Hausbesitzer muss nasses Laub beseitigen

Artikel in der Westdeutschen Zeitung vom 06. November 2009


Berlin/Düsseldorf (dpa/tmn) - Nasses Laub auf dem Gehweg kann schnell zu einer rutschigen Gefahr für Fußgänger werden. Wer es zusammenkehren muss, lässt sich unterschiedlich regeln, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf erklärt.

Grundsätzlich muss die Gemeinde die Bürgersteige vom Laub befreien. Sie kann aber die sogenannte Verkehrssicherungspflicht auf die Hausbesitzer übertragen - vor ihrem Grundstück sind dann die Eigentümer dafür verantwortlich, Rutschpartien zu vermeiden.

Hausbesitzer dürfen beim Zusammenkehren Straßenrinnen und Gullys nicht verstopfen, erläutert der Eigentümer-Verband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Ist der Weg öffentlich, werden die Laubhaufen von der Stadtreinigung beseitigt. Andernfalls muss der Hausbesitzer das Laub selbst entsorgen. Wer keinen Komposthaufen hat, kann die Blätter auch als Frostschutz für Gartenpflanzen verwenden.

Bei Vermietung können die Eigentümer ihrerseits die Pflicht auf die Mieter übertragen. Beide Parteien halten das dann im Mietvertrag fest. Die regelmäßige und ordnungsgemäße Reinigung zu kontrollieren, bleibt den Angaben zufolge aber die Pflicht des Eigentümers. In Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen sind alle Eigentümer gemeinsam in der Pflicht, das Laubkehren zu regeln.

Wie oft der Besen geschwungen werden muss, folgt keiner klaren Regel. Fällt viel Laub, muss der Verantwortliche auch häufiger kehren. Es sei ihm im Gegenzug aber nicht zumutbar, den ganzen Tag über immer wieder Laub zu kehren. Nicht jeder Unfall auf rutschigem Laub zieht also Schadenersatzansprüche nach sich. Im Streitfall prüfen die Richter, ob der Fußgänger den Unfall nicht hätte vermeiden können, wenn er aufmerksamer gewesen wäre.

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