Ältere Öfen und Kamine müssen Emissionsgrenzwerte einhalten

Feuerstellen setzen gesundheitsschädliche Feinstäube und Kohlenmonoxid frei. Aufgrund verschärfter Grenzwerte müssen entsprechende Nachrüstungen vorgenommen werden. Eine Ofenampel informiert den Verbraucher über das Emissionsverhalten seines Ofens oder Kamins.

Deutschlandweit sind in Haushalten etwa 14 Millionen Kamine und Öfen installiert. Sie schaffen nicht nur Wärme und Gemütlichkeit, meist tragen sie gerade jetzt in den Wintermonaten auch aktiv zur Reduzierung der Heizkosten bei. Doch Feuerstellen setzen auch Emissionen in Form von Feinstäuben und Kohlenmonoxid frei. Um dies einzudämmen, hat der Gesetzgeber die Grenzwerte verschärft. So endet im kommenden Jahr die Übergangsregelung für Öfen und Kamine, die zwischen 1975 und 1984 angeschafft wurden. Diese Feuerstellen müssen nun im nächsten Jahr zwingend nachgerüstet werden und die aktuell gültigen Grenzwerte einhalten. Öfen und Kamine, die zur Beheizung von Einzelräumen dienen und die vor dem 1. Januar 1975 produziert wurden, müssen bereits seit Januar des vergangenen Jahres schärfere Emissionsgrenzwerte einhalten. Darauf weist der Verband Wohneigentum NRW e.V. hin.

Nur ein Viertel ist emissionsarm

Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks ging im vergangenen Jahr in einer Bewertung sogar davon aus, dass in Deutschland nur rund ein Viertel aller sogenannten Einzelraum-Feuerstätten emissionsarm sind. Der Handlungsbedarf ist somit enorm groß. "Der Gesetzgeber hat die Grenzwerte nicht ohne Grund verschärft, denn die Emissionen sind gesundheitsschädlich und können unterschiedliche Atemwegserkrankungen hervorrufen sowie das Herzinfarktrisiko erhöhen", erläutert Hans-Michael Schiller, 1. Vorsitzender des Verband Wohneigentum NRW e.V.

Für Heizkessel, die beispielsweise mit Holz betrieben werden und die vor dem 1. Januar 1995 eingebaut wurden, gelten die Emissionsgrenzwerte der Stufe 1 der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV). Hierbei handelt es sich meist um Anlagen, die ein ganzes Haus oder eine Wohnung mit Heizwärme versorgen. Für Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1975 und 1984 installiert wurden, endet die Übergangregel nun im kommenden Jahr. Bei jüngeren Geräten, die zwischen 1995 und 2010 angeschafft wurden, bleibt noch etwas Zeit. Hier gelten Übergangsfristen je nach Baujahr zwischen 2020 und Ende 2024.

Keine Einschränkungen bei neuen Öfen

Nur Öfen und Kessel, die nach dem 22. März 2010 angeschafft und eingebaut wurden, können bedenkenlos genutzt werden, da sie die aktuell gültigen Grenzwerte erreichen. Wie überall gibt es aber auch Ausnahmen. Ausgenommen von der Pflicht zur Nachrüstung sind historische Öfen, Herde, Badeöfen, offene Kamine und handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen.

Bei neuen Heizkesseln und Öfen gilt bei den Emissionsgrenzwerten allgemein die Stufe 2. Für Kamine und Kaminöfen bedeutet dies gesetzlich definierte Grenzwerte von 40 mg/m³ Feinstaub und 1.250 mg/m³ Kohlenmonoxid.

Die Ofenampel vom Schornsteinfeger

"Auskunft darüber, ob ein Ofen betroffen ist und bis wann er nachgerüstet werden muss, gibt der Schornsteinfeger", so Hans-Michael Schiller weiter. Der Verband des Schornsteinfegerhandwerks hat übrigens zusammen mit dem Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik eine sogenannte Ofenampel entwickelt, die den Verbraucher anschaulich über das Emissionsverhalten seines Kamins oder Ofens informiert. Diese Ampel lehnt sich an das bekannte Energielabel an, spiegelt allerdings nur den technischen Stand wieder. Denn maßgeblich ist das Emissionsverhalten natürlich von der Nutzung und den verwendeten Brennmaterialien abhängig. Auch hier kann man einiges falsch machen, indem beispielsweise Brennmaterialien mit schlechter Qualität oder zu hohem Feuchtegehalt verwendet werden.

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