Wohnungseinbruch und Diebstahl - Richtig versichert?

Unterschied zwischen Wohnungseinbruch und Diebstahl


Den materiellen Schaden eines Einbruchs ersetzt die Hausratversicherung. Damit die Versicherung im Falle eines Schadens zahlt, muss vieles beachtet werden.

Die Gefahr, Opfer eines Wohnungseinbruchs zu werden, ist nach wie vor groß. In NRW liegt die Aufklärungsrate bei nur rund 16 Prozent. Die Wahrscheinlichkeit ist eher gering, dass Einbruchsopfer die entwendeten Dinge jemals wieder zurück bekommen.

Opfer eines Einbruchs oder eines Einbruchversuchs stellen sich viele Fragen: Wer kommt für den finanziellen Schaden auf? Welche Versicherung ersetzt Wertgegenstände und Schäden an der Wohnung? Und unter welchen Bedingungen gilt ein Einbruch auch als ein solcher?

Prüfung durch den Versicherer

Allein 2016 wurden den Versicherungen rund 140.000 Einbrüche gemeldet (Vorjahr: 160.000 Einbrüche). Die Versicherer leisteten dafür Ausgleichszahlungen im Wert von etwa 470 Millionen Euro (Vorjahr: 530 Millionen Euro). Die Einbruchszahl ist zwar tendenziell gesunken, aber den Versicherern entstehenden nach wie vor hohe Kosten. Es ist heute keinesfalls mehr selbstverständlich, dass die beim Einbruch beschädigten Türen, Fenster oder Möbel ersetzt werden. Zunehmend lassen die Versicherer die beschädigten Teile von angeschlossenen Fachbetrieben professionell reparieren. Dies senkt die Kosten. Vorab wird genau hingeschaut, ob überhaupt ein "richtiger" Einbruch vorliegt.

Was ist eigentlich ein Einbruch?

Vom Einbrechen spricht der Gesetzgeber beim gewaltsamen Öffnen einer den Zutritt verwehrenden Umschließung durch Schaffung eines Zugangs oder einer Zugriffsmöglichkeit von außen. Dies hört sich sehr technisch an und meint kurz gesagt den gewaltsamen Aufbruch von Tür oder Fenster. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Täter ein Werkzeug verwendet und sichtbare Spuren hinterlässt. Es muss sich allerdings um eine nicht ganz unerhebliche Anstrengung handeln, sodass das bloße Aufdrücken eines Fensters oder der nicht hinreichend verschlossenen Tür nicht tatbestandsmäßig ist. Sind Türen und Fenster nicht richtig verschlossen, wird die Versicherung Schwierigkeiten bei der Begleichung des Schadens machen.

Als Einbruch zählt auch, wenn ein Täter ein Fenster einschlägt, hindurch greift und für ihn erreichbare Gegenstände entnimmt, ohne das Gebäude zu betreten. Wenn eine Tür oder ein Fenster offen gelassen wurde und der Einbrecher so in die Wohnung eindringt, liegt übrigens kein Einbruch vor. Dies gilt auch für den Fall, dass sich ein Täter bereits im Raum befindet - weil er vielleicht von einem Bewohner hinein gelassen wurde.

Einbruch mit Diebstahl

Ein Einbruch mit Diebstahl wird als Wohnungseinbruchsdiebstahl bezeichnet - ein Sonderfall des klassischen Diebstahls und aufgrund der Schwere der Tat mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren geahndet. Hier unterscheidet sich die Tat maßgeblich von dem "klassischen" Diebstahl, da dieser noch mit einer Geldstrafe geahndet werden darf.

Diebstahl, Trickdiebstahl und Betrug

Diebstahl ist nicht immer eine Einbruchssache. Auch auf der Straße kann es zu Schädigungen kommen, die das eigene Hab und Gut betreffen. Das Auto ist ein typischer Fall, aber auch Fahrrad, Handtasche und Geldbörse können ohne das eigene Zutun entwendet werden. Diese Delikte reichen prinzipiell von einfachem Diebstahl bis hin zu Raub.

Das aufgebrochene Auto

Besonders unangenehm ist es, wenn das auf der Straße stehende Auto aufgebrochen und aus diesem Dinge gestohlen werden. Laut Gesetzgeber gilt das Auto nicht zwangsläufig als abgeschlossener Raum. Wer darin Wertsachen wie Laptop oder Smartphone liegen lässt, handelt also fahrlässig und hat bei der Versicherung eigentlich keine Chancen, auch wenn es sich rechtmäßig um einen Diebstahl handelt. Ganz problematisch wird es, wenn sich im Auto der Haustürschlüssel und ein Hinweis auf die Adresse befinden. Geht der Einbrecher anschließend mit dem Schlüssel ins Haus, um es leer zu räumen, steht der Geschädigte praktisch im Regen. Nach Definition der Hausratversicherung handelte er grob fahrlässig.

Bei einem Einbruch entstehen üblicherweise drei Arten von Schäden:

  • Gebäudeschaden

  • Wertverlust

  • Psychischer Schaden

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