Mülltonne - Streitfall bei der Garagennutzung

In der Ausgabe vom August von Familienheim und Garten wurde das Thema behandelt ob und wie eine Garage in Baden-Württemberg als Lagerraum genutzt werden darf. Grundsätzlich ist klar, eine Garage dient dazu, dass darin ein Kraftfahrzeug abgestellt werden soll. Ebenso dürfen sämtliche Gegenstände des üblichen Autozubehörs und entsprechende Betriebsstoffe (aber nur in kleinen Mengen) darin gelagert werden.

Mülltonnen auf dem Gehweg
Mülltonnen auf dem Gehweg   © VWE BW
Kraftstoffe sind in Kleingaragen (Garagen mit einer Nutzfläche bis 100 m²) also nur in stark begrenzten Mengen erlaubt. Diese Mengen sind bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern und es muss außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden. In Mittelgaragen (Nutzfläche über 100 m² bis 1.000 m²) und in Großgaragen (über 1.000 m²) ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig; andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen.

Es gibt aber auch Gegenstände, bei denen nicht eindeutig klar ist, ob diese in der Garage gelagert bzw. untergestellt werden dürfen. So verhält es sich zum Beispiel mit den Mülltonnen am Haus. Denn das Abstellen von diesen Tonnen in der Garage kann auf den ersten Blick praktisch erscheinen, doch es gibt hierbei rechtliche und auch sicherheitstechnische Aspekte zu berücksichtigen. Es hängt von der Art der Garage ab und natürlich von den entsprechenden örtlichen Vorschriften, die hier greifen. In geschlossenen Tiefgaragen ist das Abstellen von Mülltonnen, wegen den hohen Anforderungen an den Brandschutz, grundsätzlich verboten. In freistehenden Garagen entscheiden oft lokale Behörden über die Zulässigkeit dieser Nutzung. Und in einigen Städten ist sogar vorgeschrieben bzw. wird es geduldet, dass eine Garage zum Abstellen von Mülltonnen genutzt wird um zum Beispiel den Gestank einer Biotonne in der Sonne zu vermeiden. Ebenso gilt es dadurch Tierplagen (durch Rattenbefall etc.) zu verhindern. Weiter kommt hinzu, dass es ebenfalls vorgeschrieben oder geradezu gerne geduldet wird, dass die Mülltonnen in die Garage gestellt werden, wenn es grundsätzlich an privater Abstellfläche hierfür fehlt und die diversen Mülltonnen sonst im öffentlichen Verkehrsraum (zum Beispiel auf dem Gehweg vor dem Haus) abgestellt werden müssten - denken wir hier exemplarisch an die innerstädtische Altbebauung. Im Normalfall verfügt ein Haushalt über eine Restmüll-Tonne (Schwarze Tonne) und über eine Bioabfall-Tonne (Braune Tonne). In vielen Regionen gibt es darüber hinaus eine Altpapier-Tonne (Blaue Tonne), eine Altglas-Tonne (Grüne Tonne) und eine Plastikmüll-Tonne. Da würde dann so einiges an Mülltonnen auf dem Gehweg stehen.

Garagen haben also nur eine Zweckbestimmung und die ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen. Eine Nutzung der Garage als Lager, Werkstatt, Partyraum etc. ist nicht erlaubt. Wenn die Garage aber entgegen der Zweckbestimmung genutzt werden soll (z. B. kleingewerbliche Nutzung als Fahrradwerkstatt), so müssen die behördlichen Genehmigungen hierfür eingeholt werde. Das Bauamt kann bei einer positiven Beantwortung der Anfrage eine Sondergenehmigung erteilen und ebenso muss das Gewerbe natürlich ordnungsgemäß angemeldet werden.

Wie aufgezeigt wurde, muss auf einiges beim Benutzen einer Garage geachtet werden. Daher ist es ratsam, sich über die Garagenverordnung (Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Garagen und Stellplätze) von Baden-Württemberg zu informieren, um sicherzustellen, dass diese auch eingehalten wird und keine Bußgelder drohen.

Im täglichen Leben wird sehr oft gegen die geltenden Vorschriften von Garagenverordnungen der Bundesländer verstoßen. Behördliche Kontrollen sind aber sehr selten und Fehlverhalten wird kaum bestraft. Daher fordern Kritiker der diversen Garagenverordnungen, dass die Gesetzgeber der Bundesländer die meisten Verbote, die natürlich nicht den Brandschutz betreffen dürfen, ersatzlos streichen sollen.

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