weitere Rechtsurteile

Wenn es Pflanzen zum Nachbarn zieht!
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft pflanzte an ihrer Hauswand Efeu. Dieser gedieh so prächtig, dass er auch am Nachbarhaus hochwuchs. Als dann aber eine Fassadenrenovierung anstand, ließ die Wohnungseigentümergemeinschaft den Efeu mit seinen Wurzeln an ihrem Haus entfernen. Folge hiervon war, dass die Efeuzweige am Nachbarhaus abstarben. Die Eigentümer des Nachbarhauses verlangten nun von der Wohnungseigentümergemeinschaft das Entfernen der abgestorbenen Ranken und wollten ihren Arbeitsaufwand vergütet bekommen. Die Klage hatte Erfolg. Efeu ist in dieser Form "Überwuchs" und stellt eine Beeinträchtigung dar. Dadurch, dass die Pflanzen geduldet wurden, führt dies nicht zum Haftungsausschluß, da diese Duldung nur für die lebende Pflanze galt. Die Gemeinschaft muss daher die Pflanzenreste beseitigen.
Amtsgericht München, Az.: 273 C 17038/02


Natürlicher Ablauf von Niederschlagswasser
Einem Nachbarn ist es zwar verboten, bauliche Anlagen (z.B. Befestigung eines Weges) so zu gestalten, dass Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück geleitet wird, er ist aber nicht verpflichtet, Anlagen auf seinem Grundstück - etwa durch eine Entwässerungsrinne oder durch Verwendung wasserdurchlässigen Betons - so zu gestalten, dass der natürliche Wasserablauf vom Nachbargrundstück ferngehalten wird.
OLG Köln, Az.: 19 U 87/02


Nässe gehört dazu
Wer ein Haus aus dem Jahr 1900 kauft, muss nicht eigens auf feuchte Keller hingewiesen werden!

Alte Häuser, noch zu Kaisers Zeiten gebaut, haben Charme und finden deswegen immer wieder Abnehmer. Doch so schön sie sein mögen, manchmal bringen diese "Antiquitäten" auch Probleme mit sich - zum Beispiel einen feuchten, etwas modrigen Keller. Der Käufer eines solchen Objekts hatte das offensichtlich nicht gewusst, denn er war bass erstaunt, als er bei einer Besichtigung nach der Übernahme mehrere Wasserflecken entdeckte. Der frührere Eigentümer habe ihm diesen schwerwiegenden Schaden arglistig verschwiegen, behauptete er vor Gericht. Deswegen müsse er nun Schadenersatz bezahlen. Die Richter, so der Infodienst Recht und Steuern der LBS, teilten diese Ansicht nicht. Zwar gehörten Feuchtigkeitsmängel in der Regel zu den Punkten, die ein Verkäufer zwingend erwähnen müsse. Bei einem Haus aus dem Jahr 1900 sei das aber nicht der Fall, denn da müsse jedermann mit solchen Schäden rechnen. Von einem Mangel der Kaufsache könne keine Rede sein.
OLG Düsseldorf, Az.: 14 U 11/01
Quelle: www.lbs.de


Haftung für Dachlawine
Befindet sich in einem schneereichen Gebiet neben einem Haus mit einer Dachneigung von mehr als 35 Grad oder sogar mehr als 45 Grad ein öffentlicher Parkplatz, so sind an dem Dach Schneefanggitter anzubringen, unter Umständen auch Warnschilder aufzustellen oder gefährdete Bereiche des Parkplatzes zeitweise ganz zu sperren. Werden vom Hauseigentümer solche Sicherungsmaßnahmen unterlassen, ist er für den entstandenen Schaden verantwortlich.
(Landgericht Ulm, Az.: 1 S 16/06