#TBOX{#FG{ Nachbarrecht kurz & bündig}} Kaum in einem anderen Bereich landen Streitigkeiten so häufig vor dem Richter, wie unter "guten" Nachbarn. Doch meist lässt sich ein Nachbarschaftsstreit schon in einem sachlichen Gespräch klären. Hier nachfolgend einige gesetzliche Regelungen:
Kostenersatz für das Fällen von BäumenEine Gemeinde hatte den Eigentümer eines Waldes aufgefordert, die Standfestigkeit seiner Bäume zu überprüfen und innerhalb einer festgesetzten Frist umsturzgefährdete Bäume zu fällen, nachdem das Staatliche Forstamt feststellte, dass mehrere Bäume nicht mehr standfest waren und auf eine nahe gelegene Gemeindeverbindungsstraße sowie einen angrenzenden Campingplatz zu stürzen drohten. Nachdem der Waldeigentümger dieser formlosen Aufforderung trotz angedrohter kostenpflichiger Ersatzvornahme nicht nachkam, beseitigte die Gemeinde die Bäume selbst und verlangte Kostenersatz. Dies lehnte das Gericht jedoch ab, weil der Sofortvollzug von der Gemeinde versäumt wurde, anzuordnen.
Verwaltungsgerichtshof Mannheim,
Az.: 5 S 1460/03
Kosten für das Fällen von Bäumen
Ist ein Baum so groß geworden, dass er den vermieteten Wohnungen Licht und Luft nimmt, so könnend die Kosten für das Fällen des Baumes auf die Mieter umgelegt werden.
Zu den Betriebskosten zählen grundsätzlich auch alle Kosten, die mit der Pflege und dem Unterhalt des Gartens zusammenhängen. Dies gilt auch, wenn Bäume wegen ihres Alters, Witterungs- oder Umwelteinflüssen beseitigt werden müssen. Zu beachten ist, dass die Kosten der Fällung dann nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen, wenn sich der Bewohner eines Nachbarhauses wegen Licht- und Sichtmangels beschwert hat.
AG Düsseldorf, Az.: 33 C 6544/02
Einfriedung: Bei bebauten Grundstücken muss die gemeinsame Grenze mit dem Grundstück eingefriedet
werden, das von der Straße aus betrachtet „rechts“ liegt (Rechtseinfriedungsgebot). Grundstücksgrenzen,
die nicht unter das Rechtseinfriedungsgebot fallen, sind gemeinsam einzufrieden.
Einfriedungen bis 1,80 Meter Höhe benötigen keinen Grenzabstand oder Einwilligung des Nachbarn.
Grenzgaragen (bis 36 qm Grundfläche, bis neun Meter Gesamtlänge und bis drei Meter Höhe) sind
zulässig ohne bzw. mit verringertem Grenzabstand. Die Zustimmung des Nachbarn ist nicht erforderlich,
jedoch muss eine Baugenehmigung vorliegen. Eine Grenzgarage kann auch im nicht überbaubaren
Bereich eines Grundstücks errichtet werden.
Immissionen sind nach § 906 BGB „unwägbare Stoffe wie Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß,
Wärme oder Geräusche“. Werden sie durch ortsübliche Nutzung eines Grundstücks hervorgerufen,
sind sie nach § 906 BGB zu dulden. Bei wesentlicher Beeinträchtigung kann der betroffene Nachbar
einen finanziellen Ausgleich verlangen, wenn die ortsübliche Nutzung seines Grundstücks oder dessen
Ertrag über das zumutbare Maß beeinträchtigt wird.
Laubfall stellt als pflanzliche Immission keine unzumutbare Beeinträchtigung dar, so dass Abwehr-
und Entschädigungsansprüche verneint werden. Es handelt sich um eine jahreszeitlich beschränkte
Einwirkung, die hinzunehmen ist, da für die Beseitigung nur ein geringer Zeit- und Arbeitsaufwand
erforderlich ist.
Mauern und sonstige bauliche Anlagen entlang der Grundstücksgrenze sind so einzurichten, dass das
Traufwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf andere Weise dorthin gelangt (§ 45 Nds.
NachbRG).
Niederschlagswasser gilt als wild abfließendes Wasser. Der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte
dürfen den Abfluss dieses Wassers auf andere Grundstücke nicht verstärken, wenn
andere Grundstücke dadurch erheblich beeinträchtigt werden (§ 39 Nds. NachbRG), z.B. durch Pflasterung
einer großen Fläche oder einer grenznahen Aufschüttung.
Rücksichtnahme sollte das Verhalten der Grundstücksnachbarn untereinander prägen. Zwar enthalten
das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Niedersächsische
Nachbarrechtsgesetz (Nds. NachbRG) und die Niedersächsische
Bauordnung (NBauO) viele Regelungen, jedoch
sind nicht alle Rechtsfragen des Nachbarrechts umfassend
geregelt. In diesem Fall greifen die Gerichte auf den
Rechtsgrundsatz des „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses“
zurück, der auf dem Grundsatz von Treu und
Glauben und dem Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme
beruht.
Selbsthilfe bei Überhang: § 910 BGB gestattet die Selbsthilfe,
wenn Äste oder Wurzeln über die Grundstücksgrenze
wachsen und die Nutzung fremden Eigentums erheblich
beeinträchtigen, z. B. durch Schattenwurf, Schrammen an
Gebäuden oder Verstopfung von Dachrinnen durch Laubfall.
Zuvor muss der Baumbesitzer jedoch schriftlich und unter
Fristsetzung aufgefordert werden, Abhilfe zu schaffen.