Wartungskosten für Rauchwarnmelder

Zum 1. Januar 2019 ändert sich in Nordrhein-Westfalen die Landesbauordnung (BauO NRW). Eine wichtige Neuerung: Haus- und Wohnungseigentümer können künftig die Wartung von Rauchwarnmeldern selbst organisieren. Bisher sah die gesetzliche Regelung dies nicht vor.

Funktionstüchtigkeit gewährleisten

Seit dem 1. Januar 2017 müssen in unserem Bundesland in Eigenheimen und Mietshäusern Warnmelder installiert sein.
Der Haus- oder Wohnungseigentümer ist derzeit laut Gesetz für die Bereitstellung der Rauchwarnmelder zuständig, der Mieter für die Betriebsbereitschaft und die Wartung - also beispielsweise für den Batteriewechsel. Dies führte in den zurückliegenden Monaten jedoch immer wieder dazu, dass in manchen Häusern die Funktionstüchtigkeit der lebensrettenden Melder nicht immer gewährleistet war.

Beauftragung eines Dienstleisters

Mit der jetzt anstehenden Änderung will der Gesetzgeber dem entgegenwirken, indem er Eigentümern mehr Kompetenzen an die Hand gibt. Nach der neuen Landesbauordnung können Eigentümer nun entscheiden, ob sie die jährliche Wartung bzw. Inspektion der Rauchwarnmelder selbst übernehmen oder beispielsweise einen Dienstleister beauftragen wollen.
Die jährliche Kontrolle stellt außerdem sicher, dass wirklich alle relevanten Räume mit Rauchmeldern ausgestattet sind. Zudem dient sie der Absicherung des Eigentümers, der damit seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommt. Doch auch Mieter profitieren von der neuen Regelung: Sie können ebenfalls sicher sein, dass alle relevanten Räume mit Meldern ausgestattet sind und diese auch funktionieren.

Wartungskosten sind Nebenkosten

Natürlich kostet die Inspektion und Wartung der Rauchwarnmelder durch Dritte etwas. Diese Kosten kann der Eigentümer laut Gesetzgeber als neue Nebenkosten auf den Mieter übertragen. Allerdings ist dies nur möglich, wenn ein Mietvertrag bei der "Vertraglichen Umlagevereinbarung" - sprich den Nebenkosten - über eine sogenannte Öffnungs- bzw. Ergänzungsklausel verfügt. Denn nur solch eine Klausel lässt die Übertragung neuer Nebenkosten auf den Mieter zu. Fehlt diese Voraussetzung, wird eine Umlage neuer Nebenkosten nur in besonderen Fällen möglich.

Mietverträge anpassen

Als neu gelten übrigens alle Nebenkosten, die erst nach dem Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses entstehen. Also beispielsweise ab 2019 die genannten Nebenkosten für die regelmäßige Wartung der Rauchmelder oder auch Kosten für die Installation eines Kabelanschlusses anstelle der bisherigen Satellitenschüssel. Der Verband Wohneigentum NRW e.V. rät allen Eigentümern, Mietverträge mit entsprechenden Öffnungs- bzw. Ergänzungsklauseln zu versehen, die eine Umlage neuer Nebenkosten ermöglichen. Natürlich müssen die neuen Nebenkosten ergänzend zum Mietvertrag ausdrücklich benannt werden.
Auskunft zu diesen wie auch allen weiteren Rechtsfragen rund um Haus und Garten gibt Ihnen Ihr Verband Wohneigentum NRW e.V.

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