Feststellungserklärung zur Grundsteuer
Bekanntlich haben die Finanzämter bereits begonnen, die Aufforderungsschreiben zur Abgabe der Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) zu versenden. Diese Schreiben erhalten Eigentümer (bei Miteigentum allerdings nur ein Eigentümer), Wohnungseigentümer und auch Erbbauberechtigte. Seit 01.07.2022 kann die Grundsteuererklärung elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden. Sie soll bis spätestens 31.10.2022 eingereicht worden sein. Die Erklärung enthält die Größe des Grundstücks (Grundstücksfläche) bzw. Anteil bei Wohneigentum, den Bodenrichtwert und die Angabe, dass das auf dem Grundstück befindliche Gebäude zu Wohnzwecken dient.
Auf Grundlage dieser Angaben ergeht der Feststellungsbescheid, auf dessen Grundlage im späteren Verlauf der Grundsteuerbescheid basiert. Wenn dieser Feststellungsbescheid nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist bestandskräftig wird, können die darin getroffenen Feststellungen nicht mehr angegriffen werden. Auch dann nicht, wenn im späteren Verlauf der Grundsteuerbescheid erlassen wird. Die im Grundsteuerbescheid aufgeführten Werte, die also bereits mit dem Feststellungsbescheid festgesetzt wurden, sind damit bestandskräftig und nicht mehr angreifbar.
Der Verband Wohneigentum Baden-Württemberg e.V. rät seinen Mitgliedern, die Feststellungserklärung erst gegen Ende Oktober 2022 einzureichen. Weiterhin sollte gegen den Feststellungsbescheid innerhalb der Monatsfrist Widerspruch eingelegt werden, soweit er nicht nur vorläufig ergangen ist. Der Widerspruch ist bei dem Finanzamt einzureichen, welches den Bescheid erlassen hat.
In der Oktober-Ausgabe unserer Verbandszeitschrift "Familienheim und Garten" werden wir uns mit dieser Thematik noch einmal befassen.