Nachbarrecht an der Gartengrenze

Die Gestaltung der Gartengrenze entpuppt sich häufig als Streitthema unter Nachbarn. Worauf ist zu achten und welche Rechte oder Pflichten haben alle Beteiligten?
An Grundstückgrenzen entbrennt zwischen Nachbarn leider aus den unterschiedlichsten Gründen immer wieder Streit. Im Herbst galt unser Augenmerk der Abstandsregelung von Hecken, Bäumen und Büschen. In unserem jetzigen Beispiel greifen wir das Thema "Gestaltungsmöglichkeiten der gemeinsamen Grenze durch bauliche Einfriedungen und sonstige an der Nachbargrenze mögliche Anlagen" auf.

Es stellen sich viele Fragen

Das nahende Frühjahr ist die Zeit, in der viele Eigentümer vielleicht den in die Jahre gekommenen Gartenzaun erneuern, Sichtschutzwände errichten oder einen neuen Komposthaufen bzw. ein Hochbeet anlegen wollen. Immer wenn die Gartengrenze betroffen ist, müssen bereits im Vorfeld die diversen nachbarrechtlichen Fragen geklärt sein. Wenn beispielsweise ein neuer Gartenzaun geplant ist, könnte eine Frage lauten: Kann ich meinen Nachbarn an den Kosten der gemeinsamen Grenzeinfriedung beteiligen? Ein anderer möchte vielleicht wissen, ob er den Nachbarn fragen muss, wenn an der gemeinsamen Grenzeinfriedung noch ein zusätzlicher Sichtschutz angebracht werden soll. Und wie sieht es mit Mindestabständen für Hochbeete, Komposthaufen oder Holzaufschüttungen aus? Zum Glück gibt das nordrhein-westfälische Nachbarrechtsgesetz auf all diese Fragen Antworten.

Ein neuer Gartenzaun

Die §§ 32 ff NachbG NRW befassen sich konkret mit dem Thema Einfriedungen. Laut Gesetz besteht grundsätzlich das Recht eines Eigentümers zur Errichtung einer Grenzeinfriedung. Diese Einfriedung ist dann von beiden betroffenen Grundstücksnachbarn zu errichten (hälftige Kostenteilung), zu unterhalten und bei Bedarf auch zu erneuern. Zu beachten ist, dass die Einfriedung eine Höhe von 2 Meter nicht übersteigen darf. Höhere Einfriedungen sind baugenehmigungspflichtig.

Kosten werden geteilt

Wenn die Einfriedung nicht in Eigenleistung vorgenommen wird, sollten dem Nachbar zwei Kostenvoranschläge von verschiedenen Firmen vorgelegt werden. Sofern der Nachbar nach schriftlicher Aufforderung nicht binnen zwei Monaten auf das Anliegen reagiert, kann der Eigentümer die geplante Einfriedung auch allein errichten. Trotzdem muss sich der Nachbar jedoch an den Kosten beteiligen.

Einigen sich Nachbarn nicht, muss die ortsübliche Variante gewählt werden

Kommt es zwischen den beiden Parteien zu keiner Einigung über die Art der Einfriedung - der eine wünscht beispielsweise einen Holzzaun, der andere einen robusten Drahtzaum - ist die ortsübliche Variante zu wählen. Ortsüblich bedeutet in dem Fall, dass eine bestimmte Form der Einfriedung in dem heranzuziehenden Bezirk häufiger als andere Zaun- oder Mauerlösungen vorkommt. Sollte es solch eine ortsübliche Lösung nicht geben, kann eine etwa 1,20 Meter hohe Einfriedung errichtet werden, die den Wünschen des Eigentümers entspricht.

Ausnahme für Hundehalter

Das Gesetz sieht aber auch eine Ausnahme der Kostenteilung vor: Wenn ein Eigentümer einen Hund hält und diesen frei im Garten herumlaufen lässt, muss er die Kosten für die Einfriedung seines Grundstücks komplett selbst tragen.

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Sichtschutz

Sollen neue Sichtschutzelemente neben einer bestehenden Grenzeinfriedung angebracht werden, muss der Nachbarn um Erlaubnis gefragt werden. Vor allem dann, wenn der Sichtschutz höher als die bereits vorhandene Einfriedung ist. Verweigert der Nachbar die Zustimmung, hat er Anspruch auf Beseitigung des Sichtschutzes, wenn der Eigentümer trotzdem solch ein Element anbringt.

Bodenerhöhungen wie Hochbeete, Kaminholz-Lagerstellen usw.

Das Thema Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstige Anlagen wird in den §§ 30,31 NachbG NRW geregelt. Bodenerhöhungen sind laut Gesetz grundsätzlich erlaubt, müssen aber einen ausreichenden Abstand zur Grundstücksgrenze haben und gesichert sein. Auf dem Nachbargrundstück dürfen keine Schäden entstehen, wenn beispielsweise ein grenznahes Hochbeet nach einem starken Regen absackt.
Bei sämtlichen Aufschichtungen wie auch beim Aufstellen eines Komposters gilt, dass eine Höhe von 2 Meter nicht überschritten und ein Mindestanstand von 0,5 Meter zur Grenze eingehalten wird. Wenn die Aufschüttung beispielsweise 2,20 Meter hoch ist, muss der Grenzabstand ebenfalls um 20 Zentimeter auf dann 0,70 Meter erhöht werden. "Unser Nachbarrechtsgesetz findet im Zweifelsfall auf jede Frage eine rechtsverbindliche Antwort. Doch natürlich ist es im Sinne einer guten Nachbarschaft immer besser, miteinander zu reden und Kompromisse bzw. Lösungen zu finden. Immer direkt "auf sein Recht" zu bestehen, ist für eine gute Nachbarschaft sicher nicht förderlich", findet Stephan Dingler, Rechtsberater vom Verband Wohneigentum NRW e.V.

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