Garage als Lagerraum nutzen?

Innenansicht Garage Landesgeschäftsstelle Karlsruhe
Innenansicht Garage   © VWE BW
Die Frage, ob eine Garage als Lagerraum genutzt werden darf, ist eine interessante und nicht schnell zu beantwortende Frage, da hier unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden müssen. Für unsere Betrachtung definieren wir eine Garage als eine abschließbare, überdachte, durch feste Wände und mit Tor umschlossene Abstellmöglichkeit für ein Kraftfahrzeug, und das ist meist ein Auto.

Primär gilt es, dass die rechtliche Seite beleuchtet werden muss. Diese Betrachtung kann variieren, je nach dem in welchem Bundesland eine Garage steht. Jedoch ist generell festgelegt, dass in einer Garage lediglich Kraftfahrzeuge verwahrt werden dürfen. Eine besonders ausführliche Regelung ist die Garagenverordnung (Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Garagen und Stellplätze) von Baden-Württemberg. So ist es grundsätzlich zu unterlassen, dass z. B. aus Mangel an genügend Wohnraum und weiteren Abstellflächen die Garage als zusätzlicher Raum zur Lagerung diverser Gegenstände (Hausrat, alte Möbel, Brennholz etc.) genutzt wird, auch wenn die eigene Garage hierfür häufig ausreichend Stauraum bieten würde. Garagen dienen also zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und sollen den Hauptzweck erfüllen, dass weniger Autos im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden müssen.

Jedoch dürfen alle Gegenstände des herkömmlichen Autozubehörs in Garagen gelagert werden, sofern die Garagen als solche natürlich noch genutzt werden können - dies beinhaltet, dass Ein- und Ausfahrten von Kraftfahrzeugen noch möglich sind und nicht verhindert werden. Solche Gegenstände können sein: Wagenheber, Sommerreifen, Winterreifen, Schneeketten, Felgen, Werkzeug, Dachgepäckträger, Dachboxen, Kindersitze, Eiskratzer, Pflegeutensilien, etc. Zum Autozubehör zählen auch Betriebsstoffe, wie Öl, Scheibenreiniger und Frostschutzmittel, jedoch nur in kleinen Mengen.

Kraftstoffe sind in Kleingaragen (also Garagen mit einer Nutzfläche bis 100 m²) nur in stark begrenzten Mengen erlaubt. Diese Mengen sind bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern und es muss außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden. In Mittelgaragen (Nutzfläche über 100 m² bis 1.000 m²) und in Großgaragen (über 1.000 m²) ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig; andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen.

Wie aufgezeigt wurde, muss auf so einiges beim Benutzen einer Garage geachtet werden. Daher ist es ratsam, sich über die Garagenverordnung zu informieren, um sicherzustellen, dass diese auch eingehalten wird und so keine Bußgelder drohen.

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