Aufwendungen für Kanal-TÜV von der Steuer absetzbar

In Nordrhein-Westfalen trat Ende 2013 die "Selbstüberwachungsverordnung Abwasser" in Kraft. Für Wohnhäuser, die in Wasserschutzzonen errichtet wurden, gelten seitdem Fristen für eine Zustands- und Funktionsprüfung der Abwasserleitungen. Die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung, sprich der Kanal-TÜV, können dabei ebenso steuer-begünstigte Handwerkerleistungen nach § 35 a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sein wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahme zur Schadensabwehr. Darauf weist der Verband Wohneigentum NRW e.V. hin und bezieht sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.11.2014, Aktenzeichen: VI R 1/13.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2010 vergeblich versucht, für die Überprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Hauses eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG in Anspruch zu nehmen. Das Finanzamt war der Auffassung, es handele sich dabei um Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund stehe, die jedoch nicht begünstigt sei. Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt und der Bundesfinanzhof hat das Urteil nunmehr bestätigt.

Dichtheitsprüfung zählt als Instandhaltungs-Maßnahme

In seinem Urteil vertritt der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen des privat genutzten Wohnhauses zu Recht als steuerbegünstigte Handwerkerleistung beurteilt wurde. Demnach dient eine Dichtheitsprüfung der Kontrolle der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage und ist somit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöhe die Lebensdauer, sichere deren nachhaltige Nutzbarkeit, diene der vorbeugenden Schadensabwehr und zähle damit zum Wesen der Instandhaltung. Dies gelte auch dann, wenn eine Bescheinigung "für amtliche Zwecke" erstellt wird. Durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung werde eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit noch verliere sie ihren Instandhaltungscharakter.
(Quelle: PM BFH Nr. 7 vom 28. Januar 2015)

Was genau kann steuerlich geltend gemacht werden?

Eigentümer sollten laut Verband Wohneigentum NRW e.V. allerdings bedenken, dass nur der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt des Handwerkers zu den begünstigten Aufwendungen gehören.

Materialkosten und gelieferte Waren sind ausgeschlossen. Natürlich kann die Steuerermäßigung nur geltend gemacht werden, wenn sich die Aufwendungen durch eine Rechnung belegen lassen, aus der die Höhe des Arbeitslohns hervorgeht. Die absetzbaren Höchstbeträge werden in § 35 a EStG geregelt. Für haushaltsnahe Handwerkerleistungen können auf Antrag 20 Prozent, maximal jedoch 1.200 Euro gewährt werden.

Gerne gibt der Verband Wohneigentum NRW e. V. weitere wertvolle Tipps zu allen Themen rund um das Wohnen. Eine E-Mail an info@verband-wohneigentum.info genügt.

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