Die Grundsteuerreform in Bayern
Die Grundsteuer wurde reformiert und berechnet sich ab 2025 nach den neuen Berechnungsgrundlagen. Im Gegensatz zum Bundesmodell berechnet Bayern die neue Grundsteuer nach dem werteunabhängigen Flächenmodell.
Was ist zu tun?
Damit das Finanzamt die Neubewertung durchführen kann, müssen Grundstückseigentümer für jedes Grundstück eine Grundsteuererklärung abgeben.
Jeder Eigentümer eines Grundstücks ist zur Abgabe verpflichtet. Die Feststellungserklärung muss im Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.01.2023 beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Für die Abgabe der Erklärung haben Sie in Bayern folgende drei Möglichkeiten:
bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt - unter https://www.elster.de
als graues PDF-Formular ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck
als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen (verfügbar in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern)
Für die Grundstücke, die unter die Grundsteuer B fallen, sind in Bayern nur wenige Angaben nötig:
Aktenzeichen: dieses finden Sie auf dem Informationsschreiben, das Sie zur Grundsteuerreform erhalten haben oder auf dem letzen Einheitswert - bzw. Grundsteuermessbescheid
Steuernummer/Identifikationsnummer: diese finden Sie auf Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid
Informationen zum Grundstück selbst (Gemarkung, Flur- und Flurstücksnummer, Grundbuchblatt, Lage, Grundstücksfläche): vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 kostenlos im Bayernatlas, Katasterauszug , Grundbuchauszug, Notarvertrag oder Übergabevertrag
Wohnfläche bei Wohngebäuden bzw. Nutzfläche bei zum Beispiel gewerblich genutzten Gebäuden: ersichtlich in den Bauunterlagen, alternativ muss die Fläche ausgemessen werden
Art des Grundstücks (unbebaut, bebaut, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft)
Nutzungsart (Wohnen oder Nicht-Wohnen)
Hier finden Sie nützliche Tipps und Hilfestellung:
- Grundsteuer erklärt.pdf (489.2 KB, PDF-Datei)
- Broschüre Grundsteuerreform in Bayern.pdf (0.9 MB, PDF-Datei)
Für telefonische Fragen zur Abgabe der Erklärung stehen die Finanzbehörden in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 08.00 bis 16.00 Uhr unter der Nummer 089 - 30 70 00 77 zur Verfügung.
Für telefonische Fragen zur Abgabe der Erklärung stehen die Finanzbehörden in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 08.00 bis 16.00 Uhr unter der Nummer 089 - 30 70 00 77 zur Verfügung.