Rechtzeitige Vermögensübertragung kann Sozialhilferegress im Pflegefall vermeiden!

„Lieber mit der warmen Hand geben, als mit der kalten“, sagt der Volksmund. Doch auch bei der Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten, also bei Schenkungen an die Kinder, gilt es einige Dinge zu beachten. Vor allem wenn einmal Pflegeleistungen des Sozialamtes in Anspruch genommen werden müssen. An einem fiktiven, aber doch sehr realistischen Beispiel zeigt Hans-Michael Schiller, Vertragsanwalt des Verband Wohneigentum NRW e. V., im nachfolgenden Beitrag auf, wie sich unvorhergesehene Belastungen vermeiden lassen.

Um den Sozialhilferegress in Pflegefällen zu vermeiden, insbesondere um Ansprüche des Sozialamtes auf Rückforderung von Schenkungen aus den letzten zehn Jahren abzuwehren, sollten Schenkungen – also Zuwendungen ohne Gegenleistungen – bei Grundstücks-übertragungen möglichst vermieden werden. Hat das beschenkte Kind in der Vergangenheit Aufwendungen wie Mitarbeit, Bauleistungen oder Pflege erbracht, sollten diese im Vertrag unbedingt berücksichtigt werden. Wenn das Kind, dem das Hausgrundstück übertragen wird, auf etwaige Erstattungsansprüche für seine früheren Leistungen verzichtet, wird der „Schenkungswert“ der Immobilienübertragung um die Höhe des Wertes dieser erbrachten Leistungen reduziert. Wollen sich die Übergeber (Eltern) ein eigenes Nutzungsrecht (Wohnungsrecht, Wohnrecht, Nießbrauch) vorbehalten, sollte dies aus sozialhilferechtlichen Erwägungen möglichst nicht als Nießbrauch, sondern als lebenslängliches Wohnungs- oder Wohnrecht vertraglich vereinbart werden, ausnahmsweise aber mit dem vorzeitigen dauerhaften Auszug des Schenkers enden. Durch den Kapitalwert dieses Nutzungsrechts wird der Schenkungswert ebenfalls reduziert. Dasselbe gilt für weitere vorbehaltene Leistungen wie häusliche Pflege oder Übernahme der Bestattungs- und Grabpflegekosten.

Beispiel:
Anna (68 Jahre) und ihr Ehemann Karl (72 Jahre) haben im Jahr 2012 das von ihnen allein bewohnte und mit einem Eigenheim bebaute Grundstück im Gesamtwert von 200.000,00 Euro ihrem Sohn übertragen. Beide Eltern waren je zur Hälfte Eigentümer des Eigenheims. Im Übertragungsvertrag haben sie sich gegenüber ihrem Sohn ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht am gesamten Objekt, ferner auf Abruf zu erbringende häusliche Pflegeleistungen des Sohnes (begrenzt auf die Pflege innerhalb der von ihnen bewohnten Wohnräume und in Anlehnung an die Pflegestufe I zeitlich begrenzt auf 90 Minuten am Tag) sowie die spätere Kostenübernahme ihrer sämtlichen Bestattungs- und Grabpflegekosten vertraglich vorbehalten. Der „fiktive“ Nutzungswert des Wohnungsrechts ohne Nebenkosten („Kaltmiete“) beträgt monatlich 800,00 Euro, somit jährlich 9.600,00 Euro. Der Wert der vom Sohn zu erbringenden Pflegeleistungen wird in Anlehnung an die vergleichbaren Leistungen der Pflegestufe I mit monatlich 235,00 Euro je Elternteil, für beide Elternteile also mit monatlich insgesamt 470,00 Euro, also mit einem Jahreswert von 5.640,00 Euro zugrunde gelegt. Der Wert der Bestattungs- und Grabpflegekostenübernahme dürfte derzeit bei ca. 20.000,00 Euro (Bestattungskosten je Elternteil ca. 7.000,00 Euro, Grabpflegekostenübernahme für die Laufzeit der Gruft mindestens ca. 6.000,00 Euro) liegen.

Berechnung:
Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung 200.000,00 Euro
./. Kapitalwert des vorbehaltenen lebenslangen Wohnungsrechtes - 111.110,40 Euro
./. Kapitalwert der lebenslangen häuslichen Pflegeleistungen
(begrenzt auf Leitungen der Pflegestufe I) - 65.277,36 Euro
./. Wert der Bestattungs- und Grabpflegekostenübernahme - 20.000,00 Euro
Verbleibender Schenkungswert insgesamt 3.612,24 Euro

Da Anna und Karl je zur Hälfte Eigentümer der übertragenen Immobilie waren, verbleibt ein restlicher Schenkungswert von 1.806,12 Euro pro Person. Dieser Betrag stellt für den Sohn das „Restrisiko“ je Elternteil dar, sollte der Sozialhilfeträger innerhalb der 10-Jahres-Frist nach Übertragung Rückforderungsansprüche geltend machen. Eine Korrektur der Kapitalwertberechnungen ist nur bei ungewöhnlichem Verlauf (z.B. bei nur kurzer Ausübung des Wohnungsrechtes durch einen oder beide Elternteile) vorzunehmen. Den Berechnungen liegen die Sterbetabellen 2008/2010 des Statistischen Bundesamtes sowie die Kapitalwerttabelle einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung als Anlage zu § 14 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes zugrunde. Diese Tabellenwerte werden auch für die Berechnung der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer herangezogen, wenn ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung ein lebenslanges Nutzungsrecht erhält und der Wert dieses Nutzungsrechtes zu ermitteln ist.

Hätten sich Anna und Karl keine Rechte vorbehalten, entspräche der Schenkungswert – den das Sozialamt bei einem späteren Sozialhilferegress im Pflegefall zugrunde legen würde – dem vollen (ungekürzten) Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung im Jahr 2012, also einem Betrag von 100.000,00 Euro je Elternteil. Damit würde sich ein Ausgleichsanspruch des Sozialamtes gegenüber dem in den letzten zehn Jahren beschenkten Kind und bezogen auf die Pflegebedürftigkeit des jeweiligen Elternteils in derselben Höhe ergeben. Wenn Ehemann Karl aus dem Beispielfall also im Jahr 2018 stationär pflegebedürftig werden sollte, beträgt das voraussichtliche Rückzahlungsrestrisiko des Sohnes für den Fall, dass das Sozialamt die „Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung“ geltend macht

  • 1.806,12 Euro , sofern die obigen Gegenleistungen im Übertragungsvertrag wirksam vereinbart worden sind,

  • 100.000,00 Euro , wenn keine Gegenleistungen im Übertragungsvertrag aufgenommen worden sind.

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