Bombenfund auf dem Grundstück - und nun?

In vielen Böden in NRW ticken alte Zeitbomben, denn Experten gehen davon aus, dass im 2. Weltkrieg rund 250.000 Fliegerbomben nicht explodiert sind und teilweise noch im Boden schlummern. Doch wer kommt für die Kosten auf, wenn im heimischen Garten eine nicht detonierte Bombe gefunden wird?

Wer trägt welche Kosten?

Diese Frage greift ein Erlass auf, den das Innenministerium des Landes 2007 auf Basis des Artikels 120 Grundgesetz erarbeitet hat. Wir beleuchten im nachfolgenden Beitrag die wichtigsten Aspekte.
Wenn eine Bombe gefunden wird und eine Entschärfung ansteht, kommen verschiedene Fachkräfte zum Einsatz. Die Polizei ist ebenso vor Ort wie die Feuerwehr und der Kampfmittelräumdienst. Doch bevor dieser zum Fundort der Bombe kommt, muss die Fundstelle weiträumig abgesperrt sein. Im Extremfall kann dies auch bedeuten, dass Anwohner evakuiert werden müssen.
Sofern sich der Bombenfund auf einer Liegenschaft des Bundes befindet, ist die Kostenfrage schnell geklärt. Dann nämlich trägt der Bund allein die Kosten für sämtliche Maßnahmen rund um die Entschärfung des Sprengkörpers. Ansonsten ist das Entschärfen und Beseitigen von alten Fliegerbomben in der Regel Ländersache. Sofern es auf einem privaten Grundstück einen Bombenfund gibt, muss der Eigentümer für gewisse Beseitigungskosten aufkommen. Denn er trägt die Verantwortung für die Sicherheit seines Grundstücks.

Welche Kosten trägt der Eigentümer?

Allerdings wird der Eigentümer nur für Kosten herangezogen, die im direkten Zusammenhang mit der Suche nach dem Sprengkörper und der Absicherung stehen. Für ihn nicht erstattungsfähig sind Absperr- und Evakuierungsmaßnahmen, das Aufstellen von Warnschildern, die Absicherung von Baugruben oder das Abtragen von Oberböden, Freischneide- und Ausräumarbeiten sowie begleitende Maßnahmen, beispielsweise zur Wasserhaltung.
Der Staat trägt die Bergungskosten sowie den finanziellen Aufwand für die Entschärfung und den Abtransport der Bombe.

Gibt es eine Versicherung gegen Explosionsschäden?

Entstehen Schäden, beispielsweise weil die Bombe wegen eines verrosteten Zünders vor Ort gesprengt werden muss, können diese teilweise von den Versicherungen der Betroffenen übernommen werden. Allerdings weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf die sogenannte Kriegsausschlussklausel hin, die besagt, dass Versicherer für Schäden nicht versichert sind, die auf Kriegsereignissen basieren. Jedoch sind Versicherungsgesellschaften frei in ihrer Vertragsgestaltung und müssen diese Kriegsausschlussklausel nicht zwingend übernehmen.
Haus- und Grundstückseigentümer sollten deshalb überprüfen, ob ihre Gebäude- und Hausratsversicherung eine derartige Klausel enthält. In jedem Fall sollten bei einer möglichen Bombensprengung etwaige Schäden umgehend gemeldet werden. In diesem Zusammenhang weist der Verband Wohneigentum NRW e.V. darauf hin, dass im Mitgliedsbeitrag des Verbandes eine Gebäudehaftpflichtversicherung enthalten ist, nicht aber eine Gebäudeversicherung. Daher müssen Fragen bezüglich einer vorhandenen Kriegsausschlussklausel direkt an den Versicherer gestellt werden.

Worauf sollten Bauherren achten?

Wenn eine Immobilie gebaut werden soll, kann das örtliche Katasteramt dem Bauherrn eine Sondierungspflicht auferlegen. Denn sofern die Gemeinde davon ausgeht, dass sich auf einem Grundstück Kampfmittel befinden können, muss dies vor Baubeginn geprüft werden. Die Kosten für solch eine Prüfung trägt der Grundstückseigentümer.
Auskunft zu diesen wie auch allen weiteren Fragen rund um Haus und Garten gibt Ihnen Ihr Verband Wohneigentum NRW e.V.

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