Neue Verordnung zum Verbrennen von Pflanzenabfällen in SH
Der Herbst ist die Jahreszeit, in der immer wieder gern mal im Garten "gezündelt" wird.
In Schleswig-Holstein gilt seit Juni 2021
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist innerhalb zusammenhängender bebauter Ortsteile verboten.
Der nachhaltigen und Ressourcen schonenden Verwertung von Gartenabfällen ist gegenüber der Verbrennung Vorrang zu geben. Das bedeutet, dass Kompostieren, Schreddern und Mulchen als natürliche Formen der Rückführung pflanzlicher Abfälle den besseren Weg der "Entsorgung" im Garten darstellen. Auch die Bio-Tonne gehört hierzu.
Pflanzliche Abfälle sind Nahrung für Bodenlebewesen, die für die Fruchtbarkeit und Gesundheit unserer Böden und damit für unser aller Lebensgrundlage entscheidend sind. Asche dagegen enthält nur Rückstände, die z.T. zwar Pflanzennährstoffe, jedoch keine das Bodenleben fördernde Substanzen beinhalten.
Beim Verbrennen wird das klimaschädigende CO2 frei gesetzt, Rauch stinkt, enthält Feinstaub und belästigt Nachbarn in umliegenden Gärten.
Zuwiderhandlungen zu diesem Verbot werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.
Keine Regel ohne Ausnahme
Bei der Unteren Abfallüberwachungsbehörde der Landkreise kann auf einem Formular ein Antrag auf Ausnahme vom Verbrennungsverbot gestellt werden.
Dieser muss mindestens 5 Werktage vor dem Verbrennungstermin eingereicht sein, um geprüft werden zu können.
Ausnahmen sind beispielsweise zulässig im Erwerbsgartenbau, der Knickpflege und wenn Pflanzenreste mit Schädlingen befallen sind.
Dann wird Verbrennen nur erlaubt
a) außerhalb von Siedlungen, wenn
b) eine Verwertung wirtschaftlich nicht zumutbar oder
c) technisch nicht möglich ist.
Osterfeuer, private Lagerfeuer oder Brauchtumsfeuer (z.B. das Biikebrennen) sind jedoch von dieser Verordnung nicht betroffen.