Teilerfolg bei gekündigten Bausparverträgen

Das OLG Stuttgart hat am 30. März 2016 ein richtungsweisendes Urteil gefällt: Zuteilungsreife Bausparverträge, die noch nicht die Bausparsumme erreicht haben, dürfen von den Bausparkassen nicht gekündigt werden (Az 9 U 171/15).

Bisher waren sich die Gerichte in verschiedenen Verfahren vor Oberlandesgerichten einig, dass Bausparkassen nach dem Erreichen der kompletten Bausparsumme, Verträge kündigen dürfen. Die betroffenen Verträge waren in diesen Fällen seit zehn Jahren oder länger zuteilungsreif, doch die Kunden hätten das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen. Die Kassen argumentierten, die Solidargemeinschaft aller Bausparkunden schützen zu wollen, da die vor weit mehr als 10 Jahren vereinbarten hohen Zinsen die anderen Kunden belasten würden. Nicht wenige Juristen, Verbraucherschützer und auch der Verband Wohneigentum NRW e.V. halten das Vorgehen der Bausparkassen für einen Vertragsbruch und sehen sich in dem Urteil des OLG Stuttgart nun bestätigt.

Vertrag muss fortgesetzt werden

Das OLG Stuttgart kommt in diesem Fall zu der Auffassung, dass der Vertrag fortzusetzen ist. Die Bausparerin müsse auch weiterhin die Möglichkeit haben, das Darlehen in Anspruch zu nehmen, auch wenn sich dies derzeit bei einem Zins von fünf Prozent nicht rechne. Auch das gesetzliche Kündigungsrecht, auf das sich die Bausparkasse berief, gelte nicht. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn die Bausparkasse die Sparerin aufgefordert hätte, weiter Beiträge zu zahlen, und diese der Forderung nicht nachgekommen wäre.

Bundesgerichtshof muss Entscheidung fällen

Die unterlegene Bausparkasse prüft nun die Revision gegen das Urteil beim Bundesgerichtshof. Da es um Millionen Spargelder geht, rechnet der Vorsitzende des 9. Zivilsenates fest mit der Einlegung der Revision und betont, dass es nunmehr vom Bundesgerichtshof entschieden werden muss. Mit einem öffentlichen Urteil anstelle eines schriftlichen Beschlusses wolle er den Weg zum obersten deutschen Gericht ebnen.

Betroffene Kunden sollen sich wehren

Ehe eine höchstrichterliche Entscheidung ergeht, sollten betroffene Kunden sich weiterhin wehren und der Kündigung schriftlich widersprechen. Ebenso kann man über die Schlichtungsstelle der Bausparkassen gegen die Kündigung vorgehen. Man sollte aber beachten, dass der Ombudsmann von den Bausparkassen bezahlt und besetzt wird. Nähere Informationen findet man im Internet unter:

www.n-tv.de/ratgeber/So-wehren-sich-gekuendigte-Bausparer

Gerne gibt auch der Verband Wohneigentum NRW e.V. weitere wertvolle Tipps zu diesem Thema sowie zu allen Aspekten rund um das Wohnen. Eine E-Mail an

info@verband-wohneigentum.nrw

genügt.

Quelle: n-tv.de und Pressemitteilung des OLG Stuttgart

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