Mehr Zeit für die Steuererklärung

Mit der Steuererklärung ist es fast wie mit Weihnachten - beides steht immer ganz plötzlich vor der Tür. Für alle, die ihre Steuererklärung immer auf den letzten Drücker erledigen, gibt es nun gute Nachrichten: Ab dem Steuerjahr 2018 gilt nämlich eine neue Frist für alle Steuererklärungen.

Neufassung des Steuergesetzes

Zukünftig müssen Steuererklärungen erst bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt vorliegen. Das heißt, für die Steuererklärung 2018 ist dann bis zum 31. Juli 2019 Zeit. Wer seine Steuererklärung von einem Steuerberater erstellen lässt, hat sogar noch mehr zeitlichen Spielraum: Die Frist läuft dann bis Ende Februar des übernächsten Jahres - also bis zum 29. Februar 2020 für die Steuererklärung 2018. Damit soll gewährleistet sein, dass genug Zeit für eine Beratung durch den Steuerberater zur Verfügung steht.
Bei der Änderung des Steuergesetzes gibt es aber auch Ausnahmen, in denen das Finanzamt einzelne Steuererklärungen auch schon vor Ablauf der Frist für Steuerberater anfordern darf. Dabei ist aber gewährleistet, dass jedoch mindestens vier Monate Zeit für die Erstellung der Steuererklärungen bleiben. Die Anforderung darf außerdem erst frühestens für den 31. Juli des Folgejahres erfolgen - also wie bei der normalen Frist für Steuererklärungen, die ohne Steuerberater erstellt werden.

Verspätungszuschläge auch bei Steuerrückerstattung

Ebenfalls neu geregelt wird der Verspätungszuschlag im Steuergesetz. Hierbei entscheidet wie bisher der Bearbeiter des Finanzamtes, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Mit der Änderung der Steuerabgabefristen ist aber in Zukunft nur noch das Nicht-Einhalten des Abgabetermins entscheidendes Kriterium für den Verspätungszuschlag: Dieser kann nun auch dann fällig werden, wenn es zu einer sogenannten Nullfestsetzung kommt, die Steuer also 0 Euro beträgt, oder Sie sogar Steuern zurückerstattet bekommen. Wird die Steuererklärung aber zum ersten Mal zu spät abgegeben, ist ein Verspätungszuschlag nicht wahrscheinlich, wenn es nicht zu einer größeren Steuernachzahlung kommt. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist auch die Höhe des Verspätungszuschlags im Steuergesetz geregelt: Pro Monat werden mindestens 25 Euro fällig, 0,25 % der Steuernachzahlung für jeden angefangenen Monat der Verspätung werden bei Jahressteuererklärungen fällig. Durch diese Mindestbeträge sind also zukünftig auch Fälle mit Nullfestsetzung oder Steuererstattung vom Verspätungszuschlag betroffen.

Belege können, aber müssen nicht vorgelegt werden

Eine ganz besondere Änderung bei der Neufassung des Steuergesetzes betrifft die Einreichung von Belegen: Aus der Belegvorlagepflicht wird eine Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet, dass grundsätzlich nun gar keine Belege mehr eingereicht werden müssen, können aber gleichwohl vom Finanzamt angefordert werden. Auch kann der Steuerzahler freiwillig Belege vorlegen, etwa wenn er nachweisen möchte, dass er ungewöhnlich hohe abzugsfähige Kosten hatte oder Kosten, die unüblich sind und daher voraussichtlich eine Anforderung durch das Finanzamt nach sich ziehen. So wird von vornherein der gesamte Prozess inklusive möglicher Steuererstattung zeitlich verkürzt, da die nachträgliche Beleganforderung durch das Finanzamt von vornherein vermieden wird.

Hinweis zum Datenschutz

Wir verwenden nur technisch notwendige Session-Cookies. Diese werden automatisch gelöscht, sobald Sie die Sitzung auf unseren Webseiten beenden und den Browser schließen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.