September 2022 Die nächsten Schritte; Position des Landesverbandsvorstands
Die nächsten Schritte
Über die Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundstückswertes haben wir in der Vergangenheit bereits informiert. Unabhängig davon, ob Sie sich bereits selbst durch die Erklärung gekämpft haben, sich dazu Unterstützung geholt haben oder noch mit der Abgabe der Erklärung bis kurz vor dem 31.10.2022 warten, stellt sich die Frage, wie geht es nach der Erklärung weiter.
Nach Abgabe der Feststellungserklärung erhalten Sie vom Finanzamt nach erfolgter Veranlagung einen Bescheid über den Grundstückswert und den Grundsteuermessbetrag. Dabei handelt es sich um Grundlagenbescheide, die maßgebliche Werte festhalten, die zur späteren Berechnung der tatsächlichen Grundsteuer mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde dienen. Diese Grundlagenbescheide werden nach dem Ende der Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides bestandskräftig. Nach Festlegung der neuen Hebesätze durch die jeweilige Kommune wird dann erst der neue Grundsteuerbescheid erlassen, der danach die Höhe der Grundsteuer festlegt.
Im Hinblick auf die Grundlagenwirkung der jetzt ergehenden Bescheide empfehlen wir diese sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen. Ein solcher Einspruch kann auch aufgrund erheblicher Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des baden-württembergischen Sonderweges bei der Grundsteuerreform geboten sein. Ein Gutachten von Prof. Dr. Gregor Kirchhof aus dem Jahr 2020 kommt zum Ergebnis, dass das verwendete Bodenwertmodell gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und somit nicht verfassungsgemäß ist. Zu dieser Frage der Verfassungsgemäßheit des Bodenwertmodells in Baden-Württemberg steht der Landesverband in Kontakt mit dem Bund der Steuerzahler, um ein gemeinsames Vorgehen und eine eventuelle Klage zu prüfen. Dazu halten wir Sie weiterhin auf dem Laufenden. Denkbar ist für die Grundlagenbescheide auch, dass die Finanzämter nach Einreichung der ersten Klagen gegen das Bodenwertmodell die Bescheide vorläufig erlassen und damit kein Einspruch nötig wäre.
Ralf Lamprecht StB
Herr Lamprecht ist Mitglied im Verband Wohneigentum Baden-Württemberg e.V. über den Bürgerverein Siedlergemeinschaften Neureut-Kirchfeld e.V.
Position des Landesverbandsvorstands Baden-Württemberg e. V.
In Baden-Württemberg wurde am 04.11.2020 das Landesgrundsteuergesetz erlassen, bei dem Grundstücksgröße und Bodenrichtwert die künftigen wesentlichen Bemessungsgrundlagen der Grundsteuer sind. Gebäude werden nicht erfasst und nicht bewertet. In der Folge werden Grundstücke mit gleicher Größe und gleichem Bodenrichtwert, auf denen ein Einfamilienhaus, ein 2- bis 3-Familienhaus oder ein Wohnhaus mit beispielsweise 100 Wohneinheiten steht, mit dem gleichen Grundsteuerbetrag belastet. Dies wird einen großen Teil unserer Mitglieder, die mehrheitlich Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses sind, massiv benachteiligen.
Auf diese Folgen hat unter anderem auch Prof. Dr. Kirchhof in seinem Gutachten vom April 2020 zur Grundsteuerreform hingewiesen und erhebliche Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung geäußert. Dieser Argumentation schließt sich der Vorstand des Verbands Wohneigentum Baden-Württemberg mit Überzeugung an und wird alle Möglichkeiten ausloten, um die finanziellen Belastungen der Mitglieder zu begrenzen. Dazu gehört auch die Prüfung, in welcher Form wir eine Verfassungsklage begleiten und unterstützen können. Hierzu werden wir Sie über alle Informationskanäle fortlaufend informieren.
Rechtsanwalt Andreas Werth, Landesverbandsvorsitzender
Dr. Jürgen Wetterauer, stellvertr. Landesverbandsvorsitzender, Ressort Finanzen