Aktuelle Pressemitteilung vom VWE

Januar 2024

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ändert sich einiges in Sachen Heizungstausch. Was das überarbeitete Heizungsgesetz für Menschen mit Wohneigentum bedeutet und für 2024 gilt.

Handwerker erklärt Mann Wärmepumpe mit 2 Kindern
Ausgetauscht werden müssen Heizungen mit Öl oder Gas erst, wenn sie nicht mehr repariert werden können oder über 30 Jahre alt sind (bei einem Konstant-Temperatur-Kessel).   © Bundesverband Wärmepumpe e. V.

In dem Gesetz ist festgeschrieben, welche energetischen Auflagen beheizte und klimatisierte Gebäude erfüllen müssen. Der Verband Wohneigentum hatte in dem Prozess den zeitlichen Druck auf die Eigentümer, unzureichende Übergangslösungen und eine zu geringe finanzielle Förderung scharf kritisiert.

Was gilt für meine Heizung im Bestandsgebäude?

Bis 2045:
Wenn die Heizung funktioniert, kann sie weiter betrieben werden - auch, wenn eine Öl- oder Gasheizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann. Ausgetauscht werden müssen fossile Heizungen erst, wenn sie nicht mehr repariert werden können oder über 30 Jahre alt sind (bei einem Konstant-Temperatur-Kessel). Wenn man eine Heizung austauscht, gelten die Vorgaben des GEG nur, wenn die Kommune bereits einen kommunalen Wärmeplan aufgestellt hat. Dazu gilt:
1) In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden klimafreundliche Energien entsprechend der Wärmeplanung beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht.
2) In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028.
3) Frühere Fristen kann es in solchen Kommunen geben, die bereits vorher einen kommunalen Wärmeplan haben. Dort könnte das Haus oder Wohnung möglicherweise an das zentrale Wärmenetz angeschlossen werden. Wenn nicht, wäre eine individuelle Lösung erforderlich.

Übergangsfristen, Härtefallregelungen, Bestandsschutz
Gibt eine alte Heizung den Geist auf und lässt sich nicht mehr reparieren, so darf man in der Regel in einer Übergangsfrist von 5 Jahren vom aktuellen GEG abweichen. Ob dies gilt, ist im Einzelfall zu prüfen. In Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von der Pflicht zum klimafreundlichen Heizen befreit werden. Laut Verbraucherzentrale NRW können sich Menschen mit Wohneigentum von den zuständigen Behörden auf Antrag von den GEG-Anforderungen befreien lassen, wenn diese zu (persönlichen) unbilligen Härten führen würden. Im Gesetz steht als Beispiel, "wenn die Investitionen nicht im angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen."

Der Bestandsschutz für Menschen, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus bereits vor 2002 selbst bewohnen, bleibt bestehen. Diese Regelung bezog sich auch schon vor der Novelle auf sehr alte Öl- und Gasheizungen, welche aber nur noch sehr selten zu finden sind. Sogenannte "Konstant-Temperatur-Kessel" dürfen Menschen, im eigenen Gebäude seit mindestens Februar 2002 leben, weiter betreiben.

Wann ist Schluss mit Gas, Öl und Kohle?
Ab 2045 dürfen gar keine Heizungen mit fossilen Brennstoffen mehr betrieben werden, davon gibt es auch keine Ausnahmen. Denn dann müssen alle Gebäude in Deutschland klimaneutral sein, das heißt mit erneuerbaren Energien beheizt werden. Das bedeutet, dass herkömmliche Heizungen, die mit Erdgas, Heizöl oder Kohle befeuert werden, grundsätzlich verboten sind. Es sei denn, man betreibt sie mit erneuerbaren Brennstoffen wie Biogas oder grünem Wasserstoff.

Eine Alternative zu einer größeren privaten Investition hat, wer sich in seine Kommune an ein Nah- oder Fernwärmenetz anschließen kann.

Was gilt im Neubau ab 2024 für neue Heizungen?

Welche Heizung für Ihr Gebäude zulässig ist, hängt davon ab, wo Sie wohnen:

• In Neubaugebieten muss ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 • Außerhalb von Neubaugebieten gelten die oben genannten Übergangsregelungen in Abhängigkeit von der Größe des Wohnortes.

Was gilt für eine Gas- oder Ölheizung bei Erwerb eines Hauses?

Neue Eigentümer haben spätestens zwei Jahre nach dem Eigentümerwechsel die neuen Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz zu erfüllen. Das bedeutet, Öl- und Gasheizungen mit einem Konstant-Temperatur-Kessel müssen in dieser Frist ausgetauscht werden. Heizungen mit Brennwert- oder Niedertemperaturkessel können hingegen bleiben.

Fallstricke bei der Umsetzung des neuen Heizungsgesetzes
• Ob es tatsächlich bald möglich sein wird, die alte Gasheizung durch eine Biogas- oder Wasserstoff-ready-Gasheizung (H2-ready) zu ersetzen, ist fraglich. Die Verbraucherzentrale Bundesverband warnt: "Vor allem bei Wasserstoffheizungen drohen Privathaushalten Kostenfallen. Mit erneuerbaren Energien erzeugter Wasserstoff wird auf absehbare Zeit nur in geringen Mengen verfügbar und sehr teuer sein." Derzeit gibt es ebenfalls wenig Biogas am Markt.

• Ein Anschluss an ein Fernwärmenetz klingt attraktiv, weil man nicht in eine teure neue Heizung investieren muss. Allerdings haben in diesem Bereich die Energieversorger eine Monopolstellung. Der Verband Wohneigentum fordert, eine bundesweite Preisaufsicht, um Missbrauch vorzubeugen. Auch ist es noch Zukunftsmusik, dass die Wärmenetze mit erneuerbaren Energien gespeist werden.

• Die deutsche Heizungsindustrie berichtet, dass aktuell viele Menschen überlegen, sich noch schnell eine Gas- oder Ölheizung einbauen zu lassen. Energie-Experten raten davon ab - vor allem, weil sich die jetzt noch günstigeren Heizungen mittelfristig nicht mehr rentieren werden. Ab 2024 wird der CO2-Preis deutlich steigen und so das Heizen mit fossilen Brennstoffen zunehmend teurer machen. Auch die Netzentgelte für Gas werden vermutlich steigen, wenn immer weniger Menschen diesen Wärmeträger nutzen und parallel die neuen Wasserstoffnetze erst aufgebaut werden.

• Bei neuen Gas- und Ölheizungen, die ab 2024 bis zum Ablauf der Frist für die Wärmeplanung eingebaut werden, muss der Anteil an erneuerbaren Energien sukzessive erhöht werden. Es ist dann vorgeschrieben, einen immer höher werdenden Anteil von erneuerbaren Energieträgern wie Biogas oder grünen Wasserstoff zu nutzen (2029: mindestens 15 Prozent, 2035: mindestens 30 Prozent , 2040: mindestens 60 Prozent, 2045: 100 Prozent.)

Welche staatliche Förderung gibt es ab 2024 für klimafreundliche Heizungen?

Wer die alte Öl- oder Gasheizung gegen eine klimafreundlichere Heizung austauscht, kann dazu bis zu 70

Unser Tipp:
Kurzfristig besteht für die meisten Wohneigentümer/innen kein Handlungsbedarf. Es ist aber wichtig, das Thema Heizung nicht auf die lange Bank zu schieben. Gemeinsam mit einer professionellen Energie-Beratung können Sie einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellen, wie es in den nächsten 5 bis 15 Jahren mit der Heizung weitergeht und welche kleinen Schritte (z. B. smarte Thermostate, Dämmen von Teilbereichen) den Energieverbrauch ihrer Immobilie senken. Auch die Energieberatung durch Energieeffizienz-Experten werden über die Bundesförderung "Energieberatung Wohngebäude" (EBW) gefördert, zu finden in Ihrer Nähe unter www.energie-effizienz-experten.de

Florenske/BMWK/vzbv/Verbraucherzentrale NRW

Eigentümerversammlung
Verband Wohneigentum: Teilnahme von wenig technik-affinen Menschen bei Eigentümergemeinschaften muss sichergestellt sein.   © Panther Media

Bonn/Berlin, 8. April 2024. Während Eigentümerversammlungen seit 2020 in hybrider Form gesetzlich erlaubt sind, ist die Debatte um die Einführung reiner Online-Eigentümerversammlungen in Deutschland in vollem Gange. Der gemeinnützige Verband Wohneigentum begrüßt generell die Nutzung digitaler Kommunikationsformen für Eigentümergemeinschaften. Die Teilnahme von wenig technik-affinen Menschen müsse aber sichergestellt sein.

Die mindestens jährlich stattfindenden Eigentümerversammlungen von WEG dürfen bereits seit 4 Jahren hybrid abgehalten werden. Das bedeutet: Wohnungseigentümer und -eigentümerinnen haben die Wahl, ob sie in Person vor Ort oder auf Wunsch online zugeschaltet teilnehmen. Ein aktueller Regierungsentwurf sieht vor, dass Eigentümerversammlungen mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden für längstens 3 Jahre beschließen können, ausschließlich online stattzufinden.
Peter Wegner, Präsident des Verbands Wohneigentum, unterstützt die Idee von digitalen Eigentümerversammlungen, solange sicherzustellen sei, dass auch Personen, die nicht mit digitalen Kommunikationsmitteln vertraut sind, daran teilnehmen können. "Grundsätzlich begrüßen wir die Nutzung digitaler Formate für Eigentümerversammlungen und Informationsweitergaben. Diese neuen Möglichkeiten dürfen jedoch nicht das maßgebliche Recht auf Teilhabe am Entscheidungsfindungsprozess im Rahmen der Eigentümerversammlungen einschränken", so Verbandspräsident Wegner. Das Problem sei, dass virtuelle Versammlungen und digitale Kommunikation für weniger technikaffine Menschen herausfordernd sein könnten.

Verband Wohneigentum: Option auf Hybrid-Versammlungen

"Wir fordern eine dauerhafte Option auf Hybrid-Versammlungen, denn diese ermöglichen allen Eigentümerinnen und Eigentümern eine Teilnahme, unabhängig von ihrem technologischen Kenntnisstand oder ihrer Präferenz", erklärt Peter Wegner. Weitergehende Entscheidungen über das Format der Eigentümerversammlungen sollten ansonsten einstimmig geschlossen werden. Darüber hinaus muss aus Sicht des Verbands Wohneigentum sichergestellt werden, dass stets ein barrierefreier Zugang zu wichtigen Informationen für Menschen mit Wohneigentum sichergestellt ist. Der Verband fordert daher ein individuelles Wahlrecht der Eigentümerinnen und Eigentümer in Bezug auf die Informationsweitergabe.

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Presse-Kontakt:
Verband Wohneigentum
Anna Florenske, Pressesprecherin
Oberer Lindweg 2, 53129 Bonn
Telefon: 0228 / 60468-20
E-Mail: presse@verband-wohneigentum.de

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