Das Berliner Testament

Für viele verheiratete Paare ist das Berliner Testament eine ideale Absicherung. Stirbt ein Partner, geht das gesamte Vermögen an den Hinterbliebenen.

Das Berliner Testament, auch Ehegatten- oder gemeinschaftliches Testament genannt, ist eine besondere Form der Nachlassregelung und in Deutschland sehr beliebt. Gerade von Ehepaaren wird diese Form häufig gewählt, denn es bietet ihnen gegenseitig Sicherheit. Stirbt einer der Partner, so erbt der zweite das gesamte Vermögen. Wenn keine weiteren Erben vorhanden sind, kann der Überlebende frei über das Erbe verfügen. Die Kinder und die weiteren Erben erhalten im Regelfall vorerst nichts.
Das Berliner Testament setzt dabei jedoch voraus, dass diese berechtigten Erben auf ihren Pflichtanteil verzichten. Sie werden zu sogenannten Schlusserben nach dem Ableben des zweiten Elternteils und beerben diesen.

Der Partner erbt das gesamte Vermögen

Durch das gemeinschaftliche Ehegattentestament begünstigen sich die Ehegatten gegenseitig. Meist ist beabsichtigt, dass der Überlebende im gemeinsamen Haus und mit dem gewohnten Lebensstandard weiterleben kann. Nur beim Berliner Testament können sich Ehepartner gegenseitig beerben.

Berliner Testament - hat auch Nachteile

Für das Berliner Testament gelten konkrete rechtliche Regelungen. Das Ziel ist in erster Linie die gegenseitige Bevorzugung des überlebenden Ehepartners. Somit sind die Nachkommen erst einmal von der Erbfolge ausgeschlossen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Kinder keinen Anspruch auf den gesetzlich festgeschriebenen Pflichtteil haben. Bei einer nicht teilbaren Erbmasse, wie es das Einfamilienhaus darstellt, könnten die Nachkommen leichter bewegt werden, auf ihren Pflichtteil erst einmal zu verzichten. Doch aus dieser Konstellation ergeben sich auch steuerliche Nachteile.

Steuerliche Nachteile

Die Nutzung der Steuerfreibeträge bei den Kindern wird hierbei nicht ausgeschöpft. Das könnte nur umgangen werden, indem man den Kindern das Erbe übergibt und diese im Gegenzug dem überlebenden Elternteil auf Lebenszeit das unentgeltliche Nutzungsrecht am Nachlass einräumen. Bei großen Nachlässen verringert dies für die gesamte Familie die zu zahlende Steuerlast.

Keine Änderungen durch Hinterbliebenden

Das Berliner Testament hat aber noch einen weiteren gravierenden Schwachpunkt. Nach dem Ableben eines Partners kann der Hinterbliebene das Testament alleine nicht mehr ändern. Der überlebende Partner ist somit an die einmal getroffenen Regelungen gebunden. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass die Kinder des vorher verstorbenen Elternteils einseitig benachteiligt werden könnten. Diese gesetzliche Einschränkung kann allerdings mit einer Befreiungsklausel (§ 2271 BGB) ausgeräumt werden.

Berliner Testament und die Vor- und Nacherbschaft

Die typische Anwendung der Vor- und Nacherbschaft ist das Verfassen eines gemeinschaftlichen Testaments. Die Besonderheit des Ehegattentestaments liegt darin, dass die jeweiligen letztwilligen Verfügungen voneinander abhängen. Der Gesetzgeber nennt dies: wechselbezügliche Verfügungen. Eine wechselbezügliche Verfügung hat eine unwiderrufliche Bindungswirkung, sobald einer der Partner verstorben ist.

Regelung der Nach- oder Schlusserben

Im Berliner Testament können sich die Ehegatten wirtschaftlich gegenseitig absichern und gleichzeitig die Erbschaft an die gemeinsamen Kinder weitergeben. Diese sind nach dem Tod des überlebenden Ehegatten entweder Nach- oder Schlusserben. Dies verhindert, dass nach dem eigenen Ableben der länger lebende Ehepartner aufgrund einer Wiederverheiratung, ggf. auch mit weiteren Kindern die eigenen Kinder benachteiligt werden.

Zur Absicherung durch die Weitervererbung an die Kinder kann man anordnen:
Voll- und Schlusserbfolge (freies und unbeschränktes Verfügen) oder die
Nacherbfolge (eingeschränkte Verfügungsgewalt des Ehepartners).

Die Formulierung des Berliner Testaments

Mit folgendem Wortlaut kann ein Berliner Testament verfasst werden:

"Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Erben des länger lebenden von uns beiden sind unsere gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Erbanteilen."
Zum Schutz vor Pflichtteilsansprüchen könnte das Testament durch eine Klausel ergänzt werden:

"Fordert eines unserer Kinder beim Tod des zuerst Versterbenden seinen Pflichtteil, so erhält es auch beim Tod des nächstversterbenden nur den Pflichtteil, es wird in diesem Falle nicht mehr Erbe."
Die Abfassung der Vor- und Nacherbschaft ist relativ sicher, wenn die Begriffe Vor- und Nacherbe auch verwendet werden. Für Ehegatten könnte dies wie folgt lauten:

"Wir bestimmen uns gegenseitig zu befreiten Vorerben. Nacherben sollen unsere Kinder (Namen!) jeweils zu gleichen Teilen sein."
Zusätzlich gibt es auch die Einsetzung einer Wiederverheiratungsklausel:

"Der Nacherbfall tritt zusätzlich auch dann ein, wenn der zweite von uns stirbt oder bei einer Wiederverheiratung des Überlebenden."

Zeitliche Begrenzung des Berliner Testaments

Die Verfügung der Nacherbschaft wird nach Ablauf von 30 Jahren unwirksam, wenn bis dahin die Nacherbfolge nicht eingetreten ist. Die zeitliche Begrenzung ist außer Kraft, wenn der Zugang zur Nacherbschaft von einem bestimmten Ereignis abhängt.

Verfügungsbeschränkungen einhalten

Steuerrechtlich ergeben sich bei der Vor- und Nacherbenregelung und bei der eventuellen Vereinbarung des Nießbrauchs teilweise außerordentliche Unterschiede. Der Nacherbe sollte darauf achten, dass der Vorerbe die gesetzlich vorgegebenen Verfügungsbeschränkungen einhält. Der Vorerbe kann grundsätzlich nicht völlig uneingeschränkt über die Vermögenswerte verfügen. Ein Erblasser hat allerdings die Möglichkeit, den Vorerben von vielen Beschränkungen zu befreien.

Diese Sonderform des Testaments kann sehr komplex gestaltet werden. Weitere Einzelheiten des Berliner Testaments werden im Artikel "Details zum Berliner Testament" (folgt) aufgegriffen.

Wenn Sie Fragen zum Thema Testamente haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an die Fachanwälte des Verbandes Wohneigentum NRW e.V.

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