Deutschland eine Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens. Bei der bequemen Einhaltung hilft eine Zeitschaltuhr - sie spart einerseits Strom und schont Nachbars Nerven nach 22 Uhr.

Jeder Fall ist anders

Weihnachtsbeleuchtung ist laut § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine so genannte "unwägbare Immission" (ähnlich wie Gerüche, Geräusche, Erschütterungen), die die ortsübliche Beleuchtung nicht wesentlich überschreiten darf.

Geht die Weihnachtsbeleuchtung tatsächlich über das übliche Maß hinaus und beeinträchtigt der Lichtschmuck am Nachbarhaus Sie wesentlich, so haben einen Unterlassungsanspruch gegen ihren Nachbarn (§ 1004 BGB).

Das Ausmaß der Beeinträchtigung hängt stets vom Einzelfall ab. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, wird der Grad der Störung vom Richter bei einer Ortsbesichtigung festgestellt. So haben Gerichte schon entschieden, dass bereits eine Außenlampe mit 40 Watt neben der Haustür eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücksnachbarn darstellen kann (LG Wiesbaden, 19.12.2001, Az.: 10 S 46/01). Es kommt eben darauf an, wie sehr der Nachbar objektiv durch das Licht gestört wird.

Anders liegt der Fall, wenn Ihre eigenen vier Wände nicht direkt beleuchtet werden und die Beleuchtung Sie bloß wegen der blinkenden bunten Farben stört. Dies ist zunächst reine Geschmackssache und kein Grund für einen Unterlassungsanspruch. Die Grenze des Zumutbaren ist erst dann überschritten, wenn zum Beispiel das gesamte Haus angestrahlt und Ihr Schlafzimmer ausgeleuchtet wird. Von einem Hausbesitzer, der durch die Weihnachtsbeleuchtung seines Nachbarn im Schlaf beeinträchtigt wird, kann nicht verlangt werden, dass er Rollläden oder Gardinen anbringt, um die Lichteinwirkung zu mildern.

Weihnachtsbeleuchtung ist hergebrachte Sitte

Sich grundsätzlich gegen Weihnachtsbeleuchtung an Fenstern und in Gärten zu sträuben, ist rechtlich jedoch wenig aussichtsreich. Denn Weihnachtsbeleuchtung gilt - wie Geschenke und Gänsebraten zum Weihnachtsfest - als eine Tradition und anerkannte Sitte. Dies besagt ein Urteil des Landgerichts Berlin aus dem Jahre 2010 (AZ 65 S 390/09).

Rücksicht ist angesagt

Für das Anbringen von Weihnachtsbeleuchtung an Fenstern, Balkonen oder im Garten gilt:

  • Informieren Sie sich über die örtlichen Vorschriften (vor allem bei stark leuchtenden oder musizierenden Dekorationen).

  • Halten Sie die Immission im ortsüblichen Rahmen.

  • Halten Sie die Nachtruhe ein.

  • Überlegen Sie vorher, ob Ihr Nachbar durch die zusätzliche Beleuchtung gestört werden könnte. "Fluten" Ihre Lichter beispielsweise die Fenster des Nachbarn, sollten Sie die Position oder Menge der Beleuchtung entsprechend ändern.

  • Gehen Sie grundsätzlich rücksichtsvoll vor!


Wer also Rücksicht auf seine Nachbarn nimmt, kann friedliche Weihnachten mit dezenter Weihnachtsbeleuchtung feiern

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