Satzung des Bezirksverbands Niederbayern
Satzung
des Verbandes Wohneigentum, Bezirk Niederbayern e.V.,
vormals Bayerischer Siedlerbund,
vom 17. Oktober 2008, geändert durch Satzung vom 21. April 2012,
durch Satzung vom 12. April 2014
und durch Satzung vom 14. April 2018
Neufassung der Satzung
des Verbandes Wohneigentum, Bezirk Niederbayern e.V.,
vormals Bayerischer Siedlerbund,
vom 18. April 2026
§ 1
Name des Verbandes
Der Verband führt den Namen
VERBAND WOHNEIGENTUM
BEZIRK NIEDERBAYERN E.V.
vormals Bayerischer Siedlerbund
Er ist als rechtskräftiger Verein in das zuständige Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Sitz, Geschäftsjahr, örtlicher Tätigkeitsbereich des Verbandes
Der Bezirk Niederbayern hat seinen Sitz in Freyung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die
Tätigkeit des Verbandes erstreckt sich grundsätzlich auf das Gebiet des Regierungsbezirkes
Niederbayern. Mit Rücksicht auf die besonderen Erfordernisse in der Familienheim- und Ge-
meinschaftsbetreuung kann im Benehmen mit den benachbarten Bezirksverbänden im Verband
Wohneigentum eine von den verwaltungsbehördlichen Grenzen der bayerischen Regierungsbe-
zirke abweichende Festlegung des Tätigkeitsbereiches von Fall zu Fall getroffen werden
§ 3
Zweck und sachlicher Tätigkeitsbereich des Verbandes
Zweck des Verbandes ist:
Die Wohneigentum-Besitzer in allen Organisations-, Sach- und Rechtsfragen von ihm als Fachverband zu betreuen und zu beraten.
Dem Verband obliegt insbesondere, jeweils unter dem Aspekt des Siedlergedankens:
a.) die Förderung und Erhaltung des familiengerechten Wohnens. Die Beratung der Gemeinschaften und Mitglieder in direkter und indirekter Form. Die Vertretung der Mitglieder gegenüber den Behörden und sonstigen Organisationen.
b.) Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
c.) Beratung der Vorstände, Gemeinschaften und Mitglieder in rechtlichen Fragen einschließlich dem Bau- und Nachbarrecht.
d.) Der Einsatz von Fachreferenten, Gartenberatern, Abhaltung von Vorträgen, Arbeitstagungen, Lehrkursen, Lichtbildervorträgen, kulturelle Veranstaltungen, kommunalpolitische Unterrichtung von Bürgermeistern und Amtsträgern als Mitglieder des Verbandes auch zur Frage der Eigentumsbildung.
e.) Die Förderung von Ausstellungen und Prämierungen auf dem Gebiet einer guten Gestaltung eines Familienheimes, des Gartenbaus, Blumenschmuckwettbewerbe sowie Siedlungsanlagen,
f.) Die Pflege des Schrifttums für das Siedlungs- und Familienheimwesen durch Versorgung der Mitglieder und Gemeinschaften mit einer Fachzeitschrift, Mitteilungsblättern und Prospekten.
g.) Die Sicherstellung eines Versicherungsschutzes für die ehrenamtlichen Mitglieder in allen Berei-chen des Bezirks, ist mittels des Rahmenvertrages mit der Versicherungsgesellschaft gewährleistet, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt.
h.) Die Sicherung der Familienheime durch die Erschließung von verbilligten Zusatzversicherungen einschließlich eines Rechtsschutzes ist ebenfalls mittels Rahmenvertrag des Landesverbandes gegeben.
§ 4
Gemeinnützigkeit des Verbandes
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
2. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Verbandes.
4. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der in Verbandsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verband getragen. Mitglieder des Verbandes erhalten lediglich Reisekosten und Tagegeld; die Höhe wird in der Finanzordnung geregelt, die vom Bezirksausschuss genehmigt wird
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. a) Der Bezirksausschuss kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
b) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Bezirksausschuss erlassen und geändert wird.
§ 5
Organisation des Verbandes
Der Verband ist unter Beibehaltung seiner rechtlichen und organisatorischen Selbständigkeit eine Gliederung des Verbandes Wohneigentum - Landesverband Bayern e.V. - Weiden und Mitglied des Verbandes Wohneigentum, Gesamtverband mit Sitz in Bonn.
Die Mitglieder des Bezirks Niederbayern werden in Siedlergemeinschaften zusammengefasst. Die Siedlergemeinschaften sind rechtsfähige oder nicht rechts-fähige Vereinigungen der Mitglieder, die sich für einzelne Orte oder Gebietsteile zusammenschließen. Sie müssen auf demokratischer Grundlage aufgebaut sein und unter Ausschluss parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Bestrebungen jedem geeigneten Wohneigentümer den Beitritt zum Verband ermöglichen.
Diese Gemeinschaften ordnen ihre Angelegenheiten grundsätzlich nach eigenem Ermessen, wenn auch unter Beachtung der Satzungsbestimmungen und der durch die Landes- und Bundesorgane entwickelten, allgemeinen Grundsätze für Familienheime und Siedlungsanlagen.
Der Bezirk Niederbayern haftet nicht für etwaige von den Gliederungen eingegangene Verpflichtungen.
Die Siedlergemeinschaften stehen durch ihre Vorstände mit dem Verband in laufender Verbindung.
Der Bezirk kann die Landes- und Gesamtverbandsinteressen durch geeignete Mitarbeiter und entsprechende Berichterstattung usw. unterstützen.
§ 6
Ordentliche Mitgliedschaft zum Verband
Die Mitgliedschaft beim Verband beginnt mit der rechtswirksamen schriftlichen Aufnahme in einer örtlichen Siedlergemeinschaft nach Zustimmung des Bezirks Niederbayern. Der Antrag kann bei sämtlichen Verbandsgliederungen gestellt werden.
Mitglieder des Bezirks Niederbayern sind die Gemeinschaften, deren Vertretung bei der Bezirksversammlung in § 11 Abs. 1 geregelt ist.
Soweit die Gemeinschaften keine eigene Satzung unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Festlegungen haben, die durch die durchgehende Mitgliedschaft zu beachten sind, ist die Satzung des Bezirks Niederbayern entsprechend anzuwenden.
Die Mitgliedschaft kann auch durch Erklärung direkt gegenüber dem Bezirk begründet werden (Direktmitglieder). Sie beginnt mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag und der Annahme des Antrags.
Direktmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder der örtlichen Siedlergemeinschaften. Der Mitgliedsbeitrag, den die Direktmitglieder zu entrichten haben, wird durch Beschluss des Bezirksausschusses festgesetzt und orientiert sich an den durchschnittlichen Mitgliedsbeiträgen der einzelnen Siedlergemeinschaften. Porto für den Bezug der Siedlerzeitschrift "FuG" Familienheim und Garten ist extra zu entrichten.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Er ist bei der zuständigen Gliederung schriftlich einzureichen.
Der Ausschluss wird durch die zuständige Gliederung ausgesprochen und darf nur erfolgen, wenn:
a.) Das Mitglied mindestens 3 Monatsbeiträge im Rückstand ist
b.) Das Mitglied durch sein sonstiges Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Gesamtverbandes schädigt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu gegeben. Binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses an den Betroffenen kann dieser gegen den Ausschluss Berufung zum Bezirk einlegen. Der Bezirksausschuss entscheidet endgültig über den Ausschluss.
Bei Tod eines Mitglieds wird der mit der Mitgliedschaft verbundene Versicherungsschutz noch drei Monate weiter gewährt.
Bei Übernahme der Mitgliedschaft durch den überlebenden Ehegatten/Lebensgefährten werden diesem die Zahl der Mitgliedsjahre des Rechtsvorgängers bei Ehrungen für langjährige Mitgliedschaften angerechnet
§ 7
Fördernde Mitgliedschaft zum Verband
Behörden, Körperschaften und Einzelpersonen können soweit sie nicht einer örtlichen Siedlergemeinschaft angehören, die außerordentliche Mitgliedschaft zum Bezirk erwerben. Rechte sind mit der außerordentlichen Mitgliedschaft nicht verbunden.
§ 8
Beitragspflicht
Die Siedlergemeinschaften sind verpflichtet, den vom Bezirksverband festgesetzten Beitrag zu erheben und abzuführen, damit die in § 3 dieser Satzung aufgezeigten Aufgaben erfüllt werden können und die Bezahlung der Personal- und Sachausgaben vorgenommen werden kann, sowie die Aufwendungen, die sich aus der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben ergeben, beglichen werden können.
Die Siedlergemeinschaft haftet hieraus dem Bezirk Niederbayern anteilmäßig für die Bringschuld der Mitgliedsbeiträge.
Bezahlt sind damit die Verbandszeitung, das Rundschreiben für die Gemeinschaften, die Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung, der Spezial Rechtsschutz, die Versicherung für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder, sowie der Geschäftsbetrieb und die Rechtsstellen des Landesverbandes zur Rechtsberatung der Mitglieder.
§ 9
Verschwiegenheitspflicht
Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht ist zeitlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Kenntnisse von Tatsachen und Umständen, die Mitgliedern eines Organs des Verbandes und Mitgliedern allgemein anvertraut oder bekannt werden.
Der Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen auch bekannt gewordene persönliche, wirtschaftliche, organisatorische und steuerliche Verhältnisse des Verbandes Wohneigentum, Bezirk Niederbayern e.V., und seiner Mitarbeiter.
§ 10
Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
die Bezirksversammlung
der Bezirksausschuss
der geschäftsführende Vorstand.
§ 11
Bezirksversammlung
Die Bezirksversammlung setzt sich aus den Delegierten der im Bezirk vorhandenen Siedlergemeinschaften und aus dem geschäftsführenden Vorstand zusammen. Auf je angefangene 50 Mitglieder einer Siedlergemeinschaft entfällt ein Delegierter.
Die Bezirksversammlung ist durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens alle vier Jahre einzuberufen. Zeitpunkt und Ort der Versammlung und die Tagesordnung sind den Siedlergemeinschaften mindestens 2 Wochen vor der Abhaltung der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.
Sie ist einzuberufen, wenn sie von mehr als einem Drittel der Mitglieder (Gemeinschaften) schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Der Beschlussfassung durch die Bezirksversammlung unterliegen:
a.) Satzungsänderungen
b.) Wahl und Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes, sowie Bestellung von Revisoren
c.) Die Wahl des l. Bezirksvorsitzenden und drei Stellvertretern als geschäftsführenden Vorstand hat stets in geheimer Wahl zu erfolgen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen von den anwesenden Stimmberechtigten erreichen konnte, bei Stimmengleichheit ist Stichwahl erforderlich. Der Wahlgang ist solange fortzusetzen, bis eine Mehrheitsentscheidung (einfach) gegeben ist.
d.) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes, sowie Entlastung des Vorstandes
e.) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f.) Entscheidung über eingebrachte Anträge zu siedlungspolitischen Notwendigkeiten
g.) Der 1. Bezirksvorsitzende gehört mit seiner Wahl automatisch dem Landesverbandsausschuss und dem Landesverbandstag an.
h.) Wahl der Vertreter für den Landesverbandstag (je angefangene 600 Mitglieder ein Delegierter)
i.) In der Regel sollen für je angefangene 500 Mitglieder ein Bezirksausschussmitglied gewählt werden. Die Bezirksversammlung kann von dieser Zahl abweichen. Bei Rücktritt eines Vorsitzenden einer Siedlergemeinschaft tritt an seine Stelle der neu gewählte Vorsitzende dieser Gemeinschaft
j.) Auflösung des Verbandes
Anträge müssen mit Begründung mindestens 2 Wochen vor Abhaltung der Bezirksversammlung eingereicht werden, es sei denn die Dringlichkeit wird mit zwei Drittel der vertretenen Stimmen anerkannt. Anträge auf Satzungsänderungen bzw. Auflösung des Verbandes dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
§ 12
Der Bezirksausschuss
Der Bezirksausschuss wird durch die Bezirksversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Dies gilt auch für die Vorstandschaft der Gemeinschaft, wobei ihre festgelegte Wahldauer vier Jahre nicht überschreiten sollte.
Er besteht aus dem Bezirksvorsitzenden, seinen Stellvertretern und den gewählten Bezirksausschussmitgliedern. Der geschäftsführende Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Bezirksversammlung und die des Bezirksausschusses und bereitet Arbeitstagungen und Versammlungen vor.
Kommunalpolitische Kräfte und Fachkräfte können dem Bezirksausschuss beratend angehören.
Aufgaben des Bezirksausschusses:
a) Beratung und Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes
b) Beschlussfassung über den vom geschäftsführenden Vorstand vorbereiteten Haushaltsplan
c) Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Bezirksversammlung mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder
d) Abberufung eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes mit Dreiviertelmehrheit
Satzungsänderungen, die auf Anordnung des Registergerichts oder Finanzamtes notwendig sind, können vom Bezirksausschuss beschlossen werden. Ebenso beschließt der Bezirksausschuss über die Finanzordnung und die Geschäftsordnung.
Die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes und der Bezirksausschussmitglieder sowie der Fachkräfte und Revisoren erfolgt ehrenamtlich.
Sie erhalten für ihre notwendigen Aufwendungen im Rahmen ihrer Verbandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung, die dem Charakter ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entsprechen muss und keinen Gewinn bringen darf. Die Entschädigung wird allgemein durch den Bezirksausschuss festgesetzt.
In der Regel sollen die Vertreter des Bezirksausschusses Vorsitzende von Siedlergemeinschaften sein.
Regelmäßige Sitzungen des Bezirksausschusses finden mindestens zweimal jährlich statt oder wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Die Einberufung hat schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und nach Möglichkeit mit einer Frist von 10 Tagen durch den Bezirksvorsitzenden zu erfolgen.
§ 13
Der geschäftsführende Vorstand
Der Bezirksvorsitzende und seine Stellvertreter, mindestens zwei und höchstens vier, sind Vorstände im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Die Stellvertreter werden im Innenverhältnis in der Reihenfolge ihrer Wahlstimmen nur tätig, wenn der Bezirksvorsitzende verhindert ist.
Die Funktion des Bezirksvorsitzenden im Einzelnen wird durch die Geschäftsordnung festgelegt. Scheidet zwischenzeitlich der Bezirksvorsitzende oder einer seiner Vertreter aus irgendeinem Grund aus oder erfüllen diese die ihnen übertragenen Pflichten nicht, so bestellt der Bezirksausschuss aus sich heraus einen Ersatzmann bis zur nächsten Bezirksversammlung, die alsbald einzuberufen ist.
Der Bezirksvorsitzende und seine Stellvertreter repräsentieren den Verband in seiner Gesamtheit. Ihnen obliegen:
a.) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes.
b.) Die Wahrnehmung der Vertretung bei allen Organen, welche in siedlungspolitischer Hinsicht für die Interessen des Bezirksverbandes nützlich erscheinen. Einzelheiten hierzu bestimmt der Bezirksausschuss.
c.) Die Durchführung aller dem Verband nach der Satzung und den Beschlüssen der Organe obliegenden Aufgaben.
d.) Die Führung der Beratungs- und Betreuungsstelle (Geschäftsstelle).
e.) Die Leitung der Versammlung der einzelnen Organe.
f.) Die Bestellung eines Geschäftsführers obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Ebenso werden durch den Bezirksausschuss weitere Mitarbeiter entsprechend der Notwendigkeit berufen. Über ihre Einstellung entscheidet der gewählte geschäftsführende Vorstand nach grundsätzlicher Beschlussfassung durch den Bezirksausschuss.
Scheidet der Bezirksvorsitzende - gleich aus welchen Gründen - aus, tritt bis zur nächsten Bezirksversammlung der Stellvertreter, der bei der letzten Bezirksversammlung die meisten Stimmen erhalten hat, an die Stelle des Bezirksvorsitzenden.
§ 14
Beschlussfassung und Beurkundung
Die Beschlüsse des Bezirksausschusses und der Bezirksversammlung werden, letztere abgesehen von den Fällen des § 11 Abs. IV, Buchstabe a, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind. Stimmberechtigte sind nur innerhalb einer Siedlergemeinschaft im Stimmrecht übertragbar. Die Übertragung der Stimmrechte hat schriftlich zu erfolgen und ist vom Vorstand der jeweiligen Siedlergemeinschaft zu genehmigen. Über alle Vorgänge in der Bezirksversammlung und in den Sitzungen des Bezirksaus-schusses sowie geschäftsführenden Vorstandes ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und mindestens einem Protokollführer zu unterschreiben und den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern zu überlassen ist.
§ 15
Prüfung
Die Kassen- und Buchführung der Beratungs- und Betreuungsstelle (Geschäftsstelle) des Verbandes ist einmal im Jahr durch die zwei Revisoren zu prüfen.
Die gesamte Geschäftsführung des Verbandes ist ebenfalls einmal im Jahr der Prüfung durch die Revisoren zu unterziehen.
Die Revisoren können nicht Vorstandsmitglieder sein.
§ 16
Auflösung des Verbandes
1.) Die Auflösung des Bezirks kann nur durch eine zu diesem Zweck durch den Bezirksvorsitzenden einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschlossen werden.
Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Verband Wohneigentum, Landesverband Bayern e.V. in Weiden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2.) Die Auflösung einer Siedlergemeinschaft kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Sitzung des Geschäftsführenden Vorstandes beschlossen werden.
Soweit eine Satzung der Siedlergemeinschaft keine abweichende Regelung enthält, fällt das Vermögen an den Verband Wohneigentum, Bezirk Niederbayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17
Die Satzung wurde in der Bezirksversammlung von den Delegierten für Niederbayern am 18. April 2026 in Waldkirchen einstimmig genehmigt und tritt am 01.06.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. Oktober 2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. April 2018, außer Kraft.
Waldkirchen, 18. April 2026
Johann Breitenfellner, Bezirksvorsitzender