WM 2010: Public Viewing und GEMA in Gemeinschaften

Rundschreiben des Verband Wohneigentum Rheinland vom 16.06.2010

Einige Gemeinschaften beabsichtigen, auch bei der WM 2010 wieder Fernsehübertragungen in Form des „Public Viewing“ in ihren Gemeinschaften zu veranstalten. Aber Vorsicht! Sowohl die FIFA als auch die GEMA beobachten im Hintergrund sehr aufmerksam, wie und wo man WM-Spiele anschaut.

Nach FIFA-Definition handelt es sich um eine Public-Viewing-Veranstaltung, wenn eine Übertragung von WM-Spielen für ein Publikum außerhalb privater Wohnräume vorgeführt wird. Handelt es sich dabei um eine gewerbliche Veranstaltung, sind Lizenzgebühren an die FIFA zu zahlen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Vorführung direkt oder indirekt

  • Eintrittsgelder verlangt werden,

  • im Zusammenhang mit der Veranstaltung Sponsoring genutzt oder

  • durch die Durchführung der Veranstaltung in sonstiger Weise ein geschäftlicher Vorteil erzielt wird.

Werden also zum Beispiel in einer Gaststätte ohne Eintrittsgelder oder Sponsoring-Aktivitäten Spiele live übertragen oder für die Mitglieder der Gemeinschaft auf dem Grundstück eines Gemeinschaftsmitgliedes eine Fernseh-Übertragung ohne Eintrittsgeld vorgeführt, bedarf es keiner Lizenz. Auch Gebühren sind nicht fällig.

Bei allen Veranstaltungen dieser Art sollte der falsche Eindruck vermieden werden, dass der Veranstalter (also der Verein) oder Sponsoren in einer offiziellen Verbindung zur FIFA oder zur Fußball-WM stehen.

Ist die Fernsehübertragung eine öffentliche Wiedergabe des Sportereignisses, werden GEMA-Gebühren fällig, da zwangsläufig Musik (WM-Song, Nationalhymne) und Reporterkommentare mit übertragen werden. Eine öffentliche Wiedergabe liegt vor, wenn sie sich nicht lediglich an einen privaten Kreis untereinander bekannter Personen richtet. Im Zweifelsfall sollten Sie daher Kontakt mit der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA aufnehmen und ggf. die Veranstaltung anmelden.

Der Verband Wohneigentum Rheinland e.V. hat mit der GEMA allgemeine Sondertarife vereinbart, nicht aber speziell für die WM-Übertragungen. Fragen Sie daher bitte nach, ob die allgemeinen Sondertarife auch auf diese Veranstaltungen in Ihrer Gemeinschaft Anwendung finden, sofern eine GEMA-Gebührenpflicht besteht.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Lärmschutzverordnung zur Fußball-WM gelockert worden ist. Diese Verordnung gilt aber nicht für den privaten Bereich, regelt also nicht etwa den Lärmschutz beim privaten Betrieb von Fernsehgeräten auf dem Balkon, im Garten etc. Erfasst werden aber grundsätzlich öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien, wenn es um Veranstaltung rund um die WM 2010 geht. Die Verordnung kommt damit also nicht für „Live-Übertragungen“ zum Zuge sondern auch für Übertragungen in Zelten, offenen Bauten und bei entsprechenden Veranstaltungen.

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