Das Fensterabwehr- und Lichtrecht

Fallbeispiele aus dem Nachbarrecht -- Teil 2

Die Regelungen im Fensterabwehr- und Lichtschutzrecht sollen sicherstellen, dass der Lichteinfall nicht (oder nur geringfügig) durch später errichtete Gebäude beeinträchtigt wird. Unsere Experten erklären, welche Abstände zu beachten sind.

Bau- und Wohnberater Wolfgang Szubin und Rechtsanwalt Stephan Dingler verdeutlichen mit Praxisbeispielen, wie komplex die Rechtsprechung ist.

Regelung durch Nachbarrechtsgesetz

Im Nachbarrechtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind das Fensterabwehr- und das Lichtschutzrecht geregelt. Das bedeutet: Es dürfen keine Fenster oder Lichtöffnungen in Fassadenwänden verbaut sein, die weniger als zwei Meter parallel von einer Grundstücksgrenze entfernt sind. Damit soll sichergestellt sein, dass der Lichteinfall nicht (oder nur geringfügig) durch später errichtete Gebäude beeinträchtigt wird. Auch Türen und Balkone fallen unter diese Regelung. Ausgenommen sind nur Glasbausteine und ähnliche Baustoffe. Diese fallen unter das sogenannte Lichtrecht. Hierzulande gibt es zudem noch eine Besonderheit: Dachfenster mit einer Neigung bis 45 Grad fallen im Nachbarrechtsgesetz NRW auch unter das Fensterabwehrrecht.

Einwilligung des Nachbarn notwendig

Der im Gesetz festgelegte Grenzabstand darf nur mit schriftlicher Einwilligung unterschritten werden. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks kann auf Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 BGB klagen, wenn in einer Außenwand ohne Einwilligung Fenster oder Fenstertüren eingebaut werden, sofern diese Wand weniger als zwei Meter von der Grundstücksgrenze errichtet ist. Neben den Vorschriften des Nachbarrechts NRW ist auch die neue Landesbauordnung NRW zu beachten.
Hiernach richten sich die einzuhaltenden Abstandsflächen nach der Gebäudehöhe und nach den vorgegebenen Berechnungsgrundsätzen des § 6 der BauO NRW. Danach beträgt z.B. der Abstand bei einer zweigeschossigen Bebauung mindestens drei Meter.

In Abstandsflächen zulässig sind:

Garagen und Carports: Die Gesamtlänge je Grenzabschnitt darf dann neun Meter und an allen Grenzen zusammen 15 Meter nicht überschreiten; die mittlere Wandhöhe an der Grenze darf nicht über drei Meter hoch sein.
Solaranlagen bis zu einer Höhe von drei Metern.
Stützmauern und Einfriedungen bis zu zwei Metern Höhe.

Geringerer Abstand nur in Ausnahmefällen

Nicht mehr als 1,50 Meter vortretende Bauteile, wie Gesimse und Dachüberstände. Vorbauten (z.B. Erker), wenn sie nicht breiter als ein Drittel der jeweiligen Außenwand sind, nicht mehr als 1,60 Meter vortreten und bis zur Nachbargrenze zwei Meter entfernt sind.
Nachträgliche Dämmmaßnahmen, die nicht mehr als 25 Zentimeter vortreten und einen Abstand von mindestens 2,50 Meter zur Nachbargrenze aufweisen.

Regelungen für nicht überbaute Flächen

Kurz erwähnt sei zum Abschluss noch die Regelung des § 8 der BauO NRW für nicht überbaute Flächen der jeweiligen Grundstücke: Sie besagt, dass Veränderungen der Geländeoberflächen nur genehmigt werden dürfen, wenn dadurch keine Nachteile für die benachbarten Grundstücke oder öffentlichen Flächen entstehen und das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird.
Bei Fragen zu diesen und anderen Themen rund um Haus und Garten wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Verband Wohneigentum NRW e.V. Unsere Experten beraten Sie gerne.

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