Höhere Schornsteine verbessern die Luft in Wohngebieten

Seit Januar 2022 gilt eine neue Verordnung (1. BImSchV) welche die Höhe von Schornsteinen bei Neubauten regelt. Der Altbestand ist hiervon nicht betroffen.
Ziel dieser Regelung ist es durch höhere Schornsteine für Festbrennstofffeuerungen eine bessere Verwirbelung der Abgase zu erreichen und so die Belastung der Außenluft zu reduzieren.

Schornstein auf Dach
Firstnah, wie in der neuen Regelung vorgesehen.   © P.Dörr
Häuslebauer, die als Heizung einen Holzofen nutzen wollen, müssen also künftig entsprechend dieser Neuregelung darauf achten, dass der Schornstein hoch genug ist.

So sagt diese "Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" im § 19 u. a.: Bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins firstnah angeordnet ist und den First um mindestens 40 Zentimeter überragt. Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung eines Schornsteins, wenn ihr horizontaler Abstand vom First kleiner ist als ihr horizontaler Abstand von der Traufe.
Betroffen sind Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als einem Megawatt. Das können sein: Holzheizungsanlagen für Scheitholz, Pellets oder Hackschnitzel, aber auch Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen für Scheitholz oder Pellets, Herde, Kamineinsätze, Grundöfen oder auch Räucherschränke.

Schornstein Altbestand
Der Altbestand ist nicht betroffen.   © P.Dörr
Die Neuregelung gilt nicht für Altbestand. Auch dann nicht, wenn grundlegende Erneuerungen, wie Heizkessel- oder Ofentausch o. ä. geplant sind. Sie könnte jedoch durchaus Anregung bei notwendigen Änderungen am Altbestand sein, z.B. um zur Luftverbesserung im Wohngebiet beizutragen oder um Nachbarschaftsklagen zu begegnen. Bevor man jedoch bauliche Veränderungen beginnt ist eine statische Prüfung sinnvoll und man sollte mit dem zuständigen Kaminfeger gesprochen haben.

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